Revision history for FallTodDesSchenkers
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1. zunächst stellt sich die Frage, inwiefern hier der Tod des Erklärenden beim Angebot von Belang ist; G gibt sein Schenkungsangebot ab und bittet den Boten B um Übermittlung an H; bevor das Schenkungsangebot übermittelt wird stirbt G; dies ist aber gem. § 130 II unschädlich und bleibt ohne Einfluss auf das Schenkungsangebot seitens G; insofern ist das Angebot intakt; insbesondere hat auch der Erbe E den Zugang des Angebotes durch vorherigen Widerruf ({{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) nicht verhindert;
2. zum anderen ist problematisch, dass H die Schenkung gar nicht durch Erklärung gegenüber G annimmt - seine Annahmeerklärung kann gar nicht dem G zugehen; auch dem E gegenüber geht sie nicht zu; diesbezüglich greift allerdings {{du przepis="§ 151 BGB"}} (G wollte keine Annahme mehr empfangen - er hat gleich das Gemälde dem B mitgegeben...);
3. ferner ist bei der Frage, ob das Angebot des G durch B überhaupt noch im Sinne der §§ 147 ff. BGB angenommen werden durfte, zu überlegen, wie sich hierauf der Tod des G auswirkt; diesbezüglich sieht {{du przepis="§ 153 BGB"}} jedoch vor, dass der Tod nur dann den Vertragsschluss verhindert, wenn G für diesen Fall die Schenkung nicht mehr gewollt hat; dafür fehlen im Sachverhalt aber Anhaltspunkte.
((1)) Ansätze für ein Gutachten
Zunächst könnte G dem H ein Angebot durch die Übermittlung des Bildes gemacht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese ein Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem H zugegangen ist. Ein Angebot kommt nicht zustande, wenn es gem. {{du norm="§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB"}} widerrufen wird.
((3)) Erklärung mit Inhalt Angebot
In diesem Fall möchte G dem H seine Dankbarkeit durch Überlassung eines Bildes zeigen. Dies hat er auch gegenüber dem B geäußert. Damit hat G seinen Willen geäußert, so dass eine Willenserklärung vorliegt. Dies ist inhaltlich auch ein Angebot einer Schenkung.
((3)) Abgabe
G müsste diese Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dem H gegenüber hat er direkt nichts erklärt. Die Willenserklärung könnte gegenüber H über B erfolgt sein. Dies ist dann möglich, wenn B entweder Vertreter oder Bote ist. B könnte die Willenserklärung als Bote übermittelt haben. Dies ist der Fall, wenn B als Bote von G eingesetzt wurde und B seinerseits die Willenserklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit deren Zugang zu rechnen ist. Laut Sachverhalt bittet G den B, das Bild zum H und den Willen des G zu überbringen. Dadurch ist B Bote. B hat zum späteren Zeitpunkt mit H auch gesprochen und ihm den Willen des G geschildert. Damit hat B auch die Willenserklärung des G für ihn abgegeben.
((3)) Zugang
Durch Übergabe des Bildes an H ist das Angebot des G dem H zugegangen.
E - als Erbe des G - könnte hier das Angebot widerrufen haben. Dies ist gem. § 130 I 2 BGB allerdings nur bis zum Zugang des Angebotes möglich. Das Angebot ist H aber vor Kenntnis des E zugegangen, ein Widerruf gem. § 130 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.
**Problem:**
Auf das Angebot hat es gem. {{du norm="§ 130 Abs. 2 BGB"}} keinen Einfluss, dass der Erklärende nach Abgabe der Erklärung verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. Das Angebot des G bleibt damit auch nach seinem Tod bestehen.
2. zum anderen ist problematisch, dass H die Schenkung gar nicht durch Erklärung gegenüber G annimmt - seine Annahmeerklärung kann gar nicht dem G zugehen; auch dem E gegenüber geht sie nicht zu; diesbezüglich greift allerdings {{du przepis="§ 151 BGB"}} (G wollte keine Annahme mehr empfangen - er hat gleich das Gemälde dem B mitgegeben...);
3. ferner ist bei der Frage, ob das Angebot des G durch B überhaupt noch im Sinne der §§ 147 ff. BGB angenommen werden durfte, zu überlegen, wie sich hierauf der Tod des G auswirkt; diesbezüglich sieht {{du przepis="§ 153 BGB"}} jedoch vor, dass der Tod nur dann den Vertragsschluss verhindert, wenn G für diesen Fall die Schenkung nicht mehr gewollt hat; dafür fehlen im Sachverhalt aber Anhaltspunkte.
