Version [87978]
Dies ist eine alte Version von FallStreiteigesHiFiZubehoer erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-05-10 10:09:34.
Fallbeispiel: Streitiges HiFi-Zubehör
Sachverhalt
A möchte die Raumakustik seines Hörraums verbessern. Beim HiFi-Händler H in der Nachbarstadt spricht er mit dessen Mitarbeiter M über Standfüße zur Entkopplung von Lautsprechern, die nach Darstellung des M eine absolute Weltneuheit und Lösung aller Probleme des A seien. Dabei übertreibt M allerdings, weil die Geräte allenfalls das Klangbild der Lautsprecher selbst, nicht aber die Raumakustik beeinflussen können. M hofft dennoch, dass die Geräte dem A gefallen und möchte das neue Produkt unbedingt an den Kunden bringen.
A soll sich die Sache noch überlegen. Er bittet seinen 21-jährigen Sohn S, die geeignete Variante der Standfüße für A zu kaufen. Er sieht dafür ein Budget von bis zu 1000,- EUR vor. Eventuell kann S auch bis zu 1200,- EUR ausgeben, dann aber sollte er mit A noch kurz sprechen.
S trifft am 15.1. auf H persönlich. S ist von der Wirkung der Geräte auf das Klangbild durchaus überzeugt. Über das Thema Raumakustik sprechen die beiden allerdings gar nicht. S würde am liebsten die High-End-Variante der Standfüße nehmen, die aber normalerweise 1399,- EUR kostet. H bietet dem S Rabatt an - er könnte die größte Variante für 1099,- EUR haben. Eine nur anders lackierte, aber baugleiche Variante würde 999,- EUR kosten. Die Preise würde H für S bis zum 25. 1. sichern. Er teilt S mit, dass ein Anruf oder eine E-Mail ausreichen, H könne die Geräte dann auch kostenfrei und versichert versenden.
Bis zum 23. 1. hat S keine Gelegenheit mehr, mit seinem Vater zu sprechen. Er schreibt dem H in einer E-Mail am 24. 1., die allerdings durch einen Serverfehler erst am 26. 1. früh in der Mailbox des H landet, dass er sich für die Variante für 1099,- EUR entscheidet und "das schöne Sonderangebot im Namen des A annimmt". Dabei bittet er um Übersendung an A. Die Rechnung werde dann umgehend per Überweisung bezahlt. H sieht zwar, dass die Nachricht ungewöhnlich lange unterwegs war, ist aber der Meinung, dass S nun Pech gehabt habe und den regulären Preis bezahlen muss. Er packt die Sachen ein, fügt eine Rechnung über 1399,- EUR bei und schickt das Paket an A.
A nimmt die Sendung in Empfang und freut sich zunächst, probiert die Geräte aber aus und stellt schnell fest, dass sie nichts bringen. Er erkundigt sich nun genauer und erkennt, dass die Standfüße für ihn nutzlos sind. Deshalb spricht er mit S und H darüber. S wundert sich, warum die Rechnung so hoch ist. Dabei kommt heraus, dass die E-Mail des S zu spät angekommen ist. Vor diesem Hintergrund meint A, dass es ja gar keinen Vertrag geben könne. H verlangt 1399,- EUR, mindestens aber 1099,- EUR und meint, er könne nichts dafür, dass A sich nicht richtig informiert. Für diese Aussagen des M könne er nichts.
Fallfrage
Kann H von A Zahlung der 1399,- EUR oder zumindest der 1099,- EUR verlangen?
Lösungshinweise
Die Fallfrage „Kann H von A Zahlung der 1399,- oder 1099,- EUR verlangen?“ kann nicht mit bloßem JA oder NEIN beantwortet werden. Deshalb ist eine derartige alternative Fragestellung einer Antwort im Gutachten nicht direkt zugänglich. Die Frage ist deshalb in der Weise umzugestalten, dass sie in einem Gutachten beantwortet werden kann. Aus dem Sachverhalt resultiert, dass H nach Möglichkeit einen Kaufpreis in Höhe von 1399,- € erhalten möchte. Diesem primären Interesse des H muss das Gutachten folgen - die Frage nach einem Anspruch auf Zahlung von 1399,- € ist als erste zu prüfen.
