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aktuelles Dokument: FallVerwRgoldenerUlrich
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Revision history for FallVerwRgoldenerUlrich


Revision [47564]

Last edited on 2014-11-29 14:27:29 by Christina Menz
Additions:
Fall 10
Deletions:
Fall 11


Revision [46547]

Edited on 2014-11-09 15:29:46 by Christina Menz
Additions:
Fall 11
Deletions:
Der Widerspruch des Anton hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
=====I. Zulässigkeit=====
Der Widerspruch ist zulässig, wenn die erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
====1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs {{du przepis="§ 40 I 1 VwGO"}} analog====
Es ist zunächst erforderlich, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Analog § 40 I 1 VwGO müsste dazu eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben sein und es dürfte keine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit vorliegen.
Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind und einen Hoheitsträger in seiner Funktion berechtigen oder verpflichten. Der vorliegende Streit ist nach dem Gaststättengesetz zu beurteilen. Das GastG ist ein Gesetz, dass dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Es ermächtigt die Behörde als Hoheitsträger eine Gaststättenerlaubnis zu erlassen oder zu versagen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor.
Die Streitigkeit darf zudem nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Sie ist verfassungsrechtlicher Art, wenn sich Verfassungsorgane unmittelbar um Verfassungsrecht streiten. Hier geht es um einen Streit zwischen der Verwaltung und einem Bürger. Bürger und Verwaltung sind keine Verfassungsorgane. Sie streiten sich zudem um Rechte aus dem GastG, nicht aber um Rechte aus der Verfassung selbst. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht vor.
Schließlich dürfte die Streitigkeit nicht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden. Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsrechtsweg ist mithin eröffnet.
====2. Statthaftigkeit des Widerspruchs {{du przepis="§ 68 VwGO"}}====
Der Widerspruch müsste auch statthaft sein. Nach {{du przepis="§ 68 VwGO"}} setzt dies voraus, dass die angegriffene Maßnahme ein Verwaltungsakt ist und kein Fall der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens vorliegt.
Die Merkmale des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}} werden von der Gaststättenerlaubnis erfüllt. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Weiterhin ist keiner der Ausnahmefälle des {{du przepis="§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO"}}§ einschlägig. Das Widerspruchsverfahren ist nicht entbehrlich.
Der Widerspruch des A ist statthaft.
====3. Widerspruchsbefugnis {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} analog====
Weitere Voraussetzung ist, dass A gemäß § 42 II VwGO widerspruchsbefugt ist. A ist widerspruchsbefugt, wenn er Geltend macht, durch die erteilte Erlaubnis in seinen Rechten verletzt zu sein und eine solche Verletzung auch möglich erscheint.
A macht unter anderem geltend, das der von der Gaststätte ausgehende Lärm die zulässigen Grenzwerte überstreite, sodass die Genehmigung gegen § 4 I Nr. 3 GastG verstoße. § 4 I Nr.3 GastG nennt ausdrücklich den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und stellt in diesem Zusammenhang Anforderungen an die örtliche Lage der Gaststätte auf. Daraus lässt sich ableiten, dass auch die Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen geschützt werden soll. § 4 I Nr.3 GastG hat somit drittschützenden Charakter. Die Verletzung des A in seinen Rechten macht er geltend und eine Verletzung erscheint auch möglich. A ist widerspruchsbefugt gemäß § 42 II VwGO analog.
====4. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit====
A ist eine natürliche Person, mithin Beteiligungs- und Handlungsfähig gemäß {{du przepis="§ 79 VwVfG"}}, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG"}}, {{du przepis="§ 12 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG"}}.
====5. Form und Frist====
Schließlich müsste der Widerspruch des A form- und fristgerecht eingelegt worden sein.
a) A hat seinen Widerspruch schriftlich eingelegt. Die Form gemäß § 70 I VwGO ist gewahrt.
b) Fraglich ist, ob die Monatsfrist des {{du przepis="§ 70 Abs. 1 VwGO"}} beachtet wurde. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids, die am 4.3.2012 erfolgte. Gemäß {{du przepis="§ 31 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 Abs. 1 BGB"}} war Fristbeginn daher der 5.3.2012, 0:00 Uhr und Fristende nach § 31 VwVfG i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs. 2 BGB"}} der 4.4.2012, 24:00 Uhr. Da dieser ein Samstag war, verlängert sich die Frist nach {{du przepis="§ 193 BGB"}} auf den 6.4.2012, 24:00 Uhr. Damit hat A fristgerecht Widerspruch eingelegt.
=====II. Begründetheit=====
Der Widerspruch des A, der auf die Beseitigung des Verwaltungsaktes gerichtet ist, müsste auch begründet sein. Er ist begründet, wenn die Erteilung der Erlaubnis an U rechtswidrig und zweckwidrig war und A dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}} analog, {{du przepis="§ 68 VwGO"}}.
====1. Rechtswidrigkeit====
Die an U erteilte Gaststättenerlaubnis müsste rechtswidrig sein. Sie ist rechtswidrig, wenn eine Ermächtigungsgrundlage fehlt oder die formellen oder materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
===a) Ermächtigungsgrundlage===
Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GastG"}}.
===b) Formelle Rechtmäßigkeit===
Formelle Fehler bezüglich der Zuständigkeit, dem Verfahren oder der Form sind nicht ersichtlich.
===c) Materielle Rechtmäßigkeit ===
Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis müsste auch materiell rechtmäßig sein. Voraussetzung dafür ist, dass keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 GastG"}} vorliegen.
Vorliegend könnten Verstöße gegen die §§ 4 I Nr.2 und Nr.3 GastG gegeben sein.
aa) Die Unterlagen der Behörde ergeben, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Ein Verstoß gegen § 4 I Nr.3 GastG liegt daher nicht vor.
bb) Laut Sachverhalt wurden aber die Vorschriften über die erforderliche Anzahl von Notausgängen nicht eingehalten. Mithin liegt ein Verstoß gegen § 4 I Nr.2 GastG vor. Die Gaststättenerlaubnis ist daher rechtswidrig.
====2. Rechtsverletzung====
Weiterhin müsste A durch die rechtswidrige Gaststättenerlaubnis in eigenen Rechten verletzt sein. Die Anforderungen an die Eignung der Räume gemäß § 4 I Nr.2 GastG betreffen den Schutz der Gäste und Bediensteten in der Gaststätte, nicht jedoch den Schutz der Nachbarn. Dem Nachbarschutz sollen die Anforderungen nur dienen, soweit es um den Lärmschutz geht. Insoweit sind bei der Gaststätte des U alle Vorschriften beachtet. A ist daher nicht in seinen Rechten verletzt.
====3. Der Widerspruch des A ist mithin unbegründet.====
=====III. Ergebnis =====
Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Er hat keine Aussicht auf Erfolg.
----
CategoryFallsammlungVwR


