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aktuelles Dokument: FallStudien3Loesungshinweise2024
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Version [101957]

Dies ist eine alte Version von FallStudien3Loesungshinweise2024 erstellt von WojciechLisiewicz am 2024-11-26 11:24:50.

 

Fallstudien - Beispiel 3

Lösungshinweise zu den Hauptaufgaben


Hauptaufgabe 1


A. Anspruch auf Zahlung von 4 Mio. EUR nebst Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit M
H könnte aufgrund der Bürgschaft des A gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung der Darlehenssumme i. H. v. 4 Mio. EUR sowie der Zinsen und Kosten gem. §§ 765, 767 Abs. 2, 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben.

1. erworben

a. Bestehen der Hauptforderung
Problem 1: Bürgschaft noch vor Auszahlung des Darlehens - aber: § 767 Abs. 2 BGB!
Problem 2: Zinsen und Kosten nicht absehbar - aber auch hier: § 767 Abs. 2 BGB
Auch künftige Forderungen - egal ob Darlehenssumme oder Zinsen, Kosten - können durch die an sich streng akzessorische Bürgschaft abgesichert werden.

b. Vertrag abgeschlossen
Angebot: A "hat sich angeboten" - zu unbestimmt... (-)
Angebot 2: Formular der Bank H - noch nicht ganz ausgefüllt! (-), andere Meinung eventuell vertretbar
spätestens Unterzeichnung durch A liegt Angebot vor (+)
Annahme: Mitarbeiter der H legt die Bürgschaftserklärung (Fax) zu den Akten (+) - es ist anzunehmen, dass der Mitarbeiter für die Bank korrekt als Vertreter handelt;
Fristen (+)
Übereinstimmung (+)

c. Inhalt der Bürgschaft?
Zwei Beträge:
      • Darlehenssumme, 4 Mio. EUR?
      • Zinsen + Kosten, Beträge über 4 Mio. EUR hinaus?

(1) Bezogen auf Darlehenssumme 4 Mio.
"Höchstbetragsbürgschaft" umfasst diesen Betrag, also (+)

(2) Bezogen auf Beträge über 4 Mio. EUR hinaus?
An sich bedeutet "Höchstbetragsbürgschaft" eine Begrenzung des Umfangs gem. § 767 Abs. 1 BGB auf einen bestimmten Betrag - möglicherweise unter dem Wert der Gesamtforderung. Es stellt sich die Frage, welche Bestimmung des Vertrages am Ende gilt, weil im Vertrag auch "Bürgschaft umfasst auch Zinsen und Kosten über 4 Mio. hinaus" steht...

Diese Klausel gilt dann, wenn Sie Teil des Vertrages geworden ist.

(a) Klausel individuell vereinbart?
Handelt es sich um eine individuell ausgehandelte Klausel, ist sie ohne weitere Hindernisse vereinbart und Teil des Vertrages geworden, sofern sie nicht gegen eine zwingende Vorschrift verstößt.
Wenn die Klausel als AGB zu qualifizieren ist, dann ist die sog. AGB-Prüfung durchzuführen.
(hier könnte schon geprüft werden, ob die Klausel eine AGB-Klausel ist)

(b) Ist das AGB-Recht hier aber überhaupt anwendbar?
Gem. § 310 Abs. 1 BGB sind zumindest nicht alle Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf Verträge mit Unternehmern anzuwenden? ABER: §§ 305 Abs. 1, 307 BGB gelten in jedem Fall!

(c) AGB-Klausel?
Ist die hier problematische Formulierung im Vertrag eine AGB-Klausel?
=> Definition: § 305 Abs. 1 BGB
=> Hier liegt ein Formular vor! Offenbar wurde es oft verwendet = vorformulierte Klausel für eine Vielzahl von Verträgen gem. (§ 305 Abs. 1 BGB) (+)

(d) ist die Klausel in den Vertrag erfolgreich aufgenommen?
          • § 305 I: (ABs. 2 gilt ja nicht - hier gilt allgemeine Rechtsgeschäftslehre):
            • Hinweis des AGB-Verwenders (+)
            • Möglichkeit der Kenntnisnahme - A hat Formular bekommen (+)
            • kein Widerspruch (+)
          • Vorrang der Individualabrede?
Die andere Klausel wurde auch nicht anders vereinbart; § 305b? (-)
          • überraschende Klauseln?
§ 305c Abs. 1 BGB?
Argument für eine Überraschende Klausel = vorangegangene Klausel "Höchstbetragsbürgschaft"
Argument dagegen: in § 767 Abs. 2 steht genau das Gleiche, wie in der strittigen Klausel! In diesem Fall kann kaum von einer überraschenden Klausel die Rede sein - das, was im Gesetz steht ist (so die Literaturmeinung) nicht überraschend.
Annahme: Die Klausel wurde in den Vertrag aufgenommen

        • ist die Klausel auch wirksam = oder verstößt sie gegen die Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB?
Da A Unternehmer => Prüfung grundsätzlich nur am Maßstab des § 307 BGB!

Option 1: AGB-Klausel unwirksam / nicht einbezogen = kein Anspruch auf Zinsen / Kosten!
Option 2: AGB-Klausel OK = Anspruch auf Zinsen + Kosten gegeben.

d. Wirksamkeit
Leistungsfähigkeit und Verstoß gegen § 138 BGB kommt nicht in Betracht.
In Betracht kommt das Problem der Form für die Bürgschaftserklärung. Zu prüfen ist insofern, ob hier der Bürgschaftsvertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist:

(1) Formerfordernis: § 766 S. 1 BGB
(2) Form (nicht) eingehalten? - Unterzeichnung (+) aber Bank verfügt nicht über die Originalurkunde; ein Fax reicht nicht aus
(3) ABER: § 350 HGB
        • Bürgschaft des A Handelsgeschäft? § 344 HGB
        • also: Schriftform nicht erforderlich!

2. nicht verloren

a. Einwendungen des Bürgen selbst?

(1) Hauptschuldner ist "weg"?!
Akzessorietät gem. § 767 Abs. 1 BGB - ohne Hauptforderung keine Bürgenverpflichtung!
Wirkt sich das auf die Pflicht des Bürgen aus?
ABER: Sinn der Bürgschaft = auch Insolvenzrisiko des Hauptschuldners absichern!

(2) § 776?

(a) Ist § 776 auf Grundschuld anwendbar?
Sonst würde § 774, 412, 401 i. V. m. Sicherungsvereinbarung leer laufen!
deshalb (+)

(b)


b. Einwendungen des Hauptschuldners wegen § 768 BGB

3. durchsetzbar



B. Anspruch ?

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