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aktuelles Dokument: FallloesungDervermieteteLKW
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Revision history for FallloesungDervermieteteLKW


Revision [74782]

Last edited on 2016-12-12 17:54:05 by AlinaKremenchutska
Additions:
**III. Ergebnis**
Deletions:
**III. Anspruch durchsetzbar**
Bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Hindernisse aus dem Sachverhalt erkennbar.
Somit ist der Anspruch auch durchsetzbar.
**IV. Ergebnis**


Revision [74423]

Edited on 2016-12-05 14:42:57 by AlinaKremenchutska
Additions:
M könnte gegenüber V einen Anspruch auf Reparatur des LKWs aus § 535 I 2 2. HS. BGB haben.
In Betracht kommt hier der Erlöschungsgrund der Unmöglichkeit nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 275 BGB"}}.
//Insoweit ist der Untergang des Reparaturanspruchs zu bejahen, wenn eine der in {{du przepis="§ 275 BGB"}} normierten Formen der Unmöglichkeit eingetreten sind.//
Deletions:
M könnte gegenüber V einen Anspruch auf Reparatur des LKWs aus § 535 I 2 BGB haben.
In Betracht kommt hier der Erlöschensgrund der Unmöglichkeit nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 275 BGB"}}.
Insoweit ist der Untergang des Reparaturanspruchs zu bejahen, wenn eine der in {{du przepis="§ 275 BGB"}} normierten Formen der Unmöglichkeit eingetreten sind.


Revision [74420]

Edited on 2016-12-05 14:39:38 by AlinaKremenchutska

No Differences

Revision [74418]

Edited on 2016-12-05 14:39:12 by AlinaKremenchutska
Additions:
**III. Anspruch durchsetzbar**
Bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Hindernisse aus dem Sachverhalt erkennbar.
Somit ist der Anspruch auch durchsetzbar.
**IV. Ergebnis**
Deletions:
**III. Ergebnis**


Revision [68468]

Edited on 2016-05-31 21:45:00 by AlinaKremenchutska
Additions:
Dabei ist zu beachten, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund dieser Abwägung steht. //Der
unberücksichtigt.//
//Das Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mindestens nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung.
Schuldners zu stellen.//
Deletions:
Dabei ist zu beachten, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund dieser Abwägung steht. Der
unberücksichtigt.
Das Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mindestens nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung.
Schuldners zu stellen.


Revision [68467]

Edited on 2016-05-31 21:43:20 by AlinaKremenchutska
Additions:
Der Reparaturaufwand des V beträgt 150.000,- €, das Leistungsinteresse des Mieters hingegen 18.000,- € (3.000,- € x übrig gebliebene 6 Monate von den 2 Jahren Mietlaufzeit). Damit ist der Aufwand des
Deletions:
Der Reparaturaufwand des V beträgt 150.000,- €, das Leistungsinteresse des Mieters hingegen 18.000,-
€ (3.000,- € x übrig gebliebene 6 Monate von den 2 Jahren Mietlaufzeit). Damit ist der Aufwand des


Revision [68466]

The oldest known version of this page was created on 2016-05-31 21:39:19 by AlinaKremenchutska
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