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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht
Fall 1Die Studenten A, B und C, die sich in den ersten beiden Semestern BWL gut kennen gelernt haben, beschließen, zusammen eine Wohnung zu mieten und die anfallende Miete zu gleichen Teilen zu übernehmen. Sie wollen dann die Hausarbeiten nach den jeweiligen Interessen aufteilen. Zunächst suchen sie gemeinsam, bis C während der vorlesungsfreien Zeit ein Praktikum im Ausland antreten muss. Allerdings erklärt er A und B gegenüber, diese sollten ruhig weitersuchen und wenn sie eine Wohnung fänden auch ruhig den Vertrag abschließen. Während seiner Abwesenheit finden die anderen beiden eine für alle passende Wohnung für 600 € und mieten diese von V. Dabei teilen A und B dem V mit, dass sie zu dritt mieten. V ist damit und mit getrennten Überweisungen seiner Mieter einverstanden. Den Vertrag unterzeichnen allerdings nur A und B. Zum Anfang des neuen Semesters ziehen sie zu dritt ein. Der notorisch verschuldete C kommt mit seinem Anteil für die Miete nicht hinterher, so dass B ihm häufiger „etwas vorstreckt“, indem er seine eigene Überweisung an V entsprechend erhöht, insgesamt 300 €. Dafür übernimmt C freiwillig mehr Aufgaben in der Haushaltsführung. Nach einem Semester lernt B eine neue Freundin kennen und zieht aus. In der Folge zahlt nur A regelmäßig seinen Mietanteil, C überweist meistens nur 100 € direkt an V. Erst nach vier Monaten finden A und C einen Nachfolger für B, den D. Dieser zahlt seinen Mietanteil regelmäßig. Zwei Monate später kündigt V den Vertrag in Folge des aufgelaufenen Rückstands von 1.400 €. 1. Von wem kann V den Mietrückstand fordern? 2. Kann B die für C „vorgestreckten“ 300 € zurückverlangen? |
Lösungsskizze Fall 1
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Formulierungsvorschlag Fall 1
Frage 1: I. Anspruch des V auf Zahlung der Mietrückstände iHv. 1400,- € gegen die Gesellschaft gem. §§ 280 I, 535 II BGB 1. Anspruch entstanden? a) Schuldverhältnis aa) Dies setzt einen wirksamen Mietvertrag gem. § 535 BGB voraus. (1) Der Mietvertrag mit dem V wurde nur von A und B unterschrieben. Fraglich ist, ob auch C Vertragspartei geworden ist. Das ist der Fall, sofern zwischen den Studenten eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand gem. § 705 BGB. (a) Darauf käme es nicht an, wenn eine etwaige GbR nicht rechtsfähig wäre. Dies war lange Zeit umstritten. Zum einen wurde mit Hinweis darauf, dass die GbR lediglich in vermögensrechtlicher Hinsicht verselbständigt war, und dass es an einer dem § 124 HGB vergleichbaren Regelung im BGB fehle, abgelehnt. Heute wird allerdings von einer Rechtsfähigkeit der GbR ausgegangen, was sich insbesondere in neueren Normen niedergeschlagen hat (vgl. § 14 II BGB oder § 192 II UmwG). (b) Fraglich ist, ob die Studenten eine GbR gegründet haben. Das setzt einen wirksamen Gesellschaftsvertrag voraus, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks durch Beitragsleistung verpflichten. In der Suche einer Wohnung nebst Abschluss eines Mietvertrags und Bildung einer WG kann ohne weiteres ein gemeinsamer Zweck gesehen werden (str., a.A. Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB). Die geplante Arbeitsteilung bei der Haushaltsführung spricht hier stärker für eine GbR. A, B und C suchten immer gemeinsam nach einer gemeinsamen Wohnung, auch wenn C teilweise nicht an der aktiven Suche beteiligte. Die Miete sollte von jedem Studenten alleine gezahlt werden. Hierin kann die Förderung durch Beiträge gesehen werden. Folglich haben die Studenten A, B und C einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und eine GbR gem. § 705 BGB gegründet. (c) Der Mietvertrag müsste auch wirksam geschlossen worden sein. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Hier hat der C aber A und B gegenüber erklärt, sie sollten sich um die Suche kümmern und ggf. auch einen Vertrag abschließen. Folglich hat er bzgl. dieses Geschäfts dem A und B Vertretungsmacht erteilt, § 714 BGB. (d) Es besteht daher ein wirksamer Mietvertrag zwischen V und der aus A, B und C bestehenden GbR. (2) Die Gesellschaft könnte dadurch verändert worden sein, dass B nach einem Semester aus der Wohnung auszieht. Hierin ist ein Austritt des Gesellschafters gem. § 736 BGB nach Kündigung (§ 723 I 1 BGB) zu sehen. Zwar ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich zwischen den Gesellschaftern vorgesehen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft fortbestehen soll, da A und C weiter in der Wohnung wohnen. Von dem Einverständnis aller Gesellschafter ist daher auszugehen. Dieser Austritt wirkt sich für den B dahingehend aus, dass er nur für die Verbindlichkeiten gem. §§ 736 II BGB iVm. § 160 HGB analog haftet, soweit diese bereits bis zu seinem Austritt begründet worden sind. (3) Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass nach 2 Monaten der D in die Wohnung einzieht. Hierin ist ein Beitritt zur GbR zu sehen, sodass zum Zeitpunkt der Kündigung A, C und D Gesellschafter der GbR sind. b) Pflichtverletzung Die Pflichtverletzung besteht im Nichtzahlen der Miete. c) Vertretenmüssen Fraglich ist, ob die Pflichtverletzung von der GbR zu vertreten ist. Dies bemisst sich bei der GbR nach § 31 BGB analog. A, C und D waren gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und damit Organe der GbR. Folglich ist ihr Verschulden und damit auch das Nichtzahlen der Miete durch den C der GbR zuzurechnen. d) Kausaler Schaden Der kausale (d.h. äquivalente) Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beläuft sich hier auf 1.400,- €. Folglich hat der V einen Anspruch auf Zahlung der 1.400,- € gegen die Gesellschaft gem. §§ 280 I, 535 II BGB. II. Ansprüche des V jeweils gegen A, B, C oder D gem. §§ 280 I, 535 II BGB iVm. § 128 HGB analog Der V kann den oben dargestellten Anspruch auch gegen die Gesellschafter einzeln geltend machen. Der in Haftung genommene Gesellschafter kann im Innenverhältnis Regress bei den anderen Gesellschaftern nehmen aufgrund der bestehenden Gesamthandsgemeinschaft, § 426 BGB. Ein Anspruch gegen B scheidet hier aus, da die Verbindlichkeit iHv. 1.400,- € noch nicht bis zu seinem Austritt begründet wurde, (§§ 736 II BGB iVm. 160 HGB). Auf der anderen Seite kann der neu eingetretene Gesellschafter für Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Frage 2: I. Anspruch des B gegen C auf Zahlung von 300 € gem. § 488 I BGB Für einen darlehensrechtlichen Rückzahlungsanspruch des B gegen C gem. § 488 I BGB ist erforderlich, dass das „Vorstrecken“ der 300 € als eine Geldleistung an C zu bewerten ist. Hieran lässt sich insbesondere zweifeln, weil es an einer vertraglichen Absprache über die Rückzahlung, Fälligkeit sowie ggfs. Zinszahlung (vgl. § 488 I 2 BGB) fehlt. Für ein Darlehen spricht dagegen, dass C nicht ohne weiteres von einer fehlenden Rückzahlbarkeit des Geldes ausgehen konnte. Da C im Gegenzug aber mehr Haushaltsarbeiten übernommen hat, die nicht nur B, sondern auch ihm selbst und dem an einem etwaigen Darlehensvertrag unbeteiligten A zugute kommen, spricht mehr dafür, dass zumindest C das „Vorstrecken“ als Leistung für die Gesellschaft angesehen hat. Zudem spricht gegen einen Darlehensvertrag das Eigeninteresse des B, da nur durch eine ausreichende Mietzahlung das Weiterwohnen aller Mitgesellschafter gewährleistet ist. II. Anspruch des B gegen C auf Zahlung von 300 € gem. § 683 BGB B kann von C gem. § 683 BGB den Ausgleich der 300 € verlangen, soweit er mit der Zahlung an V ein Geschäft des C ohne dessen Auftrag (§ 677 BGB) übernommen hat und die Übernahme dem Interesse und Willen des C entsprach. 