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Lösungsvorschlag Fall – Die schöne Barbie



S könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB haben.

I. Dann müsste S einen Anspruch gegenüber K erworben haben.


1. Dies setzt ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den Parteien voraus.
Laut Sachverhalt haben S und K am 01.04. einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über eine lebensgroße Barbiepuppe geschlossen, ein Schuldverhältnis liegt demnach vor.


2. Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung müssten gemäß § 280 III BGB die Voraussetzungen des § 283 S. 1 BGB vorliegen.


Fraglich ist, ob der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht.
Möglicherweise braucht er nach § 275 I BGB nicht zu leisten. Dann müsste eine aus dem Vertrag resultierende Leistung unmöglich sein.


a. Der Vertrag zwischen S und K beinhaltet als Leistung die Übereignung einer lebensgroßen Barbiepuppe (§ 929 S. 1 BGB).


b. Eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner, die Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen). Dies wiederum ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 II BGB) handelt.


aa. Bei der geschuldeten Barbiepuppe könnte es sich um eine Stückschuld handeln.
Eine Stückschuld liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. Das ist insbesondere bei gebrauchten Gegenständen und bei neuen Einzelstücken zu bejahen.
S hat sich aufgrund eines Ausstellungsstücks für die lebensgroße Barbiepuppe entschieden. Die Parteien haben also nicht die Übereignung eines bestimmten Einzelstücks vereinbart.
Gegenstand des Vertrages war somit eine Gattungsschuld.


bb. Das Schuldverhältnis könnte sich aber gemäß § 243 II BGB auf eine bestimmte Sache beschränkt haben. Um eine solche Konkretisierung herbeizuführen, müsste der Schuldner (K) das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben. Ob hier der K das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld (Hol-, Bring-, oder Schickschuld) vorliegt.


(1) Zwischen S und K war die Abholung der Barbiepuppe durch die S vereinbart. Mithin handelt es sich hier um eine Holschuld.


(2) Bei der Holschuld tritt Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld ein, wenn der Schuldner die Kaufsache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit benachrichtigt hat.
Laut Sachverhalt hat K die Barbiepuppe ausgesondert und die S telefonisch benachrichtigt, dass diese die Barbiepuppe abholen könne. K hat somit das seinerseits Erforderliche getan.


(3) Demnach ist eine Konkretisierung der ursprünglich bestehenden Gattungsschuld zur Stückschuld zu bejahen. Das Schuldverhältnis zwischen S und K beschränkt sich also nach § 243 II BGB auf diese lebensgroße Barbiepuppe.


cc. Die Übereignung einer beweglichen Sache erfordert gemäß § 929 S. 1 BGB eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache. Weder K, noch ein Dritter sind im Stande die ausgesonderte Barbiepuppe an S zu übereignen, da diese irreparabel beschädigt ist.


dd. Somit liegt hier objektive Unmöglichkeit vor.


c. Außerdem müsste die Unmöglichkeit nachträglich sein.
Diese Voraussetzung ergibt sich aus einem Rückschluss aus § 311 a II i.V.m. I BGB. Die Unmöglichkeit ist nachträglich, wenn sie erst nach Vertragsschluss entstanden ist.
Laut Sachverhalt hat K die Barbiepuppe erst nach Vertragsschluss beschädigt. Damit ist die Leistung nachträglich unmöglich geworden.


d. Somit braucht der Schuldner (K) gemäß § 275 I BGB nicht zu leisten.
Die Voraussetzungen der §§ 280 III, 283 S. 1 BGB liegen mithin vor.


3. Zudem müssten die Voraussetzungen des § 280 I BGB erfüllt sein.


a. Der Schuldner müsste eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 I 1 BGB. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners K, die Kaufsache zu übereignen, § 929 S. 1 BGB.
Der Schuldner K hat die Barbiepuppe aber nicht übereignet, es fehlt also an der Erfüllung der primären Leistungspflicht. Die Pflichtverletzung liegt im reinen Nichtleisten.
Folglich hat K eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.


b. Weiterhin müsste der Schuldner die Pflichtverletzung auch vertreten, § 280 I 2 BGB.
Ein Vertretenmüssen des Schuldners wird angenommen, wenn er sich nicht exkulpieren kann. Möglicherweise kann sich der K exkulpieren. Der Maßstab des Vertretenmüssens bemisst sich grundsätzlich nach § 276 I BGB. Hiernach haftet der Schuldner für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit.
Laut Sachverhalt handelte der K grob fahrlässig. Demnach hätte K die Pflichtverletzung zu vertreten.


Fraglich ist jedoch, ob K durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen hat.


aa. Dann müssten zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 I BGB vorliegen.
Dies kann unproblematisch bejaht werden, da im Sachverhalt bereits angegeben wurde, dass es sich um AGB handelt.


bb. Weiterhin müssten diese AGB Bestandteil des Vertrags zwischen S und K geworden sein, § 305 II BGB.
Voraussetzung hierfür ist, dass S sowohl Kenntnis von der Anwendung von AGB erlangen konnte und auch deren Inhalt einsehen konnte.
Laut Sachverhalt befand sich auf der Vorderseite der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des K-Spielzeugladens Bestandteil des Kaufvertrags sind. S hatte somit Kenntnis von der Verwendung der AGB. Auch den Inhalt der AGB konnte S einsehen, da diese im Laden des K auslagen. Die Tatsache, dass S keinen Einblick nehmen wollte, ändert nichts daran, dass ihr zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die Einsichtnahme möglich war. Demnach sind die AGB des K Bestandteil des Kaufvertrags geworden.


cc. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Klausel über den Haftungsausschluss auch wirksam ist. K hat in Ziffer 6.) seiner AGB eine Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Diese Klausel könnte gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam sein. Das wäre dann der Fall, wenn der K eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt oder ausgeschlossen hat.
K hat in Ziffer 6.) seiner AGB eine Haftung für jegliche Fahrlässigkeit ausgeschlossen, somit auch für grobe Fahrlässigkeit. Die Klausel des K über den Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit ist somit unwirksam.


dd. Die Unwirksamkeit einer AGB - Klausel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Der Kaufvertrag zwischen S und K bleibt somit wirksam, § 306 I BGB. Anstelle der unwirksamen Klausel treten hier gemäß § 306 II BGB die gesetzlichen Vorschriften ein. Daher bemisst sich der Maßstab des Vertretenmüssens des K nunmehr nach § 276 I BGB. K muss sich somit Vorsatz und Fahrlässigkeit zurechnen lassen (siehe Pkt. b.).


ee. Somit hat K die Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I 2 BGB zu vertreten.


c. Der Gläubiger müsste durch die Pflichtverletzung auch einen Schaden erlitten haben.
Bei einer erfolgten Übereignung hätte S eine lebensgroße Barbiepuppe im Wert von 600 € erhalten, aber lediglich einen Kaufpreis von 500 € gezahlt. Die Differenz zwischen dem Wert des Kaufgegenstandes und dem vereinbarten Kaufpreis beträgt (600 € - 500 €) 100 €. S hat durch die Pflichtverletzung einen Schaden in dieser Höhe erlitten.


d. Somit liegen auch alle Voraussetzungen des § 280 I BGB vor.


4. Mithin sind alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung erfüllt.
Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB ist folglich entstanden.


II. Der Anspruch ist nicht untergegangen.


III. Er ist auch durchsetzbar.


IV. S hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 100 € gemäß § 280 I, III, 283 S. 1 BGB.






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