Fall: Teure Software durch Sekretärin bestellt
A. Sachverhalt
Geschäftig (G) ist ein selbständiger Unternehmensberater. Er hat ein kleines Team von Mitarbeitern, mit denen er Unternehmen bei Umstrukturierung und Ausgliederung von Betrieben unterstützt. Das Büro des G wird durch die stets zuverlässige Angestellte Lahm (L) betreut. L schließt ab und zu eigenständig für G Verträge ab, unter anderem beim Computerhändler und -dienstleister Absturz (A), indem sie auf dem Briefkopf der Firma oder von der dienstlichen E-Mail-Adresse Bestellungen versendet. G kümmert sich schon länger nicht mehr um den "Kleinkram" und auch wenn er mit den durch L bestellten Waren (Drucker, Büroausstattung und Büromaterial) nicht immer wirklich zufrieden ist, lässt er L in ihrem "Königreich Büro", wie er sich ausdrückt, weiterhin eigenständig regieren. Er geht auch davon aus, dass L niemals größere Anschaffungen ohne Rücksprache mit ihm tätigen würde.
Eines Tages ist L zum wiederholten Mal über die Computer in der Firma verärgert, weil diese eine versehentlich gelöschte Datei aus den Sicherungskopien nicht wiederherstellen können, wie es der Verkäufer – der A – versprochen hat. Sie ruft bei A an, der seinen Mitarbeiter Dusel (D) schickt, damit sich dieser die Technik bei G umfassend anschaut.
Die Diagnose des D ist kurz: man sei beim Kauf der Ausstattung mit der Backupsoftware zu geizig gewesen, so dass die Sicherungskopien nicht richtig erstellt werden können und deshalb die Wiederherstellung von Dateien häufig nicht gelingt. Abhilfe soll ein professionelles Softwarepaket schaffen, das bei A gerade im Angebot ist und für lediglich 8.000 EUR in der Firma des G ein für allemal Datensicherheit bringen würde. D verschweigt dabei allerdings, dass die Software eine Aufrüstung der Server und Laufwerke bei G erfordern würde, die weitere 20.000 EUR kostet.
L ist von den Argumenten des D sowie von der Vision, mit dem Sonderangebot über 2.000 EUR Lizenzkosten für die Software zu sparen, überzeugt und bestellt wie gewohnt auf dem Briefkopf des G die Software.
Als G die Rechnung über 8.000 EUR und die Schachtel mit Datenträgern der Software sieht, ist er empört. Als ein Mitarbeiter des A ihm auch noch eröffnet, dass er die Software nicht ohne teure Aufrüstung der Server und Laufwerke zum Laufen bringen kann, will er die Rechnung definitiv nicht mehr bezahlen. Gegenüber A erklärt er, dass er die L gar nicht dazu ermächtigt habe, die Software zu kaufen. Darüber hinaus sei es ein Skandal, dass eine notwendige Aufrüstung durch den D verschwiegen wurde. Aus diesen Gründen möchte er vom Geschäft mit A definitiv Abstand nehmen.
B. Frage
Welche Ansprüche hat A?
Bearbeitungshinweis
Erstellen Sie ein Gutachten, das die möglichen Ansprüche des A sowie die damit verbundenen rechtlichen Probleme umfassend behandelt.
C. Lösungsskizze
Denkbar sind entweder ein Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB gegen G oder ein Schadensersatzanspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen die L. Sollte A keinen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch haben, dann könnte er an der Herausgabe der Software interessiert sein - dann kommt § 812 BGB in Betracht.
1. Anspruch aus § 433 II BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Software in Höhe von 8.000 EUR haben. Dieser Anspruch ist erworben, wenn
A könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Software in Höhe von 8.000 EUR haben. Dieser Anspruch ist erworben, wenn
- zwischen A und G ein Vertrag geschlossen wurde (Vertragsschluss),
- dieser Vertrag einen Kaufvertrag über die fragliche Software darstellt (Vertragsinhalt) und
- der Vertrag wirksam ist.
(a) Angebot
(b) Annahme
(c) Annahmefähigkeit des Angebots (Frist etc.)