1. Fraglich ist dabei zunächst, ob die Zahlung der von C nicht geleisteten Mietpreisanteile dessen Geschäft oder ein Geschäft der GbR war. Im Außenverhältnis zu V schulden A, B und C gemeinsam (vgl. § 421 BGB) und nicht getrennte Anteile. V könnte daher von jedem einzelnen die gesamte Monatsmiete verlangen. Aus seiner Sicht stellen sich die höheren Leistungen des B also als Leistung der GbR dar. Gegen die Qualifizierung als Geschäft der Gesellschaft und damit der Zahlung als Beitragsleistung des B gem. § 705 BGB spricht, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, seinen vereinbarten Beitrag zu erhöhen (§ 707 BGB). A, B und C hatten vereinbart, dass jeder einen gleichen Anteil an der Miete übernehmen sollte. Im Innenverhältnis zwischen B und C musste sich die Mehrzahlung des B als eine persönliche Leistung für C und nicht als Leistung an die Gesellschaft darstellen. 2. Die Geschäftsführung des B durch teilweise Zahlung des auf C entfallenden Anteils an der Miete erfolgt auch ohne Auftrag des C. Zwar wusste C von den Zahlungen, da er seinen Anteil an der Haushaltsführung erhöhte. Dennoch spricht der Sachverhalt eher für ein unabgestimmtes Handeln des B. Hieran ändert auch nichts, dass es sich um eine stillschweigende Schuldübernahme gem. § 414 BGB zwischen V und B handelt, die vom Einverständnis des Schuldners C unabhängig ist. 3. Die Zahlung entsprach auch dem Interesse des C, weil sie ihm durch die Sicherung der Wohnmöglichkeit nützlich war. Dass auch der B als Mitbewohner ein eigenes Interesse an der Zahlung hatte, schadet für den Aufwendungsersatzanspruch nicht. 4. Da ein ausdrücklich geäußerter Wille des C hier fehlt, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des C an. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch er seiner Pflicht zur anteiligen Zahlung der Miete nachkommen möchte, allein schon um weiter in der Wohnung verbleiben zu können. Daher ist von einem mutmaßlichen Willen auszugehen. 5. Da es sich um eine persönliche Schuld des C handelt, kann er auf den Ausgleichsanspruch nicht seine Übernahme von zusätzlichen Haushaltsaufgaben anrechnen. Zwar ist eine Beitragsleistung auch durch Dienstleistungen an die Gesellschaft möglich (§ 706 III BGB). Diese quantitative Veränderung des geschuldeten Beitrags wurde nicht mit allen Gesellschaftern abgesprochen, sodass eine dahingehende Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich ist. 6. Damit hat B einen Ausgleichsanspruch gegen C gem. § 683 BGB i.H.v. 300 €. |
Fall 2A ist als Automechaniker in der Werkstatt des G angestellt. Zusammen mit seinem ebenfalls von historischen Fahrzeugen faszinierten, vermögenden Freund B beschließt er, am Wochenende in der privaten Garage des B für Mitglieder ihres Vereins „Alte Möhre“ und andere befreundete Oldtimer-Fahrer zusammen deren Fahrzeuge zu reparieren. Nach einer Weile spricht sich die fachkundige Behandlung der Fahrzeuge herum. So kommt auch der Finanzberater R zur Garage des B und möchte bei seinem fast 50 Jahre alten, gut gepflegten Borgward Lloyd die Ventilsteuerung am Motor überprüfen zu lassen. Da B sich im Urlaub befindet, übernimmt A die Reparatur alleine. R bezahlt 750,- für den Einbau neuer Zahnriemen. Schon nach 100 km reißt allerdings der Zahnriemen und R bleibt auf der Autobahn liegen. Z, der hinter ihm fährt, kann nicht mehr rechtszeitig bremsen und fährt auf den Wagen des R auf. Z erleidet lebensbedrohende Brüche und Schnittverletzungen. Insgesamt betragen die Behandlungs- und Heilungskosten sowie der Verdienstausfall des Z 450.000,-. Der Wagen von R mit einem Wert von 70.000,- ist ein Totalschaden, der fast fabrikneue BMW des Z kann für 15.000,- repariert werden. Es stellt sich heraus, dass der Zahnriemen aufgrund des nachlässigen Einbaus des A gerissen ist. 1. Gegen wen kann Z Ersatzansprüche für seine Schäden geltend machen? 2. Kann R die Rückzahlung der Reparaturkosten und Ersatz für seinen Borgward Lloyd von B verlangen? |
Lösungsskizze Fall 2
Formulierungsvorschlag Fall 2
