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Fallstudien - Beispiel 3
Lösungshinweise zu den Hauptaufgaben
Hauptaufgabe 1
A. Anspruch auf Zahlung von 4 Mio. EUR nebst Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit M
H könnte aufgrund der Bürgschaft des A gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung der Darlehenssumme i. H. v. 4 Mio. EUR sowie der Zinsen und Kosten gem. §§ 765, 767 Abs. 2, 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben.
Problem 2: Zinsen und Kosten nicht absehbar - aber auch hier: § 767 Abs. 2 BGB
Angebot 2: Formular der Bank H - noch nicht ganz ausgefüllt! (-)
spätestens Unterzeichnung durch A liegt Angebot vor (+)
Annahme: Mitarbeiter der H legt die Bürgschaftserklärung (Fax) zu den Akten (+)
Fristen (+)
Übereinstimmung (+)
- Darlehenssumme, 4 Mio. EUR?
- Zinsen + Kosten, Beträge über 4 Mio. EUR hinaus?
(1) Bezogen auf Darlehenssumme 4 Mio.
"Höchstbetragsbürgschaft" umfasst diesen Betrag, also (+)
(2) Bezogen auf Beträge über 4 Mio. EUR hinaus?
=> Höchstbetragsbürgschaft = Begrenzung des Umfangs gem. § 767 Abs. 1 BGB auf einen bestimmten Betrag unter dem Wert der Gesamtforderung.
Gilt hier doch "Bürgschaft umfasst auch Zinsen und Kosten über 4 Mio. hinaus" aus dem Vertrag?
(a) Klausel individuell vereinbart?
AGB-Recht anwendbar? § 310 Abs. 1 BGB? Doch! §§ 305 Abs. 1, 307 BGB gelten!
(b) AGB-Klausel?
- ist das AGB-Klausel? => Formular! Offenbar oft verwendet = vorformulierte Klausel für eine Vielzahl von Verträgen (§ 305 Abs. 1 BGB) (+)
- ist die Klausel in den Vertrag erfolgreich aufgenommen?
§ 305b? (-)
§ 305c Abs. 1 BGB?
Argument für eine Überraschende Klausel = vorangegangene Klausel "Höchstbetragsbürgschaft"
Argument dagegen: in § 767 Abs. 2 steht genau das Gleiche, wie in der strittigen Klausel!
Annahme: Die Klausel wurde in den Vertrag aufgenommen
- ist die Klausel auch wirksam = oder verstößt sie gegen die Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB?
Da A Unternehmer => Prüfung grundsätzlich nur am Maßstab des § 307 BGB!
Option 1: AGB-Klausel unwirksam / nicht einbezogen = kein Anspruch auf Zinsen / Kosten!
Option 2: AGB-Klausel OK = Anspruch auf Zinsen + Kosten gegeben.
In Betracht kommt das Problem der Form für die Bürgschaftserklärung. Zu prüfen ist insofern, ob hier der Bürgschaftsvertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist:
(1) Formerfordernis: § 766 S. 1 BGB
(2) Form (nicht) eingehalten? - Unterzeichnung (+) aber Bank verfügt nicht über die Originalurkunde; ein Fax reicht nicht aus
(3) ABER: § 350 HGB
- Bürgschaft des A Handelsgeschäft? § 344 HGB
- also: Schriftform nicht erforderlich!
(1) Hauptschuldner ist "weg"?!
Akzessorietät gem. § 767 Abs. 1 BGB - ohne Hauptforderung keine Bürgenverpflichtung!
Wirkt sich das auf die Pflicht des Bürgen aus?
ABER: Sinn der Bürgschaft = auch Insolvenzrisiko des Hauptschuldners absichern!
(2) § 776?
(a) Ist § 776 auf Grundschuld anwendbar?
Sonst würde § 774, 412, 401 i. V. m. Sicherungsvereinbarung leer laufen!
deshalb (+)
(b)
B. Anspruch ?
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