((1)) Ansätze für ein Gutachten
Zunächst könnte G dem H ein Angebot durch die Übermittlung des Bildes gemacht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese ein Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem H zugegangen ist. Ein Angebot kommt nicht zustande, wenn es gem. {{du norm="§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB"}} widerrufen wird.
((3)) Erklärung mit Inhalt Angebot
In diesem Fall möchte G dem H seine Dankbarkeit durch Überlassung eines Bildes zeigen. Dies hat er auch gegenüber dem B geäußert. Damit hat G seinen Willen geäußert, so dass eine Willenserklärung vorliegt. Dies ist inhaltlich auch ein Angebot einer Schenkung.
((3)) Abgabe
G müsste diese Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dem H gegenüber hat er direkt nichts erklärt. Die Willenserklärung könnte gegenüber H über B erfolgt sein. Dies ist dann möglich, wenn B entweder Vertreter oder Bote ist. B könnte die Willenserklärung als Bote übermittelt haben. Dies ist der Fall, wenn B als Bote von G eingesetzt wurde und B seinerseits die Willenserklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit deren Zugang zu rechnen ist. Laut Sachverhalt bittet G den B, das Bild zum H und den Willen des G zu überbringen. Dadurch ist B Bote. B hat zum späteren Zeitpunkt mit H auch gesprochen und ihm den Willen des G geschildert. Damit hat B auch die Willenserklärung des G für ihn abgegeben.
((3)) Zugang
Durch Übergabe des Bildes an H ist das Angebot des G dem H zugegangen.
E - als Erbe des G - könnte hier das Angebot widerrufen haben. Dies ist gem. § 130 I 2 BGB allerdings nur bis zum Zugang des Angebotes möglich. Das Angebot ist H aber vor Kenntnis des E zugegangen, ein Widerruf gem. § 130 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.
**Problem:**
Auf das Angebot hat es gem. {{du norm="§ 130 Abs. 2 BGB"}} keinen Einfluss, dass der Erklärende nach Abgabe der Erklärung verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. Das Angebot des G bleibt damit auch nach seinem Tod bestehen.
Deletions:
1) zum anderen ist problematisch, dass H die Schenkung gar nicht durch Erklärung gegenüber G annimmt - seine Annahmeerklärung kann gar nicht dem G zugehen; auch dem E gegenüber geht sie nicht zu; diesbezüglich greift allerdings {{du przepis="§ 151 BGB"}} (G wollte keine Annahme mehr empfangen - er hat gleich das Gemälde dem B mitgegeben...);
1) ferner ist bei der Frage, ob das Angebot des G durch B überhaupt noch im Sinne der §§ 147 ff. BGB angenommen werden durfte, zu überlegen, wie sich hierauf der Tod des G auswirkt; diesbezüglich sieht {{du przepis="§ 153 BGB"}} jedoch vor, dass der Tod nur dann den Vertragsschluss verhindert, wenn G für diesen Fall die Schenkung nicht mehr gewollt hat; dafür fehlen im Sachverhalt aber Anhaltspunkte.
((1)) Musterlösung
Zunächst könnte G dem H ein Angebot durch die Übermittlung des Bildes gemacht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese ein Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem H zugegangen ist.
In diesem Fall möchte G dem H seine Dankbarkeit durch Überlassung eines Bildes zeigen. Dies hat er auch gegenüber dem B geäußert. Damit hat G seinen Willen geäußert, so dass eine Willenserklärung vorliegt. Dies ist inhaltlich auch ein Angebot einer Schenkung. G müsste diese Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dem H gegenüber hat er direkt nichts erklärt. Die Willenserklärung könnte gegenüber H über B erfolgt sein. Dies ist dann möglich, wenn B entweder Vertreter oder Bote ist. B könnte die Willenserklärung als Bote übermittelt haben. Dies ist der Fall, wenn B als Bote von G eingesetzt wurde und B seinerseits die Willenserklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit deren Zugang zu rechnen ist. Laut Sachverhalt bittet G den B, das Bild zum H und den Willen des G zu überbringen. Dadurch ist B Bote. B hat zum späteren Zeitpunkt mit H auch gesprochen und ihm den Willen des G geschildert. Damit hat B auch die Willenserklärung des G für ihn abgegeben.