I. Ersatzansprüche des Z 1. Ansprüche gegen R auf Schadensersatz i.H.v. 465.000,- Z könnte einen Ersatzanspruch gegen R aus § 7 I StVG geltend machen. Z hat sowohl Verletzungen seiner Gesundheit erlitten, als auch ist das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt. Diese Schäden sind beim Betrieb des von R gehaltenen Fahrzeugs entstanden. Auch bei plötzlichem Motorversagen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist das Fahrzeug „in Betrieb“. R müsste die Schäden allerdings nicht ersetzen, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt (§ 7 II StVG) oder den verletzten V das Verschulden treffen sollte (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB). Bei Versagender Verrichtungen eines Fahrzeugs liegt nach § 7 II 1 StVG kein unabwendbares Ereignis vor. Das plötzliche Motorversagen stellt ein solches Versagen dar. Der Anscheinsbeweis, dass bei einem Autounfall den Auffahrenden das Verschulden trifft, greift nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne Ankündigung stehen bleibt, so dass dem folgenden Fahrzeug keine Ausweichmöglichkeiten mehr verbleiben. Z trifft somit kein Mitverschulden an dem Unfall. Z hat gegen R einen Schadensersatzanspruch gem. § 7 I StVG. Angesichts der Haftungsbeträge in §§ 12 I Nr. 1, 3 StVG kann er die 15.000,- für die Reparatur seines Fahrzeugs komplett, die Kosten wegen der Körperverletzung aber nur bis zu einem Vertrag von 250.000,- ersetzt verlangen. Z könnte einen Anspruch gegen R nach § 823 I BGB haben. Eine widerrechtliche Rechtsgutverletzung ist gegeben. R müsste den Schaden auch vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Der Haftungsmaßstab des § 7 I StVG kann nicht angewendet werden, weil es sich bei § 823 I BGB nicht um eine Gefährdungs-, sondern um eine Verschuldenshaftung handelt. Fraglich kann hier nur sein, ob das Verhalten des R fahrlässig war. Das plötzliche Motorversagen war für R nicht vorhersehbar. Es wurde allerdings durch die von ihm beauftragte, fehlerhafte Reparatur verursacht. R hat die Reparatur von einem Fachmann lassen machen. Dieser arbeitete zwar nicht in einer autorisierten fachwerksatt, eine solche gibt es aber auch für Borgward-Fahrzeuge nicht mehr. Als Finanzbeamter konnte R auch nicht die Mangelhaftigkeit der Reparatur erkennen. Zwar ist er bei einem plötzlichen Motorversagen auf der Autobahn verpflichtet, die anderen Verkehrsteilnehmer durch Betätigung des Blinkers oder Antippen der Bremse zu warnen, allerdings wäre es dennoch zum Auffahren von Z gekommen, der angesichts des abrupten Stehenbleibens des R nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. R hat daher nicht fahrlässig gehandelt. 2. Ansprüche gegen A Z könnte gegen A eine Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB haben. A hat durch seine fahrlässige mangelhafte Reparatur des Wagens von R den Motorschaden und damit den Auffahrunfall mit den erheblichen Verletzungen für Z verursacht. Ein Anspruch des Z gegen A besteht daher gem. § 823 I BGB Ebenso ist ein Anspruch gegen A aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB für die Schäden aus der Gesundheitsverletzung i.H.v. 450.000,- gegeben. Für eine fahrlässig verursachte Eigentumsverletzung fehlt es aber an einem verletzten Schutzgesetz. Z kann von A Schadensersatz für die Schäden aus der Gesundheitsverletzung i.H.v. 450.000,- nach §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. 229 StGB ersetzt verlangen, für die Schäden an dem Auto i.H.v. 15.000,- nach § 823 I BGB. 3. Ansprüche gegen die aus A und B gebildete Gesellschaft Z könnte einen Anspruch gegen eine aus A und B gebildeten Gesellschaft nach §§ 823 I, 32 BGB, 124 HGB auf Ersatz der Unfallschäden i.H.v. 465.000,- haben. Eine Haftung einer aus A und B gebildeten Gesellschaft könnte sich gem. § 124 HGB ergeben, wenn die beiden eine OHG gem. § 105 HGB gebildet haben. A und B haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam Oldtimer zu reparieren. Damit haben sie eine Gesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB gegründet. Ob eine OHG vorliegt, hängt davon ab, ob Zweck der Gesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Dies bestimmt sich gem. § 1 II HGB nach dem aufgrund von Art und Umfang des Unternehmens zu bestimmenden Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. A und B betreiben die Reparaturwerkstatt nur in der Garage des B, zumindest für A ist dies nur eine Nebentätigkeit. Der Kundenkreis ist auf Vereinsmitglieder und Freunde begrenzt. Zwar ist der einzelne Reparaturpreis (750,- für einen Zahnriemenwechsel am Fahrzeug des R) relativ hoch, allerdings ist zu bedenken, dass es sich um Arbeiten an einem Oldtimer handelt, die teurer sind als an neuen Fahrzeugen. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung spricht mehr gegen das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. Die von A und B gebildete Gesellschaft ist keine OHG, sondern eine GbR (§ 705 BGB). Z kann Ansprüche gegen die und B GbR nur geltend machen, wenn die GbR selbst in der Lage ist, Rechte und Pflichten zu erwerben, und für ein Fehlverhalten einzustehen. In der Rechtssprechung ist inzwischen anerkannt, dass zumindest die nach außen auftretende GbR selbst rechtsfähig ist und damit gem. § 124 HGB analog selbst Rechte und Pflichten erwerben kann. Teilweise wird vertreten, dass die rechtsfähige GbR für das schuldhafte Fehlverhalten seiner Gesellschafter gem. § 278 BGB einzustehen hat. Als Grund wird auf die mangelnde organschaftliche Struktur auch der rechtsfähigen GbR verwiesen. Dagegen hält die h.M. eine Zurechnung einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Gesellschafters nach § 31 BGB analog für angemessen, da die Stellung eines Gesellschafters nicht der eines Erfüllungsgehilfen entspricht, der fremde Verbindlichkeiten erfüllt. Auch müsse die Zurechnung ebenso wie bei der OHG erfolgen, wenn die rechtsfähige GbR sich nur durch die Minderkaufmanns-eigenschaft von der OHG unterscheidet. Diese Gründe sprechen für eine Zurechnung nach § 31 BGB analog. Die GbR muss für ein Fehlverhalten des A einstehen, wenn er eine organschaftliche Stellung innerhalb der GbR inne hat und in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt hat. Als Gesellschafter hat A eine dem Vereinsvorstand ähnliche Stellung. Zwar kann er nach § 714 BGB die Gesellschaft nur bei bestehender Geschäftsführungsbefugnis nach außen vertreten, für die Geschäftsführung gilt aber nach § 709 I BGB das Einstimmigkeitsprinzip der Gesellschafter. § 709 I BGB ist jedoch eine dispositive Regelung. Es kann davon ausgegangen werden, das während er Urlaubsabwesenheit von B die Gesellschaftsgeschäfte von dem verbleibenden Gesellschafter A alleine geführt werden sollen. Das Fehlverhaltendes A geschah im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs, also bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks. Die GbR haftet für das Fehlverhalten des A gem. § 31 BGB analog. Z hat daneben einen Anspruch auf Schadensersatz für seine körperlichen Verletzungen gegen die GbR nach §§ 823 II BGB i.V.m. 229 StGB, 31 BGB analog, 124 HGB analog. Z hat Anspruch auf Ersatz seiner Schäden gegen die A und B GbR gem. §§ 823 I, 21 BGB analog, 124 HGB analog. 4. Ansprüche gegen B Ein Anspruch gem. § 823 I oder § 823 II BGB scheidet aus, weil B nicht gehandelt hat. Ein Anspruch aus § 831 I BGB scheidet ebenfalls aus, da A nicht weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe im Verhältnis zu B war. Z könnte einen Anspruch gegen B gem. §§ 823 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog haben. Dafür müsste B das zu gesetzlichen Verbindlichkeiten führende Verhalten seines Mitgesellschafters A zuzurechnen sein und er müsste für deliktische Ansprüche gegen die GbR anlag gem. § 128 HGB haften. Nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungstheorie konnte eine Zurechnung des deliktischen Verhaltens eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern weder nach § 278 BGB noch nach § 31 BGB erfolgen. § 278 BGB wurde verneint, weil sich die Gesellschafter wegen der gemeinsamen Zweckverfolgung nicht des handelnden Gesellschafters als Erfüllungsgehilfen bedienten. Für § 31 BGB sollte es an der organschaftlichen Struktur der GbR fehlen. Bei Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR kann dieser Ansicht nicht mehr gefolgt werden. Vielmehr muss bei konsequenter Umsetzung der Rechtsfähigkeit und der akzessorischen Haftung der Gesellschafter eine Zurechnung der Mitgesellschafter