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aktuelles Dokument: FallloesungFall1Rechtsfaehigkeit
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Version [61404]

Dies ist eine alte Version von FallloesungFall1Rechtsfaehigkeit erstellt von JKramer am 2015-11-17 19:02:16.

 

Lösungsvorschlag zu Fallbeispiel 1 und 2



Fallbeispiel 1

Obersatz:
Der zum Alleinerbe eingesetzte Hund könnte erben.

Voraussetzung(en):
Dann müsste Bello erbfähig sein.
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.

Subsumtion:
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. § 90a BGB.

Zwischenergebnis:
Bello kann demnach kein Träger von Rechten und Pflichten sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB.

Ergebnis:
Bello kann nicht erben.



Fallbeispiel 2

Obersatz:
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.

Voraussetzung(en):
Dann müsste das ungeborene Kind erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Dies wiederum setzt voraus, dass das ungeborene Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles rechtsfähig ist.
Der Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen ist in § 1 BGB geregelt.
Demnach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung seiner Geburt.

Subsumtion:
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.

Zwischenergebnis:
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.

Ausnahmevoraussetzung(en):
Möglicherweise könnte das ungeborene Kind aber aufgrund der Fiktionsregelung des § 1923 II BGB erbfähig sein.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war.

Subsumtion:
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.

Zwischenergebnis:
Das ungeborene Kind ist somit erbfähig i. S. d. § 1923 II BGB.

Ergebnis:
Bernhard kann dem ungeborenen Kind daher seinen Ford Mustang vererben.



Anmerkung:

Erbfähigkeit von Tieren
Tiere sind gem. § 90a BGB wie Sachen zu behandeln. Sie sind als Sache keine Träger von Rechten und Pflichten, also nicht rechtfähig und können nicht als Erben gem. § 1923 Abs. 1 BGB eingesetzt werden.

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt gem. § 1 BGB.
Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an. (siehe Palandt § 1)

Juristische Person
Eine juristische Person ist ein künstliches Gebilde, dass durch die Rechtsordnung geschaffen wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften (Staat, Gemeindeverbände etc.), Anstalten sowie Stiftungen.
Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.




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