Version [10303]
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Fall: Verseuchtes Futtermittel
A. Sachverhalt
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.
B. Frage
Hat L gegen S Anspruch auf Schadensersatz?
C. Lösungshinweise
Anspruch L gegen S nach § 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein.
Voraussetzungen:
1. Anwendbarkeit des ProdhaftG:
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt :
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach § 2 ProdhaftG gegeben und dieses nach § 3 ProdhaftG einen Fehler aufweist.
- Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs.1 ProdhaftG ProdhaftG (+), da durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge, dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach § 4 ProdhaftG (+), weil S Hersteller vom Endprodukt (dem Getreide) ist.
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert Hühner von L eingehen. (unmittelbar )
3. Haftung nicht ausgeschlossen
- nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG (-)
- nach § 1 Abs. 3 ProdhaftG (-)
Ergebnis zu 3.: (+)
D. Ergebnis:
L hat den Anspruch gegen S gem. § 1 Abs.1 ProdhaftG erworben.
Anmerkung :
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen :
1. Tatbestand
Ergenis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist.
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Verschulden:
Ergebnis zu 3. : (+)
E. Ergebnis : L hat den Anspruch gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben.
CategoryFallsammlungWIPR
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen :
1. Tatbestand
- Handlung (+), da S als Hersteller vom Getreide eine Verkehrssicherungspflicht hat, dass richtige Getreide zu liefern und diese Pflicht
unterlassen hat.
- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel von S, mehere Hühner bei L eingegangen sind. Somit ist das Eigentum von L beteroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von S, keine Hühner bei L eingegangen wären. ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )
Ergenis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist.
Ergebnis zu 2. : (+)
- Kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach § 827 BGB oder nach § 828 BGB (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB
gehandelt haben, dies ist dann der Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteht und diese von S
außer Acht gelassen wurde.
Ergebnis zu 3. : (+)
E. Ergebnis : L hat den Anspruch gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben.
CategoryFallsammlungWIPR
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