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Fall: Ein Fußballspieler, der sich nicht an Verträge hält
A. Sachverhalt
Der Fußballspieler Michael Ballkopf (B) aus Süddeutschland ist ein Weltbekannter Mittelfeldheld und hat einen Vertrag mit dem FC Bayern München (M). Laut Vertrag stehen vor B noch über 5 Jahre Spielzeit bei M. Dennoch versucht der Fußballclub aus Flensburg (F) den B mit immer höheren Summen nach Norddeutschland zu locken. Als die Freundin des B nicht mehr Handtaschen und Schuhe sammelt, sondern Villen und Sportautos, merkt B, dass er doch mehr als 5 Mio. EUR im Jahr verdienen muss, um dem Ausgabentempo der attraktiven Dame Schritt zu halten. Als er bei M eine Absage zur Gehaltserhöhung erhält, ist er gesprächsbereiter gegenüber F.
F bietet dem B schließlich eine Gehaltsverdoppelung, viele Zusatzleistungen und Befreiung von eventuellen Ansprüchen des M wegen Vertragsbruchs an. Darüber hinaus erhält B im gleichen Vertrag einen Werbeauftrag vom Hauptsponsor des F, aus dem er jährlich weitere 5 Mio. EUR verdient. Dem kann B - nicht zuletzt auf Drängen seiner Freundin - nicht mehr widerstehen. Er wechselt zu F, über seine Verträge bricht ein erbitterter Rechtsstreit aus.
Bereits nach wenigen Wochen in Flensburg bemerkt B, dass Norddeutschland nichts für ihn ist. Das Land ist für ihn zu flach, er bekommt nirgendwo Weißwurst an der Imbissbude und Fisch mag er sowieso nicht - er ist schlichtweg verbittert. Deshalb fragt er seinen Rechtsanwalt - den bekannten Münchner Sportrechtsexperten Karl-Heinz Rechtsverdreher, ob B einfach die Sachen packen und wieder nach München zurückkehren dürfte. Am liebsten würde B allerdings die Einnahmen aus dem Werbeauftrag dennoch behalten - dieser muss ja schließlich nicht an das Spielen für F gekoppelt sein.
B. Frage
Ist B an den Vertrag gebunden?
Hat B Ansprüche aus dem Werbeauftrag?
C. Lösungshinweise
Der Vertrag wurde problemlos geschlossen, er ist aber im Hinblick auf dessen Wirksamkeit problematisch. Die Verleitung zum Vertragsbruch oder zum treuwidrigen Verhalten ist aus Sicht des deutschen Rechts sittenwidrig. Ein Rechtsgeschäft, das in dieser Weise geschlossen wird, ist nichtig.
Damit ist auch hier der Vertrag nichtig - B ist an den Vertrag nicht gebunden.
Die Teilnichtigkeit ist an § 139 BGB zu messen - eine Erhaltung des Werbeauftrags ist nur möglich, wenn beide Parteien eine Erhaltung ohne den Rest wünschen. Dies ist aus Sicht des F gewiss nicht der Fall.
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