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Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB


Fall 1:

Aus Altersgründen verkauft A sein alteingesessenes Spirituosengeschäft Ende Juni an Z. Um seinen ortsbekannten Namen zu erhalten willigt er in die Fortführung der Firma „A Alkoholische Leckereien“ durch E ausdrücklich ein. A teilt dem als Buchhalter beschäftigten B die Veräußerung des Handelsgewerbes an Z mit, woraufhin der B, der Z wegen einiger Auseinandersetzungen auf und neben dem Fußballfeld nicht leiden kann, gegenüber A schriftlich dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Z widerspricht. Daraufhin kündigt A dem seit sechs Jahren beschäftigten B am 27. Juli zum nächstmöglichen Zeitpunkt. B verlangt Anfang Oktober von Z Zahlung des Gehalts für die Monate Juli bis September. Z möchte wissen, ob er dem B zur Zahlung des Gehalts verpflichtet ist. Z verweist darauf, dass B es unter Hinweis darauf, dass er ab Oktober eine mehrmonatige staatlich geförderte Fortbildung besucht, abgelehnt habe, von Juli bis September, beim ihm, Z, zu arbeiten.

Fall 2:

A betreibt eine kleine Offset-Druckerei für den Druck von Dissertationen und Diplomarbeiten. Sein Jahresumsatz beträgt etwa 12.000 €, er hat keine Beschäftigten und wickelt seine Geschäfte ausschließlich bar ab. Er ist nicht ins Handelsregister eingetragen Als er im Jahre 2005 in Zahlungsschwierigkeiten kommt, gründet er mit seinem Nachbarn N die „A Druckereigesellschaft & Co. KG“, bei der N Komplementär und A mit Einlage seiner Druckmaschinen einziger Kommanditist wurde. Obwohl die Gesellschaft sofort ihre Geschäfte – im gleichen Umfang wie zuvor A allein – aufnahm, wurde sie nicht in das Handelsregister eingetragen. Der K verlangt am 05.09.2007 von N die Begleichung einer unstreitigen Kaufforderung gegen A für Papier aus dem Jahr 2004. (nach BGH NJW 1966, 1917).


Lösungen


Fall 1:

1. Anspruch von B gegen Z auf Zahlung des Gehalts von Juli bis September

Z ist B nicht nach §§ 613 a II 1, 611 I BGB verpflichtet, da B den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf E gem. § 613 a VI BGB durch Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verhindert hat.

2. Anspruch von B gegen Z auf Zahlung des Gehalts nach §§ 25 I 1 HGB, 611 I, 615 S.1 BGB

a. Haftung gem. § 25 I 1 HGB ist nicht durch § 613 a BGB ausgeschlossen

b. Voraussetzungen des § 25 HGB

aa. Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Lebenden durch Z (+)

bb. Abweichende Vereinbarung gem. § 25 II HGB (-)

c. Forderung des B gegen den früheren Inhaber (+)

aa. Arbeitsvertrag zwischen A und B gem. § 611 BGB = Handelgeschäft gem. § 343 I HGB

bb. ordentliche Kündigung mit Frist nach § 622 II 1 Nr. 3 BGB (+), Ende des Arbeitsverhältnisses 30. September

cc. Zahlungspflicht des A gem. §§ 611, 615 S. 1 BGB ohne Nachleistungspflicht des B

dd. Widerspruch des Übergangs des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig gem. § 615 a
VI; B muss sich nichts gem. § 615 S. 2 BGB auf seinen Anspruch anrechnen lassen.

ee. B kann von V nach §§ 611 I, 615 S. 1 BGB Gehaltszahlungen verlangen.

d. Z könnte ein Leitungsverweigerungsrecht gegen B wegen Nichtarbeit haben

aa. B war wegen dem Widerspruch Z nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (§§ 613
a I, 611 I BGB).

bb. A und B haben nicht vereinbart, dass A den Anspruch auf Arbeitsleistung auf
einen Dritten übertragen kann und im Zweifel ist der Anspruch auch nicht
übertragbar.

cc. Weil B nicht zur Arbeit verpflichtet war, hat Z auch keinen Anspruch auf Leistungsverweigerung wegen Nichtarbeit.

dd. Z ist B zur Zahlung des Gehalts nach §§ 25 I 1 HGB, 611 I, 615 S. 1 BGB
verpflichtet.

Ergebnis: Z ist neben A zur Zahlung des Gehalts verpflichtet.

Fall 2:

1. Anspruch des K gegen N auf Zahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB (-)

Zwischen K und N ist kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

2. Anspruch des K gegen N auf Zahlung gem. §§ 433 Abs. 2 BGB, 28 Abs. 1, 161 Abs. 1, 105 HGB

a. Forderung des K gegen A gem. § 433 Abs. 2 BGB (+)
keine Verjährung nach § 195 BGB

b. Haftung des N für Forderungen gegen A gem. § 28 Abs. 1 HGB

aa. Eintritt in das Geschäft eine Einzelkaufmanns

(1) MM: § 28 HGB unanwendbar auf Kann-Kaufleute (früher Minderkaufleute), weil die
Vorschrift die Fortführung einer Firma erfordere, die beim Kann-Kaufmann nicht
gewährleistet sei (früherer § 4 Abs. 1 HGB, jetzt nicht mehr relevant); Vorschrift ist
rechtspolitisch verfehlt, weil die Abbedingung der Vermögensübernahme ohne
Mitwirkung des Gläubigers (s. § 28 Abs. 2 HGB) möglich ist, so dass ihre
ausdehnende Auslegung unangebracht ist

(2) hM: § 28 Abs. 1 HGB spricht nur von „Einzelkaufmann“, was auch der
Kann-Kaufmann ist (BGH NJW 1966, 1917)

bb. als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist (+)
Komplementär ist persönlich haftender Gesellschafter, § 161 Abs. 1 HGB

cc. Fortführung der alten Firma unerheblich

dd. Verbindlichkeit im Betrieb des früheren Geschäftsinhabers entstanden (+)
Nach § 343 HGB sind alle Geschäfte eines Kaufmanns Handelsgeschäfte, also dem Betrieb
zuzuordnen, was insbesondere für den Erwerb von Arbeitsmaterialien wie Papier für einen
Druckereibetrieb gilt.

c. abweichende Vereinbarung (-)

d. Haftungsbegrenzung für früheren Geschäftsinhaber nach §§ 28 Abs. 3, 26 HGB (-)
Zwar ist A Kommanditist geworden, allerdings hat keine Eintragung ins Handelsregister
stattgefunden, so dass kein Fristablauf nach § 28 Abs. 3 HGB beginnen konnte.
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