Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Version [4726]

Dies ist eine alte Version von FallUngeduldigerVorbehaltsverkaeufer erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-12-15 16:47:58.

 

Fall: Ungeduldiger Vorbehaltsverkäufer


A. Sachverhalt
Zappelig (Z) verkauft Baumaschinen und -geräte an Bauunternehmen und Handwerker. Teilweise lässt er seine Kunden auch mal später bezahlen. Für Zahlungsziele oder Ratenzahlungen bis zu 6 Monaten schaltet er auch kein Finanzinstitut und stundet die Zahlungen zu Lasten der eigenen Kasse.

Chaotisch (C) kauft bei Z einen gebrauchten Mini-Bagger aus Inzahlungnahme zum Preis von 10.000 EUR. C zahlt dabei 5.000 EUR sofort. Den Rest soll er in 5 monatlichen Raten zu je 1.000 EUR begleichen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Z, die auf der Rückseite des beim Geschäft mit C benutzten Vertragsformulars abgedruckt sind, sind unter anderem folgende Klauseln enthalten:

Alle durch Z verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Z.
Im Falle des Zahlungsverzugs mit dem Kaufpreis oder mit einzelnen vereinbarten Raten von mehr als 14 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Nach 2 Monaten vergisst C die gegenüber Z noch geschuldeten Raten. Z wartet vergeblich auf die dritte Rate und meldet sich bei C nach zwei Wochen. Z entschuldigt sich und verspricht, dass er die Zahlung innerhalb von 3-5 Tagen nachholt. Nachdem Z noch eine Woche wartet und die Zahlung des C nicht eintrifft, nimmt er den Mini-Bagger in seine Preisliste erneut auf und verkauft ihn noch am selben Tag an den Ordentlich (O) mit dem Hinweis, dass er sich das Gerät bei C holen soll, weil dieser es nicht mehr wolle. O bezahlt den Bagger bar und macht sich auf den Weg zu C.

B. Frage
Kann O von C Herausgabe des Mini-Baggers verlangen?

C. Lösungshinweise
Probleme im Fall:
- Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB?
- Verlust des Anwartschaftsrechts?
- Verfügung entgegen § 158 BGB - § 161 BGB?
- Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. § 936 BGB - Einschränkung des Abs. 3 BGB.




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