Sollte sich dieser Betrag im Laufe des Gutachtens als nicht realisierbar herausstellen, kann (und sollte) im zweiten Anlauf geprüft werden, ob H einen Anspruch auf Zahlung des niedrigeren Kaufpreises (als eine Art Plan B) in Höhe von 1099,- € hat.
Darüber hinaus ist in diesem Fall auf einige Aussagen im Sachverhalt zu achten, die Hinweise auf streitige (und deshalb wichtige!) Umstände des Falles enthalten:
- H behauptet, dass "er nichts dafür könne, dass A sich nicht richtig informiert. Für die Aussagen des M könne er nichts." - hieraus folgt, dass H die eventuellen Versuche des A, sich vom Vertrag zu lösen, nicht akzeptieren wird und auf Zahlung des Kaufpreises im vollen Umfang bestehen wird;
- A meint hingegen: "(...) vor diesem Hintergrund [...], dass es ja gar keinen Vertrag geben könne." - dies ist ein Hinweis darauf, dass A bereits im Abschluss des Vertrages Probleme sieht...
Gutachten - Musterlösung
A. Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 1399,- €
H könnte von A Zahlung der 1399 € aus § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Dazu muss er den Anspruch erworben und nicht verloren haben und der Anspruch muss auch durchsetzbar sein.
Dafür muss er mit A einen Vertrag abgeschlossen haben, welcher A inhaltlich zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1399,- € verpflichtet und der Vertrag muss auch wirksam sein.
Das heißt, es muss ein Angebot und eine Annahme dieses Angebotes gegeben haben, das Angebot muss bei Annahme noch annahmefähig gewesen sein und es muss Konsens bestehen.
aa. Angebot des H
H könnte ein Angebot i. S. d. §145 BGB gemacht haben, als er S den Rabatt versprach.
Dafür muss er eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich einen Antrag darstellt, dieser muss A zugehen und darf nicht widerrufen werden.
(1) Abgabe der Willenserklärung. Inhalt
Laut Sachverhalt spricht H mit S am 15. 1. in den Geschäftsräumen des H und bietet ihm einen Rabatt an. Die dabei genannten Preise würde er bis zum 25. 1. für S sichern.
Folglich hat H eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben.
Fraglich ist nur, ob es dem A zugegangen ist.
(2) Zugang
Das Angebot könnte dem A zugegangen sein.
Dazu muss es ihm entweder persönlich zugehen oder der Zugang bei einem Dritten muss dem A zuzurechnen sein. A hat das Angebot nicht von H direkt erhalten, so dass der Zugang bei A persönlich nicht in Betracht kommt. Der Zugang bei S könnte dem A zugerechnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn S Vertreter des A ist.
(a) Vertreter
S könnte Vertreter des A sein.
Dafür muss die Vertretung zulässig sein, die Regeln der Vertretung müssen anwendbar sein, S muss im fremden Namen gehandelt und dies auch offengelegt haben.
Die Vertretung ist beim Kauf von HiFi-Zubehör durch den volljährigen S zulässig. Fraglich ist, ob im Falle des eventuellen Zugangs von Willenserklärungen bei S auch Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB anzuwenden sind. Ein Vertreter ist - insb. in Abgrenzung zu einem Boten o. ä. - eine Person, die eigene Willenserklärungen abgibt und nicht etwa fremde lediglich übermittelt. Dafür spricht in der Regel ein gewisser Handlungsspielraum der Person. In diesem Fall würde S den A lediglich beim Empfangen einer Willenserklärung vertreten, was aber im Rahmen der sog. passiven Vertretung gem. § 164 Abs. 3 BGB ebenfalls denkbar ist.