Durch Übergabe des Bildes an H ist das Angebot des G dem H zugegangen.
E - als Erbe des G - könnte hier das Angebot widerrufen haben. Dies ist gem. § 130 I 2 BGB allerdings nur bis zum Zugang des Angebotes möglich. Das Angebot ist H aber vor Kenntnis des E zugegangen, ein Widerruf gem. § 130 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Auf das Angebot hat es gem. § 130 II BGB keinen Einfluss, dass der Erklärende nach Abgabe der Erklärung verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. Die Erklärung des G bleibt damit auch nach seinem Tod bestehen.
Additions:
1) zunächst stellt sich die Frage, inwiefern hier der Tod des Erklärenden beim Angebot von Belang ist; G gibt sein Schenkungsangebot ab und bittet den Boten B um Übermittlung an H; bevor das Schenkungsangebot übermittelt wird stirbt G; dies ist aber gem. § 130 II unschädlich und bleibt ohne Einfluss auf das Schenkungsangebot seitens G; insofern ist das Angebot intakt; insbesondere hat auch der Erbe E den Zugang des Angebotes durch vorherigen Widerruf ({{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) nicht verhindert;
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Schenkung nur dann durch E hätte verhindert werden können, wenn dieser die Erklärung des G vor Zugang der Schenkung bei H widerrufen hätte ({{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB"}}). Da dies laut Sachverhalt nicht der Fall war, ist die Schenkung bindend.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Schenkung nur dann durch E hätte verhindert werden können, wenn dieser die Erklärung des G vor Zugang der Schenkung bei H widerrufen hätte ({{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB"}}). Da dies laut Sachverhalt nicht der Fall war, ist die Schenkung bindend.
Deletions:
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Schenkung nur dann durch E hätte verhindert werden können, wenn dieser die Erklärung des G vor Zugang der Schenkung bei H widerrufen hätte (§ 130 I 2 BGB). Da dies laut Sachverhalt nicht der Fall war, ist die Schenkung bindend.
No Differences
Additions:
Der Schenkungsvertrag zwischen G und H ist (auch für E) verbindlich.
Deletions:
Additions:
((2)) Konsens
G schenkt hier dem H ein Gemälde und H nimmt dies dankend an.
Die beiden Willenserklärungen von G und H stimmen damit überein.
((2)) Zwischenergebnis
Der Vertrag zwischen G und H wurde geschlossen.
Der Vertrag zwischen G und H müsste auch wirksam sein. Wirksamkeitshindernisse sind an sich nicht ersichtlich. Ein Schenkungsvertrag wird gem. § 518 I BGB aber nur dann wirksam geschlossen, wenn er notariell beurkundet wurde (Form gem. {{du przepis="§ 125 BGB"}}). Gem. § 518 II BGB ist eine Schenkung ohne Weiteres wirksam, wenn sie vollzogen wurde. Dies ist hier der Fall.
Der Schenkungsvertrag zwischen G und H ist verbindlich.
G schenkt hier dem H ein Gemälde und H nimmt dies dankend an.
Die beiden Willenserklärungen von G und H stimmen damit überein.
((2)) Zwischenergebnis
Der Vertrag zwischen G und H wurde geschlossen.
Der Vertrag zwischen G und H müsste auch wirksam sein. Wirksamkeitshindernisse sind an sich nicht ersichtlich. Ein Schenkungsvertrag wird gem. § 518 I BGB aber nur dann wirksam geschlossen, wenn er notariell beurkundet wurde (Form gem. {{du przepis="§ 125 BGB"}}). Gem. § 518 II BGB ist eine Schenkung ohne Weiteres wirksam, wenn sie vollzogen wurde. Dies ist hier der Fall.
Der Schenkungsvertrag zwischen G und H ist verbindlich.
Additions:
((2)) Bindung an den Antrag
Das Angebot des G könnte bei Annahme auch bindend gewesen sein. G hat dem H keine Frist gesetzt und H hat das Gemälde von B sofort angenommen. Demnach hat H das Angebot fristgemäß angenommen. Dennoch könnte im Hinblick auf die Annahmefähigkeit des Angebotes ein Problem gem. {{du przepis="§ 153 BGB"}} vorliegen. Gem. {{du przepis="§ 153 BGB"}} kann der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden dazu führen, dass das Angebot nicht mehr bindend ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des G so zu verstehen ist, dass er nach dem Tod nicht mehr gebunden sein wollte.