(d) Übereinstimmung
zu (a) Ein Angebot könnte hier seitens D vorliegen. Voraussetzungen sind:
- Willenserklärung (+)
- gerichtet auf Angebot (inhaltlich Angebot) - Softwarepaket hilft, bei uns jetzt im Angebot (+)
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber A hat nicht persönlich gehandelt - Zurechnung des Handelns von D?
D könnte Vertreter des A sein - Voraussetzungen dafür sind:
- Zulässigkeit und Anwendbarkeit d. Vertretung (eigene WE) (+)
- Handeln im fremden Namen - D hat keine Ware im Angebot, kann nur für G gehandelt haben (+)
- Offenlegung - auch aus den Umständen genügt (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) (+)
Erklärung des D kann dem A zugerechnet werden. (+)
An dieser Stelle auch Behandlung der Vertretungsmacht möglich, weil in den Büchern meist im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Vertretung dargestellt - es handelt sich dabei jedoch um ein Problem der Wirksamkeit (vgl. Rechtsfolge in § 177 Abs. 1 BGB sowie den Umstand, dass bei Mangel der Vertretungsmacht nach h. M. kein Rechtsgeschäft zustande kommt), so dass die Lösungsskizze es weiter unten behandelt.
Angebot seitens A (vertreten durch D) (+).
zu (b) Annahme seitens G:
- Willenserklärung (+)
- gerichtet auf Annahme (inhaltlich "ja") - Bestellung des angebotenen Paketes (+)
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber G hat hier nicht gehandelt - Zurechnung des Handelns der L?
L könnte Vertreterin des G sein - Voraussetzungen dafür:
- Zulässigkeit und Anwendbarkeit der Vertratung (eigene WE) - der Spielraum der L im Königreich Büro laut Sachverhalt (+)
- Handeln im fremden Namen - L benötigt die Software im Büro des G (+)
- Offenlegung - L tritt in Geschäftsräumen des G und im Sinne seines Geschäftes auf (+)
auch hier könnte die Vertretungsmacht behandelt werden - s. o.
Annahme bei G (+) vertreten durch L.
zu (c) und (d) Annahmefähigkeit und Übereinstimmung - keine Fristen, Angebot umgehend angenommen; Annahme ohne Einschränkungen oder Änderungen (+)
(a) Mangel der Vertretungsmacht, so dass der Vertrag nicht für und gegen G bzw. A gelten kann,
(b) Anfechtung mit der Wirkung des § 142 BGB.
zu (a) Mangel der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht des D - er ist im IT-Unternehmen des A tätig und arbeitet mit Kunden, so dass von einer Vertretungsmacht des D auszugehen ist. Darüber hinaus hat A mit Rechnung das Geschäft jedenfalls bestätigt.
Vertretungsmacht der L
Das Geschäft könnte für und gegen G wirksam sein, wenn L
- entweder Vollmacht gem. §§ 167 ff. BGB von G erhalten hat, die Software zu kaufen bzw. vergleichbare Geschäfte zu tätigen
- oder eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vorliegt
- oder das Geschäft gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt wurde (-).
Vollmachtserteilung ausdrücklich gem. § 167 BGB (-)
Konkludent - maximal im Umfang kleiner Geschäfte des Bürobedarfs - Software nicht vom Umfang gedeckt (-)
Duldungsvollmacht - Voraussetzungen:
- Rechtsschein der Vollmacht durch wiederholtes, vom Vertretenen akzeptiertes Auftreten des Vertreters oder vergleichbar ähnlich begründeter Rechtschein - L hat alles rund ums Büro des G in der Hand gehabt und auch mit A Geschäfte getätigt (+); abweichende Auffassung mit der Begründung, bislang hat L keine derart umfangreichen und kostspieligen Einkäufe getätigt, ist vertretbar
- G kennt das Handeln der L und duldet dies (-)
Anscheinsvollmacht - Voraussetzungen
- Rechtsschein - siehe oben (+), abweichende Meinung möglichBei abweichender Meinung ist im Ergebnis keine Vollmacht anzunehmen, so dass die Frage der Anfechtung an dieser Stelle nicht mehr zwingend geprüft werden muss. Sie kann aber hilfsweise geprüft werden (als weiteres Wirksamkeitshindernis) oder muss sehr wohl im Rahmen des Anspruchs aus § 179 BGB gegen die L berücksichtigt werden (Kausalität des Mangels der Vertretungsmacht für den Schaden ist nicht gegeben, wenn Vertrag aus anderen Gründen nichtig! Werden diese Probleme erkannt ist die Arbeit mindestens gleichwertig zu betrachten, wie die Lösung aus der Vorgabe der Lösungsskizze.)