Im Falle des § 164 Abs. 3 BGB kann von einer eigenen Willenserklärung des S zwar keine Rede sein, dennoch ist seine Rechtsposition in diesem Fall insgesamt maßgeblich. Sofern S dazu ermächtigt ist, eigene Willenserklärungen abzugeben und dementsprechend Verträge abzuschließen, dann kann er diesbezüglich auch als Vertreter Willenserklärungen in Empfang nehmen und ist dabei nicht lediglich Bote.
Laut Sachverhalt soll S eine geeignete Variante der Standfüße kaufen. A hat S in diesem Fall insofern einen weiten Entscheidungsspielraum eingeräumt, so dass ein lediglich Überbringen einer Willenserklärung nicht gewollt war. Damit kann S in diesem Fall nur Vertreter sein, die Regeln der §§ 164 ff. BGB sind anzuwenden.
S müsste im fremden Namen gehandelt haben. Er müsste also das Rechtsgeschäft für jemand anderen abschließen. S braucht kein HiFi-Zubehör und will es für A kaufen. Folglich handelt er in fremdem Namen.
Zuletzt müsste S auch offenlegen, das er in fremdem Namen handelt. Dafür muss er gegenüber H ausdrücklich oder konkludent erkennbar gemacht haben, dass er für A handelt. Im Sachverhalt fehlt die Aussage darüber, inwiefern S gegenüber H im Gespräch im Laden mitgeteilt hat, dass er für A handelt. Aber spätestens in seiner Antwort-Mail nennt er A als Vertragspartner. Damit ist die Vertretung auch offengelegt.
(b) Zugang beim Vertreter
Die Erklärung müsste dem S als Vertreter auch zugegangen sein. Das heißt, sie müsste in der Weise in seinen Herrschaftsbereich gelangen, dass Kenntnisnahme möglich ist. S hat die Erklärung des H (mit dem Rabatt) im Laden des H gehört, damit hat er sie wahrgenommen, so dass die Willenserklärung des H dem Vertreter gegenüber zustande gekommen ist.
Das Angebot des H ist demnach zugegangen und da er auch nicht widerrufen wurde, ist es auch bindend. Ein Angebot seitens H liegt vor.
bb. Annahme des Angebotes
Das Angebot des H könnte angenommen worden sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass er eine Willenserklärung abgegeben wurde, die inhaltlich eine Annahme ist und sie dem H zugegangen ist.
Laut Sachverhalt schreibt S dem H am 24. 1. per E-Mail, dass er das Angebot für 1099,- EUR annimmt. Dies ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme, die auch abgegeben wurde. Wie oben bereits geprüft, ist das Handeln des S dem A zuzurechnen, so dass die Abgabe der Erklärung durch S dem A zugerechnet werden kann.
Die Annahme müsste H zugegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie derart in den Machtbereich des H gelangt ist, dass ihm die Kenntnisnahme möglich war. Im Falle einer E-Mail ist dies dann gegeben, wenn sich die Nachricht zumindest im Postfach auf dem Server des Adressaten befindet. Dies war durch Serverfehler zunächst nicht erfolgt. Spätestens am 26. 1. landet die Nachricht aber im E-Mail-Postfach des H, so dass auch ein Zugang letztlich gegeben ist.
Das Angebot des H wurde durch S im Namen des A auch angenommen.
cc. Annahmefähigkeit des Angebotes
Das Angebot müsste bei Annahme noch annahmefähig gewesen sein. Dafür muss die Annahme insbesondere rechtzeitig erfolgt sein.
(1) Rechtzeitig
Die Annahme könnte rechtzeitig erfolgt sein. Dafür muss sie unter Anwesenden sofort i. S. d. § 147 Abs. 1 BGB oder innerhalb bestimmter Frist nach § 148 BGB zugegangen sein. Im Sachverhalt hat H eine Frist i. S. d. § 148 BGB bis zum 25. 1. gesetzt. Demzufolge müsste die Annahme bis zum 25. 1. zugegangen sein. Die Nachricht mit der Annahme ist allerdings erst am 26. 1. im Postfach des H. Dies ist nicht rechtzeitig i. S. d. § 148 BGB.
Fraglich ist, ob diese Verspätung beachtlich ist.