G ist nach Äußerung seines Angebotes verstorben. Er wollte das Bild jedoch aus Dankbarkeit dem H übermitteln. Bei einer Schenkung aus Dankbarkeit ist davon auszugehen, dass diese auch über den Tod hinaus gewollt ist.
Die Anwendung des {{du przepis="§ 153 BGB"}} hat insofern keine Auswirkung auf die Annahmefähigkeit des Angebotes von G. H konnte das Angebot annehmen.
Das Angebot des G könnte bei Annahme auch bindend gewesen sein. G hat dem H keine Frist gesetzt und H hat das Gemälde von B sofort angenommen. Demnach hat H das Angebot fristgemäß angenommen. Dennoch könnte im Hinblick auf die Annahmefähigkeit des Angebotes ein Problem gem. {{du przepis="§ 153 BGB"}} vorliegen. Gem. {{du przepis="§ 153 BGB"}} kann der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden dazu führen, dass das Angebot nicht mehr bindend ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des G so zu verstehen ist, dass er nach dem Tod nicht mehr gebunden sein wollte.
G ist nach Äußerung seines Angebotes verstorben. Er wollte das Bild jedoch aus Dankbarkeit dem H übermitteln. Bei einer Schenkung aus Dankbarkeit ist davon auszugehen, dass diese auch über den Tod hinaus gewollt ist.
Die Anwendung des {{du przepis="§ 153 BGB"}} hat insofern keine Auswirkung auf die Annahmefähigkeit des Angebotes von G. H konnte das Angebot annehmen.
Additions:
Im vorliegenden Fall zeigt sich H über das Geschenk sehr erfreut. Damit bringt er zumindest konkludent seinen Willen zum Ausdruck, dass er das Schenkungsangebot annimmt. Eine Willenserklärung des H mit dem Inhalt Annahme liegt vor. Mit der Aussage gegenüber B, dass er sich über das Geschenk freut, bringt er seine Erklärung auch so auf den Weg, dass mit Zugang zu rechnen ist. Damit ist die Willenserklärung auch abgegeben. Problematisch ist allerdings, inwiefern die Willenserklärung des H dem G bzw. seinem Rechtsnachfolger zugegangen ist. Der E hat - auch wenn etwas später - von der Schenkung des G erfahren. Darin könnte der Zugang erfolgt sein, jedoch ist unklar, ob dies rechtzeitig gewesen wäre. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, sofern eine Annahme gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}} vorliegt.
((3)) Annahme gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}}
Eine Annahme könnte hier gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}} ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Annahmehandlung vorliegt und der Antragende auf eine Erklärung ihm gegenüber verzichtet hat. G hat das aus Dankbarkeit zu schenkende Bild dem B sogleich gegeben und erwartet somit keine Rückmeldung von H. Somit hat G auf die Annahmeerklärung von H verzichtet. Dadurch, dass H das Gemälde entgegengenommen hat, hat er auch eine Annahmehandlung vorgenommen.
Somit sind die Voraussetzungen der Annahme gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}} erfüllt.
((3)) Zwischenergebnis
Die Annahme seitens H liegt vor.
((3)) Annahme gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}}
Eine Annahme könnte hier gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}} ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Annahmehandlung vorliegt und der Antragende auf eine Erklärung ihm gegenüber verzichtet hat. G hat das aus Dankbarkeit zu schenkende Bild dem B sogleich gegeben und erwartet somit keine Rückmeldung von H. Somit hat G auf die Annahmeerklärung von H verzichtet. Dadurch, dass H das Gemälde entgegengenommen hat, hat er auch eine Annahmehandlung vorgenommen.
Somit sind die Voraussetzungen der Annahme gem. {{du przepis="§ 151 BGB"}} erfüllt.
((3)) Zwischenergebnis
Die Annahme seitens H liegt vor.
Deletions:
Additions:
Auf das Angebot hat es gem. § 130 II BGB keinen Einfluss, dass der Erklärende nach Abgabe der Erklärung verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. Die Erklärung des G bleibt damit auch nach seinem Tod bestehen.
