Version [12629]
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Fall: Tod des großzügigen Freundes
A. Sachverhalt
Großzügig (G) möchte seiner Dankbarkeit gegenüber dem Hilfsbereit (H) Ausdruck verleihen und ihm ein wertvolles Gemälde aus seiner reichen Sammlung schenken. G bittet deshalb seinen Bekannten (B), dem in einer entfernten Stadt wohnenden H bei Gelegenheit das Gemälde zu übergeben und den Willen des G zu überbringen. Wann und wie genau B das Bild übergibt, überlässt G dem Ermessen des B. Dem G ist lediglich wichtig, dass H das Gemälde in absehbarer Zeit erhält.
Da B vorerst nicht in die Umgebung von H fährt, bleibt das Bild bei ihm. Bevor sich B auf den Weg zu H macht, stirbt G. Das Vermögen des G erbt sein Neffe Ehrgeizig (E). E beginnt sofort mit der Inventur des Vermögens des G. In dieser Zeit trifft B bei H ein und übergibt ihm das Geschenk des G. H ist hocherfreut und traurig zugleich, dass G nun nicht mehr lebt. Er nimmt das Gemälde des G an.
Als E erfährt, dass H, den E nicht besonders mag, nach dem Tod des G noch ein Geschenk aus dem Erbe des E erhielt, ist er wütend. Er meint, dass das nicht richtig sein kann und bezeichnet die Schenkung als rechtswidrig. Er fühlt sich deshalb an die Schenkung nicht gebunden und verlangt das Bild zurück.
B. Frage
Ist E an die Schenkung rechtlich gebunden?
C. Lösungshinweise
E ist an die Schenkung als Erbe des G gebunden, wenn der Schenkungsvertrag zwischen G und H eine Schenkung zustande kam. Im Prüfungsaufbau des Vertrages (vgl. dazu die Struktur zum Vertragsschluss durch Angebot und Annahme) ist dabei eine Reihe von für diesen Fall besonderen Problemen zu prüfen:
- zunächst stellt sich die Frage, inwiefern hier der Tod des Erklärenden von Belang ist; G gibt sein Schenkungsangebot ab und bittet den Boten B um Übermittlung an H; bevor das Schenkungsangebot übermittelt wird stirbt G; dies ist aber gem. § 130 II unschädlich und bleibt ohne Einfluss auf die Schenkung - das Angebot seitens G ist insofern intakt;
vgl. auch Alpmann-Schmidt, Sachenrecht 1, 13. Aufl. S. 21/22
D. Mögliche Fallabwandlung
Der Fall kann auch eine sachenrechtliche Frage beinhalten - wer das Eigentum am Gemälde erworben hat bzw. ob der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB hat.
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