Fall: Ungeduldiger Vorbehaltsverkäufer
A. Sachverhalt
Zappelig (Z) verkauft Baumaschinen und -geräte an Bauunternehmen und Handwerker. Teilweise lässt er seine Kunden auch mal später bezahlen. Für Zahlungsziele oder Ratenzahlungen bis zu 6 Monaten schaltet er auch kein Finanzinstitut und stundet die Zahlungen zu Lasten der eigenen Kasse.
Chaotisch (C) kauft bei Z einen gebrauchten Mini-Bagger aus Inzahlungnahme zum Preis von 10.000 EUR. C zahlt dabei 5.000 EUR sofort. Den Rest soll er in 5 monatlichen Raten zu je 1.000 EUR begleichen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Z, die auf der Rückseite des beim Geschäft mit C benutzten Vertragsformulars abgedruckt sind, sind unter anderem folgende Klauseln enthalten:
Alle durch Z verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Z.
Im Falle des Zahlungsverzugs mit dem Kaufpreis oder mit einzelnen vereinbarten Raten von mehr als 14 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Nach 2 Monaten vergisst C die gegenüber Z noch geschuldeten Raten. Z wartet vergeblich auf die dritte Rate und meldet sich bei C nach zwei Wochen. C entschuldigt sich und verspricht, dass er die Zahlung innerhalb von 3-5 Tagen nachholt. Nachdem Z noch eine Woche wartet und die Zahlung des C nicht eintrifft, nimmt er den Mini-Bagger in seine Preisliste erneut auf und verkauft ihn noch am selben Tag an den Ordentlich (O) mit dem Hinweis, dass er sich das Gerät bei C holen soll, weil dieser es nicht mehr wolle. O bezahlt den Bagger bar und macht sich auf den Weg zu C.
B. Frage
Kann O von C Herausgabe des Mini-Baggers verlangen?
C. Lösungshinweise
Zu prüfen ist ein Anspruch des O gegen C aus § 985 BGB, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. § 931 BGB erwerben soll und zunächst auch erwirbt - Z ist ja zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs Eigentümer.
1. Problem - Verfügung entgegen § 161 BGB
Allerdings erfolgt hier die Verfügung entgegen § 161 BGB (nachdem Z bereits an C gem. § 158 BGB bedingt verfügte). C soll an sich das Eigentum am Bagger erwerben, was aus dem Geschäft zwischen ihm und Z folgt. Z verfügte unter einer aufschiebenden Bedingung. Solange aber C das Eigentum nicht erwirbt (solange sich die Bedingung nicht erfüllt), ist ein Rechtserwerb durch O an sich möglich.
Allerdings erfolgt hier die Verfügung entgegen § 161 BGB (nachdem Z bereits an C gem. § 158 BGB bedingt verfügte). C soll an sich das Eigentum am Bagger erwerben, was aus dem Geschäft zwischen ihm und Z folgt. Z verfügte unter einer aufschiebenden Bedingung. Solange aber C das Eigentum nicht erwirbt (solange sich die Bedingung nicht erfüllt), ist ein Rechtserwerb durch O an sich möglich.
2. Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB?
Sofern aber O die Herausgabe der Sache von C verlangt, kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition - die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird - und dem Schutz des § 161 Abs. 1 BGB unterliegt, wird meist auch als eine Vorstufe des Eigentums behandelt und deshalb als ein Recht zum Besitz betrachtet. Im Detail ist die Funktionsweise dieses Anwartschaftsrechts - insbesondere als Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB - umstritten.
Sofern aber O die Herausgabe der Sache von C verlangt, kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition - die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird - und dem Schutz des § 161 Abs. 1 BGB unterliegt, wird meist auch als eine Vorstufe des Eigentums behandelt und deshalb als ein Recht zum Besitz betrachtet. Im Detail ist die Funktionsweise dieses Anwartschaftsrechts - insbesondere als Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB - umstritten.
3. Verlust des Anwartschaftsrechts?
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich darauf nach wie vor berufen.
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich darauf nach wie vor berufen.
4. Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. § 936 BGB
C könnte hier aber das Anwartschaftsrecht auch dadurch verloren haben, weil O eventuell das Eigentum von Z lastenfrei erworben hat, § 936 BGB. Dies ist an sich richtig, allerdings wegen der Einschränkung des § 936 Abs. 3 BGB auf diesen Fall nicht anzuwenden: der lastenfreie Erwerb ist zulasten des unmittelbaren Besitzers als Dritten i. S. d. § 936 und § 931 BGB nicht möglich.
C könnte hier aber das Anwartschaftsrecht auch dadurch verloren haben, weil O eventuell das Eigentum von Z lastenfrei erworben hat, § 936 BGB. Dies ist an sich richtig, allerdings wegen der Einschränkung des § 936 Abs. 3 BGB auf diesen Fall nicht anzuwenden: der lastenfreie Erwerb ist zulasten des unmittelbaren Besitzers als Dritten i. S. d. § 936 und § 931 BGB nicht möglich.
Da C in diesem Fall gerade dieser Dritte ist und die Belastung des Eigentums als Anwartschaftsrecht ihm zusteht, kann O nicht lastenfrei erwerben.
CategoryWIPR3Faelle
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