H könnte das Angebot durch seine Äußerung gegenüber B angenommen haben.
((3)) Durch Willenserklärung
Eine Annahme setzt im Normalfall voraus, dass eine Person eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und diese dem Anbietenden zugeht.
Im vorliegenden Fall zeigt sich H über das Geschenk sehr erfreut. Damit bringt er zumindest konkludent seinen Willen zum Ausdruck, dass er das Schenkungsangebot annimmt. Eine Willenserklärung des H mit dem Inhalt Annahme liegt vor. Mit der Aussage gegenüber B, dass er sich über das Geschenk freut, bringt er seine Erklärung auch so auf den Weg, dass mit Zugang zu rechnen ist. Damit ist die Willenserklärung auch abgegeben. Problematisch ist allerdings, inwiefern die Willenserklärung des H dem G bzw. seinem Rechtsnachfolger zugegangen ist. Der E hat - auch wenn etwas später - von der Schenkung des G erfahren. Darin könnte der Zugang erfolgt sein, jedoch ist unklar, ob dies in diesem Falle rechtzeitig gewesen wäre.
H könnte das Angebot durch seine Äußerung gegenüber B angenommen haben.
((3)) Durch Willenserklärung
Eine Annahme setzt im Normalfall voraus, dass eine Person eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und diese dem Anbietenden zugeht.
Im vorliegenden Fall zeigt sich H über das Geschenk sehr erfreut. Damit bringt er zumindest konkludent seinen Willen zum Ausdruck, dass er das Schenkungsangebot annimmt. Eine Willenserklärung des H mit dem Inhalt Annahme liegt vor. Mit der Aussage gegenüber B, dass er sich über das Geschenk freut, bringt er seine Erklärung auch so auf den Weg, dass mit Zugang zu rechnen ist. Damit ist die Willenserklärung auch abgegeben. Problematisch ist allerdings, inwiefern die Willenserklärung des H dem G bzw. seinem Rechtsnachfolger zugegangen ist. Der E hat - auch wenn etwas später - von der Schenkung des G erfahren. Darin könnte der Zugang erfolgt sein, jedoch ist unklar, ob dies in diesem Falle rechtzeitig gewesen wäre.
Deletions:
H könnte das Angebot durch seine Äußerung gegenüber B angenommen haben. Eine Annahme setzt im Normalfall voraus, dass eine Person eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und diese dem Anbietenden zugeht.
Im vorliegenden Fall zeigt sich H über das Geschenk sehr erfreut. Damit bringt er zumindest konkludent seinen Willen zum Ausdruck, dass er das Schenkungsangebot annimmt. Eine Willenserklärung des H mit dem Inhalt Annahme liegt vor.
Additions:
((2)) Annahme
H könnte das Angebot durch seine Äußerung gegenüber B angenommen haben. Eine Annahme setzt im Normalfall voraus, dass eine Person eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und diese dem Anbietenden zugeht.
Im vorliegenden Fall zeigt sich H über das Geschenk sehr erfreut. Damit bringt er zumindest konkludent seinen Willen zum Ausdruck, dass er das Schenkungsangebot annimmt. Eine Willenserklärung des H mit dem Inhalt Annahme liegt vor.
H könnte das Angebot durch seine Äußerung gegenüber B angenommen haben. Eine Annahme setzt im Normalfall voraus, dass eine Person eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgibt und diese dem Anbietenden zugeht.
Im vorliegenden Fall zeigt sich H über das Geschenk sehr erfreut. Damit bringt er zumindest konkludent seinen Willen zum Ausdruck, dass er das Schenkungsangebot annimmt. Eine Willenserklärung des H mit dem Inhalt Annahme liegt vor.
Additions:
Damit ist festzustellen, dass ein Angebot seitens G vorliegt.
Additions:
Additions:
Die Schenkung zwischen G und H könnte rechtlich bindend sein. Dafür müsste der Schenkungsvertrag gem. {{du przepis="§ 516 BGB"}} abgeschlossen und wirksam sein.
Zwischen G und H könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür ist erforderlich, dass G und H jeweils übereinstimmende Willenserklärungen, d. h. Antrag und Annahme, abgegeben haben. Außerdem müsste das Angebot bei Annahme noch annahmefähig sein.
((2)) Angebot
Zunächst könnte G dem H ein Angebot durch die Übermittlung des Bildes gemacht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese ein Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem H zugegangen ist.
