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Version [49352]

Dies ist eine alte Version von FallTeuresPopArtBild erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-01-17 13:10:42.

 

Fallbeispiel: Das teurer gewordene Pop-Art-Gemälde

Probeklausur im WS 2014/2015


A. Sachverhalt
Händler H bietet dem Galeristen G in einem mit der Überschrift „freibleibend“ versehenen Brief ein Gemälde des angehenden Pop-Art Malers P für 10.000 EUR an. G erhält den Brief am 10. 12. 2014. G ruft einige seiner Stammkunden an und bietet das Gemälde unter anderem dem Sammler S für 15.000 EUR an. S bittet um eine Überlegungsfrist, woraufhin G ihm eine Bindung an sein Angebot bis zum 21. 12. 2014 zusichert.

S versucht, den G am 20. 12. 2014 telefonisch zu erreichen, dies gelingt aber nicht. Deshalb schreibt S dem G eine E-Mail, die durch falsch eingetragene Adresse des G nicht ankommt. S bemerkt dies am 21. 12. 2014 am Abend und schreibt noch mal an G, dass er das Bild für 15.000 EUR kaufen möchte. Diese E-Mail landet im Account des G aus unerklärlichen Gründen erst am 22. 12. 2014, wobei er an der Sendezeit der Nachricht erkennt, dass S sie rechtzeitig abgesendet hat, sie aber zu spät vom Mail-Server zugestellt wurde.

G liest die Nachricht des S am 23. 12. 2014 und meldet sich nun bei H. Er will das Bild wie vereinbart haben. H stellte in der Zwischenzeit allerdings fest, dass seine vorherige Preis­schätzung falsch war und meint, dass das Gemälde nun 16.000 EUR kostet. G ist damit nicht wirklich einverstanden, will aber mit S noch mal über den Preis verhandeln.

S ist nicht bereit, für das Gemälde mehr, als die aus seiner Sicht vereinbarten 15.000 EUR zu zahlen. G meint, S hätte das Angebot sowieso zu spät angenommen, deshalb dürfe er nicht meckern. Zugleich verlangt G aber von H, dass er ihm das Gemälde für 10.000 EUR überlässt.

Wie ist die Rechtslage?

B. Lösungsskizze
Bei der oben genannten Fragestellung sind alle denkbaren Ansprüche zu identifizieren und zu prüfen. Hier sind folgende denkbar:
  • S gegen G auf Lieferung des Gemäldes gem. § 433 Abs. 1 BGB,
  • G gegen S auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB,
  • S gegen G auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB, falls G das Gemälde nicht besorgen kann,
  • G gegen H auf Lieferung des Gemäldes gem. § 433 Abs. 1 BGB,
  • H gegen G auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,- oder 16.000,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Bei den Zahlungsansprüchen ist jeweils streitig, welcher Kaufpreis als vereinbart angesehen werden kann, was im Gutachten insbesondere im Inhalt des Vertrages zu berücksichtigen ist.

1. S gegen G auf Lieferung des Gemäldes gem. § 433 Abs. 1 BGB

Erworben - Vertragsschluss:

a. Angebot seitens G
Anruf G bei S und Abmachung, dass sich S bis 21.12. überlegt
(+)

b. Annahme durch S am 20.12.
Telefonat nicht erfolgreich
(-)

c. Annahme durch S mit erster E-Mail
E-Mail nicht angekommen, gemerkt am 21.12. - Abgabe schon problematisch, auf jeden Fall kein Zugang
(-)

d. Annahme durch S mit zweiter E-Mail
E-Mail zwar verzögert, aber bei G angekommen. Auch Zugang (+) - am 22.12. im Account des G. G liest die Nachricht am 23.12.

e. Annahme rechtzeitig?
Eine Frist gem. § 148 BGB war gesetzt - 21.12. Zugang aber am 22.12. Versendung aber rechtzeitig. Gem. § 149 BGB auch für G erkennbar. Dennoch keine Rückmeldung - gilt als rechtzeitig.
Vorbehalte im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Angebotes von G sind nicht ersichtlich!
(+)

f. Übereinstimmung
Angebot war "Gemälde für 15.000" und dieses wurde von S uneingeschränkt angenommen.
(+)

g. Zwischenergebnis: Vertrag abgeschlossen

h. Vertrag auch inhaltlich auf das Gemälde bezogen (für Anspruch auf Gemälde spielt der Kaufpreis keine Rolle, sobald Übereinstimmung) und wirksam. Irrtümer für ev. Anfechtung nicht zu erkennen.

Sofern G in der Lage ist, das Gemälde zu besorgen, ist der Anspruch auch gegeben. Andernfalls § 275 BGB - Anspruchsverlust durch Unmöglichkeit. In diesem Falle: § 280 Abs. 1 BGB möglich!

2. G gegen S auf Zahlung von 15.000,- EUR
Mit gleicher Begründung Anspruch G gegen S möglich. Aber nur 15.000 EUR, keine andere Summe - diese war vereinbart!

3. G gegen H auf Gemälde gem. § 433 Abs. 1 BGB
Anspruch erworben, wenn:

a. Vertragsschluss
Angebot seitens H - an sich gegeben, Problem Verbindlichkeit (entweder als mangelnder Rechtsbindungswille oder bei Annahmefähigkeit des Angebotes zu problematisieren).
G konnte das Angebot nicht annehmen. Seine WE gegenüber H ist erst das richtig Angebot ("ich nehme es für 10.000)!

Das Angebot von G wurde nicht angenommen - H sagt, Bild kostet 16.000 EUR = neues Angebot

Dieses ist von G bisher nicht angenommen worden.

b. Kein Vertrag zwischen H und G

Kein Anspruch!


C. Musterlösung

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