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Fallbeispiel 5 – Wem gehört (P)Ferdinand?
A. Sachverhalt
Der gelernte Pferdewirt Phillip (P) konnte bisher nur wenige Erfolge in seiner Pferdezucht verbuchen. Aus diesem Grund kauft er bei einem benachbarten Gestüt des Anton (A) den Zuchthengst Ferdinand. Dieser soll zukünftig nicht nur die 50 Prachtstuten auf der Koppel „aufmischen“, sondern vor allem für viel Nachwuchs sorgen. Da P im Moment nicht ganz flüssig ist, zahlt er vorerst nur den hälftigen Kaufpreis i. H. v. 5.000,- Euro und vereinbart mit A Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Kaufvertrag enthält neben der Garantie, dass Ferdinand für beachtlichen Nachwuchs sorgen wird auch eine Klausel, dass A im Falle einer Insolvenz des P vom Vertrag zurücktreten kann. Da P allerdings in der Folge nur noch Augen für einen neuen Freund hat und mit diesem viel Zeit verbringt, gerät er schnell in Geldnöte. Zur Sicherung eines Darlehens der Bank (B) übereignet P den Hengst Ferdinand an B und behält diesen vereinbarungsgemäß auf seiner Koppel. Die Bank überträgt das (Sicherungs)Eigentum an Ferdinand weiter auf das Factoring-Unternehmen (F), indem sie den Anspruch auf Herausgabe des Zuchthengstes gegen P an F abtritt.
Es kommt wie es kommen muss. P vernachlässigt seine Geschäfte zugunsten des neuen Freundes zu sehr und er wird kurz nach den Transaktionen insolvent. Da er den restlichen Kaufpreis für Ferdinand noch immer nicht gezahlt hat, tritt A vom Vertrag mit P zurück und verlangt Herausgabe des Pferdes.
B. Frage
Hat A gegen P Anspruch auf Herausgabe des Pferdes?
Wer ist Eigentümer des Pferdes?
C. Lösung
1. Grafische Skizze
2. Lösungsskizze
Anspruch A gegen P Herausgabe des Pferdes gemäß § 985 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Voraussetzungen des § 985 BGB
a. Tauglicher Herausgabegegenstand i. S. d. § 985
HIER (+) Pferd (§ 90a BGB)
b. Anspruchsgegner (P) ist Besitzer
= Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB)
HIER (+)
c. Anspruchssteller (A) ist Eigentümer
aa.ursprünglich (-)
Konstellation A - P
bb. Eigentumsverlust des A durch wirksamen Eigentumserwerb des P von A gem. § 929 S. 1?
= Erwerb des P vom Berechtigten A
(1) Einigung über den Eigentumsübergang
= dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
HIER (-) da Bedingung über den Eigentumsvorbehalt (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1), vollständige Kaufpreiszahlung noch nicht erfüllt ist
(2) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des A durch wirksamen Eigentumserwerb des P von A gem. § 929 S. 1 (-)
Konstellation P - B
cc. Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb der B von P gem. § 929 S. 1?
= Erwerb der B vom Berechtigten P
(1) Einigung über Eigentumsübergang
= dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
HIER (+) Sicherungsabrede
(2) Übergabe nach 929 S. 1 BGB
= Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers, auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung
HIER (-) eine Übergabe hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden
(3) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des A durch wirksamen Eigentumserwerb der B vom Berechtigten P gem. § 929 S. 1 (-)
dd. Aber: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb der B von P gem. §§ 929 S. 1, 930?
= Erwerb der B vom Berechtigten P
(1) Einigung (+), s.o.
