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Dies ist eine alte Version von FallloesungFall4Gitarrenkauf erstellt von JKramer am 2015-12-10 14:14:48.
Fallbeispiel - Der Gitarrenkauf
Lösungsvorschlag
1. Lösungsskizze:
D könnte einen Anspruch gegen T auf Übereignung der Gitarre zum Preis von 1.500 € gem. § 433 I BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Voraussetzungen: Vertragsschluss zwischen D und T über KP von 1.500 €, inhaltlich Kaufvertrag, Vertrag wirksam
1. Vertragsschluss
Voraussetzung: zwei übereinstimmende WE - Angebot und Annahme
a. Angebot von T (-)
Sachverhalt: T hat in seinem Gitarrenladen eine Fender-Gitarre zum Preis von 1.500 € im Schaufenster ausgestellt.
P Ausstellung der Gitarre im Schaufenster = Angebot?
Voraussetzung: Rechtsbindungswille des T
h. M. bei Auslagen im Schaufenster gibt Verkäufer kein Angebot ab, sondern lediglich eine Aufforderung an Passanten zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum)
b. Angebot des D (+)
Voraussetzung: Rechtsbindungswille des D
Sachverhalt: D betritt Gitarrenladen und teilt T mit, er wolle die Gitarre für ausgezeichneten Preis kaufen
c. Annahme des T (-)
Sachverhalt: T teilt D mit, dass ein Tippfehler bei der Preisangabe vorliegt und er die Gitarre für 15.000 € verkaufen würde.
2. Vertragsschluss (-)
II. Anspruch erworben (-)
Ergebnis:
D hat gegen T keinen Anspruch auf Übereignung der Gitarre zum Preis von 1.500 € gem. § 433 I BGB.
2. Formulierungsvorschlag:
D könnte einen Anspruch gegen T auf Übereignung der Gitarre zum Preis von 1.500 € gem. § 433 I BGB haben.
Voraussetzungen hierfür sind, dass der Anspruch erworben wurde, nicht verloren gegangen ist und durchsetzbar ist.
D könnte den Anspruch erworben haben.
Hierfür müssten D und T einen Vertrag geschlossen haben, welcher inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und der Vertrag müsste auch wirksam sein.
1. Vertragsschluss
D und T könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form eines Angebots nach § 145 BGB und dessen Annahme i.S.d. § 147 BGB voraus.
T hat in seinem Gitarrenladen eine Fender-Gitarre zum Preis von 1.500 € im Schaufenster ausgestellt.
Fraglich ist jedoch, ob durch die Ausstellung der Gitarre im Schaufenster bereits ein Angebot vonseiten des T vorliegt.
Voraussetzung hierfür ist der Rechtsbindungswille des T.
Nach h. M. gibt der Verkäufer bei Auslagen im Schaufenster jedoch kein Angebot ab, sondern lediglich eine Aufforderung an Passanten
zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
Folglich will sich der Verkäufer T bei der Ausstellung der Gitarre noch nicht rechtlich binden.
T hat somit kein Angebot abgegeben.
Allerdings könnte D hier ein Angebot abgegeben haben.
Laut Sachverhalt betritt D den Gitarrenladen und teilt T mit, er wolle die Gitarre für ausgezeichneten Preis kaufen.
Damit hat D dem T das Angebot gemacht, die Gitarre für 1.500 € zu kaufen.
c. Annahme des T
Weiterhin bedarf es der Annahme des Angebots durch T.
T stellt jedoch erschrocken fest, dass bei der Preisangabe ein Tippfehler vorliegt. Da es sich um eine handsignierte Gitarre von John Petrucci handelt, beträgt der Verkaufspreis 15.000 €. T teilt D daher mit, dass er die Gitarre für 15.000 € gerne haben könne.
Folglich wurde das Angebot des D durch T nicht angenommen. Er möchte die Gitarre für 15.000 € verkaufen.
2. Vertragsschluss
Somit kommt keine Einigung zustande.
Es liegen damit keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor.
Ein Vertrag zwischen D und T zum Kaufpreis von 1.500 € wurde mithin nicht geschlossen.
II. Damit hat D auch keinen Anspruch erworben.
Ergebnis:
D hat gegen T keinen Anspruch auf Übereignung der Gitarre zum Preis von 1.500 € gem. § 433 I BGB.
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