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Version [69570]

Dies ist eine alte Version von FallloesungDerunvorsichtigeA erstellt von AlinaKremenchutska am 2016-07-08 10:34:54.

 

Der unvorsichtige A - Lösungsvorschlag


A. Anspruch des J gegen A auf Ersatz der 5.000,- € aus § 823 I BGB

J könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € aus § 823 I BGB haben.

Dies setzt voraus, dass A schuldhaft eines der in § 823 I BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter des J widerrechtlich verletzt hat und dass diese Verletzung adäquat kausal für den Schaden des J war.


I. Rechtsgutverletzung


Zunächst müsste eine Rechtsgutverletzung vorliegen.


In Betracht kommt eine Körper- und Gesundheitsverletzung des J.


J ist von einem Gewehrprojektil am Oberschenkel getroffen und so stark verletzt worden, dass eine Operation notwendig
war.


Somit kann eine Körper- und Gesundheitsverletzung bejaht werden.


II. Handlung des A


Desweiteren müsste die Rechtsgutverletzung durch die Handlung des A eingetreten sein.


Die Handlung ist dabei jegliches Tun oder Unterlassen.


A nahm sein Kleinkalibergewehr, um die Kaninchen abzuschießen. Dabei traf er J am Oberschenkel.


Die Handlung des A liegt durch aktives Tun vor.


III. Haftungsbegründende Kausalität


Außerdem müsste die Rechtsgutverletzung adäquat kausal auf der Handlung des A beruhen.


Dies ist der Fall, wenn die Rechtsgutverletzung durch das Verhalten des A verursacht wurde und ihm zugerechnet werden
kann.


Hätte A keinen Schuss auf die Kaninchen abgegeben, hätte er J am Oberschenkel nicht getroffen. J wäre also in diesem
Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Gewehrprojektil getroffen und verletzt worden.


Die Handlung des A war somit adäquat kausal für die Körper- und Gesundheitsverletzung des J.


IV. Rechtswidrigkeit


Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.


Rechtfertigungsgründe, die diese Vermutungsregel widerlegen und somit die Rechtswidrigkeit ausschließen sind nicht
erkennbar.


V. Verschulden


Zudem müsste A die Rechtsgutverletzung zu verschulden haben.


Gemäß § 276 I 1 BGB, hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.


1. Vorsatz


A könnte vorsätzlich gehandelt haben.


Vorsatz ist die wissentliche und willentliche Herbeiführung eines Tatbestandes.


A wollte den J nicht verletzen. Er zielte auf die Kaninchen.


Somit liegt kein Vorsatz vor.


2. Fahrlässigkeit


A könnte jedoch fahrlässig Körper und Gesundheit von J verletzt haben.


Gemäß § 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.


Wer in einer Situation, in der A sich befand, mit scharfer Munition aus kurzer Entfernung in Richtung eines
Kinderspielplatzes schießt, der zu dieser Zeit regelmäßig von Kindern benutzt wird, lässt die erforderliche Sorgfalt
außer Acht.


A handelte also fahrlässig.


3. Zwischenergebnis


A hat die Rechtsgutverletzung zu verschulden.


VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität


Weiterhin müsste ein Schaden bei J entstanden sein. Dieser müsste adäquat kausal in Zusammenhang mit der
Rechtsgutverletzung stehen.


Der Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße und die Einbuße immateriellen Nichtvermögens. Hierzu gehören
auch die Einbußen an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum. Die Höhe des Schadens richtet sich
nach §§ 249 ff. BGB.


J ist verletzt worden und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Dies ist die Ursache dafür, dass Arztkosten in
Höhe von 5.000,- € anfallen. Die Verletzung von Körper und Gesundheit des J ist somit kausal für den ihm entstandenen
Schaden. Die Arztkosten ergeben sich direkt aus der Verletzung des J.


Nach §§ 249 ff. BGB ist Schadensersatz grundsätzlich durch Naturalherstellung zu leisten. Gem. § 249 II BGB kann
allerdings auch ein Geldbetrag verlangt werden, der erforderlich ist, um den durch die Verletzung der Person entstandenen
Schaden wiederherzustellen.


J wird von Ärzten operiert. A kann lediglich Schadensersatz in Geld leisten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass A die
von ihm verursachte Verletzung des Oberschenkels des J nicht selbst beheben kann. Deshalb kann man auch § 251 I 1
BGB für die Zahlung der Arztkosten i.H.v. 5.000,- € anwenden.


Der Schaden und die haftungsausfüllende Kausalität können bejaht werden.


VII. Ergebnis


J hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der 5.000-, € aus § 823 I BGB.


B. Anspruch des J gegen A auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 253 II BGB

J könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 253 II BGB haben.

Nach dieser Norm kann der Verletzte im Falle einer Körperverletzung Schmerzensgeld verlangen.

A hat die Körper- und Gesundheitsverletzung des J durch eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 I BGB verursacht. Die von J erlittenen Schmerzen sind adäquate Folge der von A begangenen Körperverletzung.
J hat somit gegen A einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 253 II BGB.

Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Schmerzensgeldes erkennbar in einer angemessenen Beziehung zu der Art und Dauer der erlittenen immateriellen Schäden stehen muss. Dabei sind das Ausmaß und die Schwere der physischen und psychischen Schäden zu berücksichtigen.

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