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach 930
(a) Veräußerer muss Besitzer sein
HIER (+) P ist unmittelbarer Besitzer geblieben
(b) Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber
= Rechtsgeschäftliches Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868
HIER (+) Sicherungsabrede zwischen B und P als Besitzmittlungsverhältnis i. S. d. § 868
(c) Fremdbesitzwille des Veräußerers
= Wille, für den Erwerber zu besitzen
HIER (+) P wollte für B besitzen
(d) Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 930 (+)
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
= keine der WEen darf widerrufen worden sein
HIER (+) kein Widerruf
(4) (Verfügungs-)Berechtigung des Veräußerers
(a) Verfügungsbefugter Eigentümer
HIER (-) P ist nicht Eigentümer
(b) Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist
HIER (-) P ist nicht Ermächtigter nach § 185; eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich
(5) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb der B von P gem. § 929 S. 1, 930 (-)
ee) Aber: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb der B von P gem. §§ 929 S. 1, 930, 933?
= gutgläubiger Erwerb der B vom Nichtberechtigten P nach den Voraussetzungen des § 933 und kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1
(1) Einigung (+), s.o.
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach 930
= Voraussetzung des § 930
HIER (+) s.o.
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
HIER (+) kein Widerruf
(4) „Berechtigungsersatz“ des Veräußerers
(a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
= nicht durch gesetzlichen Erwerb
HIER (+) Rechtsgeschäft liegt vor
(b) Verkehrsgeschäft
= (Güter)Vermögensaustausch zwischen zwei Personen; nicht gegeben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität des Übereignenden mit dem Erwerber
HIER (+) = Verkehrsgeschäft liegt vor
(c) Legitimation durch Rechtschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.
= beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S., 930 (Besitzkonstitut), 933: Erwerber muss Sache „übergeben“ werden; Übergabe i. S. v. § 929 ist erforderlich
HIER (-) P hat das Pferd nicht an B übergeben
(d) Zwischenergebnis: (bereits) Voraussetzungen des § 933 (-)
(5) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb der B vom Nichtberechtigten P gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 (-)
Konstellation B - C
ff) Aber: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb des F von B gem. § 929 S. 1, 931
= Erwerb des F von der Berechtigten B
(1) Einigung
= dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
HIER (+)
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach § 931
(a) Dritter ist Besitzer geblieben
= unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
HIER (+) P ist zum gegenständlichen Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer des Pferdes
(b) Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten an den Erwerber
HIER (+) B hat alle Ansprüche aus dem Darlehens- und Sicherungsvertrag gem. § 398 an F abgetreten
(c) Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 931 (+)
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
= keine der WEen darf widerrufen worden sein
HIER (+) kein Widerruf
(4) (Verfügungs-)Berechtigung des Veräußerers
(a) Verfügungsbefugter Eigentümer
HIER (-) B ist nicht Eigentümer
(b) Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist
HIER (-) B ist nicht Ermächtigte nach § 185; eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich
(5) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb des F von B gem. § 929 S. 1, 931 (-)
gg) Aber: Eigentumsverlust des A durch Eigentumserwerb des F von B gem. § 929 S. 1, 931, 934
= gutgläubiger Erwerb der F von der Nichtberechtigten B
(1) Einigung (+), s.o.
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach § 931
= Voraussetzungen des § 931
HIER (+) s.o.
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
HIER (+) s.o.
(4) „Berechtigungsersatz“ des Veräußerers
= Voraussetzungen des § 934 und kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1
(a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
= nicht durch gesetzlichen Erwerb
HIER (+) Rechtsgeschäft liegt vor
(b) Verkehrsgeschäft
= (Güter)Vermögensaustausch zwischen zwei Personen; nicht gegeben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität des Übereignenden mit dem Erwerber
HIER (+) = Verkehrsgeschäft liegt vor
(c) Legitimation durch Rechtschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.
= beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S., 931, 934 Var. 1: Veräußerer muss mittelbarer Besitzer sein; Einigung und Abtretung ausreichend, d.h. Verschaffung des mittelbaren Besitzes ausreichend
HIER (+) B hat ihren Anspruch aus dem BMV durch Eingung und Abtretung auf F übertragen und F damit den mittelbaren Besitz verschafft (§ 870)
(d) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2
= keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers bis zur Vollendung des Rechtserwerbs, § 932 Abs. 2
HIER (+) F wusste nichts von der Herkunft des Pferdes und insbesondere nichts vom Eigentumsvorbehalt; Hinweise für eine grobe Fahrlässigkeit enthält der Sachverhalt nicht
(e) Kein Abhandenkommen der Sache, 935 Abs. 1
= kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
HIER (+) das Pferd ist nicht abhandengekommen (steht noch auf der Wiese des P)
(f) Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 934, Var. 1 (+) und kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1 (+)
(5) Zwischenergebnis: Eigentumserwerb der F von der Nichtberechtigten B gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Var. 1 (+)
hh. Zwischenergebnis: Anspruchssteller A ist Eigentümer (-)
d. Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 985 (-)
2. Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (-)
II. Ergebnis: A gegen P Herausgabe des Pferdes gem. § 985 (-)
D. Weitere Hinweise zum Fall
Fraglich ist, wer nun Eigentümer des Pferdes ist. Ursprünglich war A Eigentümer des Pferdes. Aufgrund der Veräußerung an P hat A sein Eigentum noch nicht verloren, weil die Übereignung nach § 929 S. 1 unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand, §§ 158 I, 449 und somit die bislang nicht erfolgte vollständige Kaufpreiszahlung entgegen steht.
A könnte das Eigentum jedoch auch durch Veräußerung von P an die Bank B verloren haben. Hier handelt es sich um eine Übereignung nach §§ 929, 930. Die Einigung kann bejaht werden. Insoweit ist der Sicherungsvertrag als Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i. S. d. § 868 zwischen P und B anzusehen.
Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) erfolgt i. d. R. durch Rechtsgeschäft. Im vorliegenden Fall kommt als BMV die Sicherungsabrede zwischen P und B in Betracht. In einer solchen Sicherungsabrede werden die Rechte und Pflichten von Sicherungsnehmer und -geber geregelt. Die Sicherungsabrede regelt neben der Pflicht zur Sicherungsübereignung auch (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Nutzungsrechte und Verwahrungspflichten des Sicherungsgebers und einen (für die vorliegende Fragestellung entscheidenden) Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers (mittelbarer Besitzer) gegen den Sicherungsgeber (hier in der Funktion eines Besitzmittlers).
Der Übereignung nach §§ 929, 930 steht jedoch entgegen, dass P Nichtberechtigter ist. Folglich kommt hier nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 930, 933 in Frage. In der weiteren Prüfung muss aber festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 933 nicht vorliegen, da das Pferd bei P bleiben sollte und eben nicht an B übergeben wurde. Damit ist A noch Eigentümer des Pferdes.
An dieser Stelle kann die fehlgeschlagene Übertragung des Eigentums so ausgelegt werden, dass nach den Willen der Parteien zumindest das Anwartschaftsrecht übertragen wurde. Für die hier gestellte Frage des Eigentumserwerbs (!) kommt es darauf aber im Weiteren gar nicht an, da mangels Zahlung und Bedingungseintritt ein an die B übertragenes Anwartschaftsrecht in keinem Fall zu einem Vollrecht erstarkt ist. Die B hat den restlichen Kaufpreis nicht gezahlt, sondern „lediglich“ ihren Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsberhältnis mit P an F abgetreten.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob A sein Eigentum infolge der Veräußerung von B an F verloren haben könnte. Diese Übereignung richtet sich nach §§ 929, 931. B und F waren sich über den Eigentumsübergang durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis einig. Im Weiteren kann unterstellt werden, dass die Einigung zwischen B und F die Abtretung (§ 398 BGB) aller Ansprüche aus dem Darlehens- und dem Sicherungsvertrag erfasst. Im Ergebnis also auch den Herausgabeanspruch bzgl. des Pferdes.