auch für gesetzliche Verbindlichkeiten nach § 31 BGB analog bestehen. Begründet wird dies mit der mangelnden Schuldnerauswahl für den Gläubiger bei gesetzlichen Ansprüchen. Bei gesetzlichen Ansprüchen müsse die Haftung der Gesellschafter daher erst recht gelten. Nur mit einer Anwendung des § 31 BGB könne vermieden werden, dass ansonsten gem. § 425 II BGB die gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter nicht für die gesetzlichen Ansprüche einstehen müssen. Das deliktische Verhalten des A wird dem B nach § 31 BGB analog zugerechnet. Nach der Akzessotietätstheorie haften die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Z hat daneben für die Schäden aus der Gesundheitsverletzung einen Ersatzanspruch i.H.v. 450.000,- gegen B gem. §§ 823 II BGB i.V.m. 229 StGB, 31 BGB, 128 HGB analog. Z hat nach §§ 823 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog einen Schadensersatzanspruch gegen B wegen der entstandenen Schäden i.H.v. 465.000,-. 5. Ergebnis: Z kann seine Schäden von R nach § 7 I StVG i.H.v. 265.000,- ersetzt verlangen. Er kann daneben Schadensersatz i.H.v. 465.000,- von A nach § 823 I, von der A und B GbR nach §§ 823 I, 31 BGB analog, 124 HGB analog unf von B nach §§ 823 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog verlangen. Für seine Schäden an der Gesundheit kann er darüber hinaus Schadensersatz i.H.v. 450.000,- von A gem. §§823 II BGB i.V.m. 229 StGB, 31 BGB analog, 124 HGB analog verlangen und von B gem. §§ 823 II BGB i.V.m. 229 StGB, 31 BGB analog, 128 HGB analog verlangen. R, A, B und die A und B GbR schulden den Schadensersatz als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB II. Ansprüche R gegen B R kann einen Anspruch auf Rückzahlung und Schadensersatz für den Wagen gegen B gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1, 636, 633 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog geltend machen, wenn B die auf einem Sachmangel am hergestellten Werk beruhenden Schäden zuzurechnen sind und er hierfür haften muss. A hat den Austausch der Zahnriemen am Wagen des R mangelhaft ausgeführt. Damit liegt ein Sachmangel nach § 633 I BGB vor. R hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1 BGB. Eine Fristsetzung ist nach § 636 BGB entbehrlich, da nach Zerstörung des Wagens eine Nacherfüllung nicht mehr möglich ist. Das Fehlverhalten des A ist gem. § 31 BGB anlog der A und B GbR zuzurechnen. Eine Zurechnung erfolgt darüber hinaus nach § 31 BGB analog auch gegenüber dem Mitgesellschafter B. Aufgrund der Zurechnung des Fehlverhaltens ihres Gesellschafters A haftet die A und B GbR für die Verbindlichkeiten nach § 124 HGB analog. B haftet nach der Akzessorietätstheorie gem. § 128 HGB analog für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften. R hat einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Werklohns und Schadensersatzes für den Wagen i.H.v. 70.750,- nach §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1, 636, 633 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog. R kann daneben einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz für den Wagen i.H.v 70.000,- nach §§ 823 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog haben. Dafür muss B für einen deliktischen Anspruch gegen A wegen Zerstörung des Wagens einstehen. A hat die Zerstörung des Wagens des R fahrlässig durch die mangelhafte Reparatur verursacht. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB besteht zugunsten des R. Die GbR haftet gem. § 31 BGB analog für den gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen den Gesellschafter A, da dessen Fehlverhalten bei Vornahme von Geschäften der GbR geschah. Die Zurechnung erstreckt sich weitergehend auch auf den Mitgesellschafter B nach § 31 BGB analog. B haftet für Verbindlichkeiten der GbR nach § 128 HGB analog. R hat einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz für die Zerstörung des Wagens i.H.v. 70.000,- nach §§ 823 I, 31 BGB analog, 128 HGB analog. |
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