In diesem Fall möchte G dem H seine Dankbarkeit durch Überlassung eines Bildes zeigen. Dies hat er auch gegenüber dem B geäußert. Damit hat G seinen Willen geäußert, so dass eine Willenserklärung vorliegt. Dies ist inhaltlich auch ein Angebot einer Schenkung. G müsste diese Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dem H gegenüber hat er direkt nichts erklärt. Die Willenserklärung könnte gegenüber H über B erfolgt sein. Dies ist dann möglich, wenn B entweder Vertreter oder Bote ist. B könnte die Willenserklärung als Bote übermittelt haben. Dies ist der Fall, wenn B als Bote von G eingesetzt wurde und B seinerseits die Willenserklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit deren Zugang zu rechnen ist. Laut Sachverhalt bittet G den B, das Bild zum H und den Willen des G zu überbringen. Dadurch ist B Bote. B hat zum späteren Zeitpunkt mit H auch gesprochen und ihm den Willen des G geschildert. Damit hat B auch die Willenserklärung des G für ihn abgegeben.
Durch Übergabe des Bildes an H ist das Angebot des G dem H zugegangen.
E - als Erbe des G - könnte hier das Angebot widerrufen haben. Dies ist gem. § 130 I 2 BGB allerdings nur bis zum Zugang des Angebotes möglich. Das Angebot ist H aber vor Kenntnis des E zugegangen, ein Widerruf gem. § 130 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Auf das Angebot hat es keinen Einfluss, dass der Erklärende nach Abgabe der Erklärung verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. Die Erklärung des G bleibt damit auch nach seinem Tod bestehen.
Zwischen G und H könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür ist erforderlich, dass G und H jeweils übereinstimmende Willenserklärungen, d. h. Antrag und Annahme, abgegeben haben. Außerdem müsste das Angebot bei Annahme noch annahmefähig sein.
((2)) Angebot
Zunächst könnte G dem H ein Angebot durch die Übermittlung des Bildes gemacht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese ein Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem H zugegangen ist.
In diesem Fall möchte G dem H seine Dankbarkeit durch Überlassung eines Bildes zeigen. Dies hat er auch gegenüber dem B geäußert. Damit hat G seinen Willen geäußert, so dass eine Willenserklärung vorliegt. Dies ist inhaltlich auch ein Angebot einer Schenkung. G müsste diese Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dem H gegenüber hat er direkt nichts erklärt. Die Willenserklärung könnte gegenüber H über B erfolgt sein. Dies ist dann möglich, wenn B entweder Vertreter oder Bote ist. B könnte die Willenserklärung als Bote übermittelt haben. Dies ist der Fall, wenn B als Bote von G eingesetzt wurde und B seinerseits die Willenserklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit deren Zugang zu rechnen ist. Laut Sachverhalt bittet G den B, das Bild zum H und den Willen des G zu überbringen. Dadurch ist B Bote. B hat zum späteren Zeitpunkt mit H auch gesprochen und ihm den Willen des G geschildert. Damit hat B auch die Willenserklärung des G für ihn abgegeben.
Durch Übergabe des Bildes an H ist das Angebot des G dem H zugegangen.
E - als Erbe des G - könnte hier das Angebot widerrufen haben. Dies ist gem. § 130 I 2 BGB allerdings nur bis zum Zugang des Angebotes möglich. Das Angebot ist H aber vor Kenntnis des E zugegangen, ein Widerruf gem. § 130 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Auf das Angebot hat es keinen Einfluss, dass der Erklärende nach Abgabe der Erklärung verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. Die Erklärung des G bleibt damit auch nach seinem Tod bestehen.