- G kennt das Handeln der L nicht aber hätte es kennen müssen - G müsste angesichts der Eigenständigkeit der L einschreiten, wenn sie Dinge kauft, die G nicht will; dies hat er aber jeweils in Vergangenheit bereits unterlassen; er wusste von vorangegangenen Fällen also hätte er es auch hier wissen und verhindern müssen - andere Auffassung vertretbar, siehe Sachverhalt (+)
- der Vertragspartner (A) durfte auf Vollmacht gem. § 242 BGB vertrauen - mehrmals Geschäfte für G durch L vorgenommen, stets bezahlt, Briefpapier des G verwendet (+)
Zwischenergebnis zur Vertretungsmacht: (+), Geschäft könnte für und gegen G wirksam sein, wenn keine anderen Wirksamkeitshindernisse vorhanden.
zu (b) Anfechtung, § 142 BGB
G könnte das Geschäft mit der Wirkung anfechten, dass es gem. § 142 BGB vom Anfang an als unwirksam anzusehen ist. Voraussetzungen:
- Anfechtungsgrund
- Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
- kein Ausschluss der Anfechtung / Frist
Anfechtungsgrund
In Betracht kommt arglistige Täuschung gem. § 123 BGB. G könnte ein Anfechtungsrecht haben, wenn eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB vorliegt. Voraussetzung wäre, dass hier
- die maßgebliche Person
- einem Willensmangel gem. § 123 BGB unterlag.
Willensmangel gem. § 123 BGB - Voraussetzungen:
- widerrechtliche Täuschung
Problem 1: ist die Unterlassung der Aufklärung eine Täuschung (+),
Problem 2: ist die Täuschung des D dem A zurechenbar? - Vertreter ist jedoch nach h. M. kein Dritter i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB (+)
- Irrtum - L war dann im Irrtum darüber, dass die Software allein ausreicht (+)
- Arglist - laut Sachverhalt "verschweigt" es D (+)
- Kausalität - es ist anzunehmen, dass das Geschäft zumindest nicht so zustande gekommen wäre (+) - andere Auffassung vertretbar
G selbst wurde zu keinem Zeitpunkt getäuscht. Aber: § 166 Abs. 1 BGB - maßgeblich die Person des Vertreters. (+)
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt auch § 119 Abs. 2 BGB in Betracht! Die Voraussetzungen sind wohl gegeben, allerdings womöglich durch die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht verdrängt.
Anfechtungsgrund (+)
Anfechtungserklärung? - die Verweigerung durch G, Ware zu bezahlen bringt es zum Ausdruck (+)
Frist, kein Ausschluss (+)
Ergebnis zur Anfechtung - (+), Vertrag nichtig.
2. Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Software gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben.
A könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Software gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Der rechtliche Grund fehlt hier, was oben festgestellt wurde. Die Software ist ein etwas und sie wurde zur Erfüllung des Kaufvertrages geliefert, also hat G sie durch Leistung des A erhalten.
Ergebnis zu § 812 BGB: (+)
4. Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen L
Nur sofern zugunsten der L keine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist, ist dieser Anspruch denkbar - aber auch dann nicht möglich, wenn Anfechtung zu bejahen, weil keine Kausalität zwischen Mangel der Vertretungsmacht und Schaden.
Nur sofern zugunsten der L keine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist, ist dieser Anspruch denkbar - aber auch dann nicht möglich, wenn Anfechtung zu bejahen, weil keine Kausalität zwischen Mangel der Vertretungsmacht und Schaden.
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