Revision [20860]

Edited on 2013-02-19 16:54:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
====1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs {{du przepis="§ 40 I 1 VwGO"}} analog====
Die Merkmale des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}} werden von der Gaststättenerlaubnis erfüllt. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Weiterhin ist keiner der Ausnahmefälle des {{du przepis="§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO"}}§ einschlägig. Das Widerspruchsverfahren ist nicht entbehrlich.
====3. Widerspruchsbefugnis {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} analog====
A ist eine natürliche Person, mithin Beteiligungs- und Handlungsfähig gemäß {{du przepis="§ 79 VwVfG"}}, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG"}}, {{du przepis="§ 12 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG"}}.
b) Fraglich ist, ob die Monatsfrist des {{du przepis="§ 70 Abs. 1 VwGO"}} beachtet wurde. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids, die am 4.3.2012 erfolgte. Gemäß {{du przepis="§ 31 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 Abs. 1 BGB"}} war Fristbeginn daher der 5.3.2012, 0:00 Uhr und Fristende nach § 31 VwVfG i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs. 2 BGB"}} der 4.4.2012, 24:00 Uhr. Da dieser ein Samstag war, verlängert sich die Frist nach {{du przepis="§ 193 BGB"}} auf den 6.4.2012, 24:00 Uhr. Damit hat A fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch des A, der auf die Beseitigung des Verwaltungsaktes gerichtet ist, müsste auch begründet sein. Er ist begründet, wenn die Erteilung der Erlaubnis an U rechtswidrig und zweckwidrig war und A dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}} analog, {{du przepis="§ 68 VwGO"}}.
Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GastG"}}.
Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis müsste auch materiell rechtmäßig sein. Voraussetzung dafür ist, dass keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 GastG"}} vorliegen.
Deletions:
====1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO analog====
Die Merkmale des § 35 S.1 VwVfG werden von der Gaststättenerlaubnis erfüllt. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Weiterhin ist keiner der Ausnahmefälle des § 68 I 2 VwGO einschlägig. Das Widerspruchsverfahren ist nicht entbehrlich.
====3. Widerspruchsbefugnis § 42 II VwGO analog====
A ist eine natürliche Person, mithin Beteiligungs- und Handlungsfähig gemäß §§ 79, 11 Nr.1 Alt.1, 12 I Nr.1 Alt.1 VwVfG.
b) Fraglich ist, ob die Monatsfrist des § 70 I VwGO beachtet wurde. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids, die am 4.3.2012 erfolgte. Gemäß § 31 VwVfG i.V.m. {{du przepis="§ 187 Abs. 1 BGB"}} war Fristbeginn daher der 5.3.2012, 0:00 Uhr und Fristende nach § 31 VwVfG i.V.m. § 188 II BGB der 4.4.2012, 24:00 Uhr. Da dieser ein Samstag war, verlängert sich die Frist nach {{du przepis="§ 193 BGB"}} auf den 6.4.2012, 24:00 Uhr. Damit hat A fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch des A, der auf die Beseitigung des Verwaltungsaktes gerichtet ist, müsste auch begründet sein. Er ist begründet, wenn die Erteilung der Erlaubnis an U rechtswidrig und zweckwidrig war und A dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, § 113 I VwGO analog, {{du przepis="§ 68 VwGO"}}.
Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist § 2 I GastG.
Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis müsste auch materiell rechtmäßig sein. Voraussetzung dafür ist, dass keine Versagungsgründe des § 4 GastG vorliegen.


Revision [20630]

Edited on 2013-02-04 16:30:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungVwR


Revision [20606]

Edited on 2013-02-02 15:41:23 by MGreshake
Additions:
=====I. Zulässigkeit=====
====1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO analog====
====2. Statthaftigkeit des Widerspruchs {{du przepis="§ 68 VwGO"}}====
====3. Widerspruchsbefugnis § 42 II VwGO analog====
====4. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit====
====5. Form und Frist====
=====II. Begründetheit=====
====1. Rechtswidrigkeit====
===a) Ermächtigungsgrundlage===
===b) Formelle Rechtmäßigkeit===
===c) Materielle Rechtmäßigkeit ===
====2. Rechtsverletzung====
====3. Der Widerspruch des A ist mithin unbegründet.====
=====III. Ergebnis =====
Deletions:
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO analog
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
3. Widerspruchsbefugnis § 42 II VwGO analog
4. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit
5. Form und Frist
II. Begründetheit
1. Rechtswidrigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Formelle Rechtmäßigkeit
c) Materielle Rechtmäßigkeit
2. Rechtsverletzung
3. Der Widerspruch des A ist mithin unbegründet.
III. Ergebnis


Revision [20605]

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