Letzteres ist jedoch an dieser Stelle fraglich. So wird in Teilen der Literatur, aufgrund des Fehlschlagen Übereignung zwischen P und B gem. §§ 929 S. 1, 930, die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede unter Verweis auf § 139 BGB angenommen. So wird in der Literatur (vgl. hierzu Wolff/Raiser, § 69, Fn. 18) aufgrund der fehlenden Berechtigung des P vertreten, dass das BMV nach § 139 BGB nichtig sei und daher die gutgläubige Erwerberin (B) mangels BMV auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Infolgedessen fehle es auch an einem abtretbaren Hausgabeanspruch.
Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass § 139 diesen Fall nicht erfasst: Unabhängig vom Zusammenhang zwischen dinglicher Einigung und Besitzmittlungsverhältnis wäre das allenfalls nur dann zu diskutieren, wenn die Einigung über den Eigentumsübergang selbst nichtig wäre (Einigung zwischen P und B). Das jedoch ist sie nicht, sondern lediglich erfolglos. (Vgl. hierzu ausführlicher Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 560).
Auch laut BGH (BGHZ 50, 45 ff. = NJW 1968, 1382) sind die Voraussetzungen des § 934 Alt. 1 in solchen Fällen erfüllt. B war nämlich zumindest Anwartschaftsberechtigte. Insoweit bejaht der BGH auch ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis zwischen B und P. B kann daher als mittelbare Besitzerin auch den Herausgabeanspruch gegenüber P an F wirksam abtreten, so dass im Ergebnis die Voraussetzungen der §§ 929, 931, 934 Alt. 1 erfüllt sind.
Nach der Gegenansicht (vgl. Medicus/Petersen, Rdnr. 561) ist in diesem Zusammenhang jedoch beachtlich, dass P als Besitzmittler nicht nur der Erwerberin B, sondern weiterhin auch dem Eigentümer A als Vorbehaltsverkäufer den Besitz mittelt. A sei folglich besitzrechtlich nicht von F verdrängt worden. Stattdessen bestehe nun gleichstufiger, mittelbarer Nebenbesitz von F und A. Dadurch sei die Erwerberin F noch nicht näher an die Sache herangerückt als es A bereits ist. Erst dann, wenn P seine besitzrechtliche Stellung im Verhältnis zu A abbrechen würde und damit seinen mittelbaren Besitz zum Erlöschen bringt, bestehe die Möglichkeit für einen Eigentumserwerb durch F.
Hier wird jedoch der erstgenannten Auffassung und damit der Begründung des BGH gefolgt, dass die Voraussetzungen des § 934 Alt. 1 vom Wortlaut erfüllt sind. Ferner kann entgegengehalten werden, dass dem BGB die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes gänzlich unbekannt ist. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass ein mittelbarer Besitzer immer nur eine Person als ihren Oberbesitzer anerkennt. Insofern hat P mit der Anerkennung zunächst der B und anschließend dem F als Oberbesitzer den Willen verloren, die Sache gleichsam auch für A zu besitzen. Schließlich dürfte sich die Frage nach einem „Nebenbesitz“ hier gar nicht mehr stellen. Vielmehr ist das BMV zu A in jenem Zeitpunkt beendet worden, als P damit begann, der B bzw. dem F den Besitz zu mitteln. Folglich besteht auch keine Besitzposition des A mehr, die einem Eigentumserwerb des F entgegenstehen könnte. (Vgl. hierzu auch Wolf/Wellenhofer, § 15, Rdnr. 19). Folglich wäre es auch im vorliegenden Zusammenhang falsch den § 936 in die Fallprüfung einzubeziehen.
Ergebnis: Folgt man der Auffassung des BGH, konnte F hier gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 Eigentum an dem Pferd erwerben.
E. Weiterführende Links zum Fall
Andere Falllösung
BGH Urteil, BGHZ 50, 45
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