(2) Verspätung unbeachtlich
Die Verspätung könnte gem. §149 BGB unbeachtlich sein. Dafür muss eine Annahmeerklärung, die verspätet zugegangen ist, so abgesendet worden sein, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen sein würde. Außerdem hat der Antragende dies erkennen können und es dem Erklärenden dennoch nicht angezeigt.
S schickt dem H am 24. 1. eine E-Mail. Bei regelmäßiger Beförderung würde diese auch noch am selben Tag, also fristgerecht, zugehen. H sieht auch, dass die Nachricht ungewöhnlich lange unterwegs war. Demnach konnte er die überlange Zeit der Zustellung erkennen.
Schließlich muss H er die Benachrichtigung des S über den verspäteten Zugang der Nachricht unterlassen haben. H ist lediglich der Meinung, dass S nun Pech gehabt habe. Eine Anzeige der Verspätung erfolgte nicht.
Folglich ist die Verspätung unbeachtlich.
(3) Zwischenergebnis
Wegen § 149 BGB ist ist die Annahme als rechtzeitig anzusehen und das Angebot annahmefähig gewesen.
dd. Konsens
Angebot und Annahme müssten übereinstimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erklärungen von H und S inhaltlich gleiche, aufeinander bezogene Aussagen enthalten, dabei eindeutig sind und die inhaltliche Übereinstimmung auch im hinreichenden Umfang besteht.
H hat gegenüber A (vertreten durch S) ein Angebot für die Standfüße zum Preis von 1099,- EUR gemacht. Genau dieses Angebot hat S im Namen des A angenommen.
Demnach stimmen Angebot und Annahme überein.
ee. Ergebnis zu Vertragsschluss
H und A haben einen Vertrag geschlossen.
Dazu muss die Abmachung sein, dass A für 1399,- EUR die Standfüße zahlt.
Laut Sachverhalt bekommt A die Standfüße. Angebot und Annahme verständigten sich allerdings auf einen Kaufpreis von 1099,- EUR.
Demnach verpflichtet der Vertrag inhaltlich nicht zum Kauf der größeren Standfuß.-Variante für 1399,- EUR.
Folglich hat H den Anspruch nicht erworben.
Also kann H von A keine Zahlung der 1399,- EUR verlangen. B. H könnte von A Zahlung der 1099,- EUR nach §433 II verlangen.
Dazu muss H den Anspruch erworben und dürfte ihn nicht verloren haben und er muss durchsetzbar sein.
Dafür muss er mit A einen Vertrag geschlossen haben, der inhaltlich zur Zahlung der 1099,- EUR verpflichtet und dieser müsste wirksam sein.
Dazu muss die Abmachung sein, dass A für 1099,- EUR die Standfüßebezahlt.
Laut Sachverhaltbekommt A die Standfüße. Angebot und Annahme verständigten sich auf einen Kaufpreis von 1099,- EUR.
Demnach verpflichtet der Vertrag inhaltlich zum Kauf der größeren Standfuß.-Variante für 1099,- EUR.
Dazu dürfen keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
aa. Wirksamkeitshindernisse
Es könnten Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Dies sind insbesondere ein Mangel der Vertretungsmacht des S oder eine wirksame Anfechtung.
(1) Mangel der Vertretungsmacht
Es könnte ein Mangel der Vertretungsmacht des S vorliegen.
Dazu dürfte es keine wirksame Vertretungsmacht geben.
(a) Vertretungsmacht
Es könnte eine wirksame Vertretungsmacht geben.
Dafür muss diese erteilt und nicht erloschen sein, das Geschäft muss vom Umfang gedeckt sein und es darf nicht missbraucht worden sein.
(aa) Vertretungsmacht erteilt und nicht erloschen
Die Vertretungsmacht könnte erteilt worden sein, ohne seitdem erloschen zu sein.
Dazu muss der A eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich eine Vertretungsmachterklärung darstellt, sie muss dem H oder dem S zugegangen sein und darf nicht widerrufen worden sein.
Laut Sachverhalt bittet A seinen Sohn S die geeignete Variante der Standfüße zu kaufen.
