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Dies ist eine alte Version von FallloesungFall1Rechtsfaehigkeit erstellt von JKramer am 2015-11-12 15:05:25.
Lösungsvorschlag zu Fallbeispiel 1 und 2
Fallbeispiel 1
Obersatz:
Der zum Alleinerbe eingesetzte Hund könnte erben.
Voraussetzung(en):
Dann müsste Bello erbfähig sein.
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Subsumtion:
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. § 90a BGB.
Zwischenergebnis:
Bello kann demnach kein Träger von Rechten und Pflichten sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB.
Ergebnis:
Bello kann nicht erben.
Fallbeispiel 2
Obersatz:
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
Voraussetzung(en):
Dann müsste das ungeborene Kind erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Dies wiederum setzt voraus, dass das ungeborene Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles rechtsfähig ist.
Der Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen ist in § 1 BGB geregelt.
Demnach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung seiner Geburt.
Subsumtion:
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
Zwischenergebnis:
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
Ausnahmevoraussetzung(en):
Möglicherweise könnte das ungeborene Kind aber aufgrund der Fiktionsregelung des § 1923 II BGB erbfähig sein.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war.
Subsumtion:
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
Zwischenergebnis:
Das ungeborene Kind ist somit erbfähig i. S. d. § 1923 II BGB.
Ergebnis:
Bernhard kann dem ungeborenen Kind daher seinen Ford Mustang vererben.
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