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Lösungsvorschlag Fall 10 – Ein Häuschen steht im Walde
1. Lösungsskizze
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2. Formulierungsvorschlag
B könnte gegen D einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 634 Nr. 2, 633, 637 BGB haben.
I. Dann müsste der Anspruch zunächst entstanden sein.
1. B und D haben einen Vertrag über das Dachdecken des Holzhäuschens von B geschlossen. Dies stellt einen Werkvertrag gem. § 631 BGB dar. Die Abnahme des Werkes ist bereits erfolgt, § 640 BGB.
2. Weiterhin müsste das Dach eine Sachmangel aufweisen gem. § 633 BGB.
a. Die Parteien haben keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit des Werks getroffen. Insofern scheidet ein Mangel nach § 633 II 1 BGB aus.
b. Die Parteien haben im Vertrag auch keine bestimmte Verwendung des Werks vorausgesetzt, für die sich das Werk nicht eignet. Ein Mangel gem. § 633 II 2 Nr. 1 BGB liegt somit ebenfalls nicht vor.
c. Das Dach könnte jedoch mangelhaft i.S.d. § 633 II 2 Nr. 2 BGB sein. Dann dürfte es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller erwarten darf.
Das fehlerhaft gedeckte Dach hält Unwetter nicht stand und lässt Wasser an einigen Stellen hindurch. Demnach weist es nicht die übliche Beschaffenheit auf, die B erwarten darf.
d. Mithin liegt ein Sachmangel vor.
3. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nicht ersichtlich.
4. Zudem müsste B dem D eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben und die Frist müsste erfolglos abgelaufen sein, § 637 I 1 BGB.
B hat D eine angemessene Frist von zwei Wochen zur Nacherfüllung gesetzt. D hat jedoch innerhalb dieser Frist nicht nacherfüllt. Er hat die Frist verstreichen lassen. Demnach ist diese Voraussetzung erfüllt.
5. Weiterhin hat B das Dach nach Ablauf der Frist selbst repariert und für diese Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen gemacht.
6. Der Unternehmer D hat kein Verweigerungsrecht bezüglich der Nacherfüllung.
7. Folglich ist der Anspruch entstanden.
II. Der Anspruch ist nicht untergegangen.
III. Er ist auch durchsetzbar.
IV. B hat gegen D einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung gem. §§ 634 Nr. 2, 633, 637 BGB.
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