Additions:
((1)) Musterlösung
Additions:
1) zunächst stellt sich die Frage, inwiefern hier der Tod des Erklärenden beim Angebot von Belang ist; G gibt sein Schenkungsangebot ab und bittet den Boten B um Übermittlung an H; bevor das Schenkungsangebot übermittelt wird stirbt G; dies ist aber gem. § 130 II unschädlich und bleibt ohne Einfluss auf die Schenkung - das Angebot seitens G ist insofern intakt;
Deletions:
Additions:
E ist an die Schenkung als Erbe des G gebunden, wenn der Schenkungsvertrag zwischen G und H zustande kam und wirksam ist. Im Prüfungsaufbau des Vertrages (vgl. dazu die [[http://www.kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1246 Struktur zum Vertragsschluss durch Angebot und Annahme]]) ist dabei eine Reihe von für diesen Fall besonderen Problemen zu prüfen:
Deletions:
Additions:
E ist an die Schenkung als Erbe des G gebunden, wenn der Schenkungsvertrag zwischen G und H zustande kam. Im Prüfungsaufbau des Vertrages (vgl. dazu die [[http://www.kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1246 Struktur zum Vertragsschluss durch Angebot und Annahme]]) ist dabei eine Reihe von für diesen Fall besonderen Problemen zu prüfen:
Deletions:
Additions:
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
Additions:
1) ferner ist bei der Frage, ob das Angebot des G durch B überhaupt noch im Sinne der §§ 147 ff. BGB angenommen werden durfte, zu überlegen, wie sich hierauf der Tod des G auswirkt; diesbezüglich sieht {{du przepis="§ 153 BGB"}} jedoch vor, dass der Tod nur dann den Vertragsschluss verhindert, wenn G für diesen Fall die Schenkung nicht mehr gewollt hat; dafür fehlen im Sachverhalt aber Anhaltspunkte.
Deletions:
Additions:
1) zum anderen ist problematisch, dass H die Schenkung gar nicht durch Erklärung gegenüber G annimmt - seine Annahmeerklärung kann gar nicht dem G zugehen; auch dem E gegenüber geht sie nicht zu; diesbezüglich greift allerdings {{du przepis="§ 151 BGB"}} (G wollte keine Annahme mehr empfangen - er hat gleich das Gemälde dem B mitgegeben...);
1) ferner ist bei der Frage, ob das Angebot des G durch B überhaupt noch im Sinne der §§ 147 ff. BGB angenommen werden durfte, zu überlegen, wie sich hierauf der Tod des G auswirkt; diesbezüglich sieht {{du przepis="§ 153 BGB"}} jedoch vor, dass der Tod nur dann den Vertragsschluss verhindert, wenn G für diesen Fall die Schenkung nicht mehr gewollt hat; dafür fehlen im Sachverhalt aber Anhaltspunkte;
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Schenkung nur dann durch E hätte verhindert werden können, wenn dieser die Erklärung des G vor Zugang der Schenkung bei H widerrufen hätte (§ 130 I 2 BGB). Da dies laut Sachverhalt nicht der Fall war, ist die Schenkung bindend.
1) ferner ist bei der Frage, ob das Angebot des G durch B überhaupt noch im Sinne der §§ 147 ff. BGB angenommen werden durfte, zu überlegen, wie sich hierauf der Tod des G auswirkt; diesbezüglich sieht {{du przepis="§ 153 BGB"}} jedoch vor, dass der Tod nur dann den Vertragsschluss verhindert, wenn G für diesen Fall die Schenkung nicht mehr gewollt hat; dafür fehlen im Sachverhalt aber Anhaltspunkte;
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Schenkung nur dann durch E hätte verhindert werden können, wenn dieser die Erklärung des G vor Zugang der Schenkung bei H widerrufen hätte (§ 130 I 2 BGB). Da dies laut Sachverhalt nicht der Fall war, ist die Schenkung bindend.
Deletions:
Additions:
E ist an die Schenkung als Erbe des G gebunden, wenn der Schenkungsvertrag zwischen G und H eine Schenkung zustande kam. Im Prüfungsaufbau des Vertrages (vgl. dazu die [[http://www.kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1246 Struktur zum Vertragsschluss durch Angebot und Annahme]]) ist dabei eine Reihe von für diesen Fall besonderen Problemen zu prüfen:
1) zunächst stellt sich die Frage, inwiefern hier der Tod des Erklärenden von Belang ist; G gibt sein Schenkungsangebot ab und bittet den Boten B um Übermittlung an H; bevor das Schenkungsangebot übermittelt wird stirbt G; dies ist aber gem. § 130 II unschädlich und bleibt ohne Einfluss auf die Schenkung - das Angebot seitens G ist insofern intakt;
1)
1) zunächst stellt sich die Frage, inwiefern hier der Tod des Erklärenden von Belang ist; G gibt sein Schenkungsangebot ab und bittet den Boten B um Übermittlung an H; bevor das Schenkungsangebot übermittelt wird stirbt G; dies ist aber gem. § 130 II unschädlich und bleibt ohne Einfluss auf die Schenkung - das Angebot seitens G ist insofern intakt;
1)
Additions:
//vgl. auch Alpmann-Schmidt, Sachenrecht 1, 13. Aufl. S. 21/22 //
Deletions:
Additions:
Großzügig (G) möchte seiner Dankbarkeit gegenüber dem Hilfsbereit (H) Ausdruck verleihen und ihm ein wertvolles Gemälde aus seiner reichen Sammlung schenken. G bittet deshalb seinen Bekannten (B), dem in einer entfernten Stadt wohnenden H bei Gelegenheit das Gemälde zu übergeben und den Willen des G zu überbringen. Wann und wie genau B das Bild übergibt, überlässt G dem Ermessen des B. Dem G ist lediglich wichtig, dass H das Gemälde in absehbarer Zeit erhält.
Als E erfährt, dass H, den E nicht besonders mag, nach dem Tod des G noch ein Geschenk aus dem Erbe des E erhielt, ist er wütend. Er meint, dass das nicht richtig sein kann und bezeichnet die Schenkung als rechtswidrig. Er fühlt sich deshalb an die Schenkung nicht gebunden und verlangt das Bild zurück.
Ist E an die Schenkung rechtlich gebunden?
Als E erfährt, dass H, den E nicht besonders mag, nach dem Tod des G noch ein Geschenk aus dem Erbe des E erhielt, ist er wütend. Er meint, dass das nicht richtig sein kann und bezeichnet die Schenkung als rechtswidrig. Er fühlt sich deshalb an die Schenkung nicht gebunden und verlangt das Bild zurück.
Ist E an die Schenkung rechtlich gebunden?
Deletions:
Als E erfährt, dass H, den E nicht besonders mag, nach dem Tod des G noch ein Geschenk aus dem Erbe des E erhielt, ist er wütend. Er meint, dass das nicht richtig sein kann und bezeichnet die Schenkung als rechtswidrig.
Ist E an die Schenkung rechtlich verbindlich?
Additions:
Großzügig (G) möchte seiner Dankbarkeit gegenüber dem Hilfsbereit (H) Ausdruck verleihen und möchte ihm ein wertvolles Gemälde aus seiner reichen Sammlung schenken. G bittet deshalb seinen Bekannten (B), dem in einer entfernten Stadt wohnenden H bei Gelegenheit das Gemälde zu übergeben und den Willen des G zu überbringen. Wann und wie genau B das Bild übergibt, überlässt G dem Ermessen des B. Dem G ist lediglich wichtig, dass H das Gemälde in absehbarer Zeit erhält.
Da B vorerst nicht in die Umgebung von H fährt, bleibt das Bild bei ihm. Bevor sich B auf den Weg zu H macht, stirbt G. Das Vermögen des G erbt sein Neffe Ehrgeizig (E). E beginnt sofort mit der Inventur des Vermögens des G. In dieser Zeit trifft B bei H ein und übergibt ihm das Geschenk des G. H ist hocherfreut und traurig zugleich, dass G nun nicht mehr lebt. Er nimmt das Gemälde des G an.
Ist E an die Schenkung rechtlich verbindlich?
Da B vorerst nicht in die Umgebung von H fährt, bleibt das Bild bei ihm. Bevor sich B auf den Weg zu H macht, stirbt G. Das Vermögen des G erbt sein Neffe Ehrgeizig (E). E beginnt sofort mit der Inventur des Vermögens des G. In dieser Zeit trifft B bei H ein und übergibt ihm das Geschenk des G. H ist hocherfreut und traurig zugleich, dass G nun nicht mehr lebt. Er nimmt das Gemälde des G an.
Ist E an die Schenkung rechtlich verbindlich?
Deletions:
Da B vorerst nicht in die Region von H fährt, bleibt das Bild bei ihm. Bevor sich B auf den Weg zu H macht, stirbt G. Das Vermögen des G erbt sein Neffe Ehrgeizig (E). E beginnt sofort mit der Inventur des Vermögens des G. In dieser Zeit trifft B bei H ein und übergibt ihm das Geschenk des G. H ist hocherfreut und traurig zugleich, dass G nun nicht mehr lebt.
Ist die Schenkung rechtlich verbindlich?
Additions:
Ist die Schenkung rechtlich verbindlich?