Demnach hat er eine Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Vertretungsmacht erteilt und diese ist dem S zugegangen.
Im Sachverhalt gibt es keine Hinweise darauf, dass sie widerrufen worden ist.
Folglich wurde die Vertretungsmacht erteilt und ist nicht erloschen.
(bb) Geschäft vom Umfang gedeckt
Das Rechtsgeschäft könnte vom Umfang gedeckt sein.
Das heißt die Vertretungsmacht darf nicht überschritten sein.
Laut Sachverhalt darf S nach Rücksprache bis zu einem Wert von 1200€ kaufen.
Diese Regelung der Rücksprache betrifft allerdings nur das Innenverhältnis der Vertretungsmacht. Laut Sachverhalt hat S bis zum 23.01 keine Gelegenheit mehr, mit A zu sprechen.
Fraglich ist, ob er dies bis zum 24.01 getan hat. Dies nicht einzuhalten könnte an anderer Stelle zu Schadenersatzpflicht des S aus §280 I BGB wegen Verletzung des Auftrags führen.
Nach außen hin, darf S bis zu einem Wert von 1200€ kaufen.
Demnach ist das Rechtsgeschäft vom Umfang gedeckt.
(cc) Kein Missbrauch
Die Vertretungsmacht dürfte nicht missbraucht worden sein.
Dazu bedarf es beispielsweise eines Insichgeschäfts i.S.d. §181 BGB.
Hierauf gibt es keine Hinweise im Sachverhalt.
Folglich wurde die Vertretungsmacht nicht missbraucht.
Also gibt es eine wirksame Vertretungsmacht.
Demnach liegt kein Mangel an der Vertretungsmacht des S vor.
(2) Anfechtung
Der Vertrag könnte unwirksam sein aufgrund einer Anfechtung des A nach §142 I BGB.
Das bedeutet, die Anfechtung muss zulässig sein, es muss einen Anfechtungsgrund geben, eine Anfechtungserklärung, die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen sein und muss in der richtigen Frist erfolgen.
(a) Anfechtung zulässig
Die Anfechtung könnte zulässig sein.
Dazu darf insbesondere kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft vorliegen.
Bei einem Kaufvertrag, wie im Sachverhalt, ist dies nicht der Fall.
Folglich ist die Anfechtung zulässig.
(b) Anfechtungsgrund
Es könnte ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Dies wäre insbesondere ein Eigenschaftsirrtum gem. §119 II BGB und eine arglistige Täuschung nach §123 I BGB.
(aa) §119 II BGB
Das Rechtsgeschäft könnte nach §119 II BGB anfechtbar sein.
Hierfür bedarf es eines Irrtums, welcher die Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, dieser muss verkehrswesentlich sein und Kausal für die Abgabe der WE.
Laut Sachverhalt möchte A die Raumakustik seines Hörraums verbessern. Nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter des H geht er davon aus, dass die Standfüße dazu beitragen.
Diese bringen laut Sachverhalt aber nichts.
Demnach befindet sich A im Irrtum.
Dieser müsste auch die Eigenschaften der Person oder Sache betreffen.
Eigenschaften sind Dinge, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und Wertschätzung der Sache von Einfluss sind.
Die Eigenschaft der Standfüße ist die Verbesserung des Klanges.
Diese Eigenschaft müsste auch verkehrswesentlich sein.
Verkehrswesentlich sind alle Eigenschaften, die in Hinblick auf das konkrete Geschäft für wertbildend gehalten werden.
A kommt es grade auf diese Eigenschaft an. Sie ist für ihn wertbildend.
Also ist die Eigenschaft auch verkehrswesentlich.
Letztendlich müsste der Irrtum kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein.
Laut Sachverhalt wollte A den Zweck der Akustikverbesserung erfüllen.
Folglich war der Irrtum kausal.
Also liegt ein Anfechtungsgrund in §119 II BGB vor.
(bb) §123 I BGB
Es könnte ein Anfechtungsgrund in §123 I BGB vorliegen.
Dazu muss es eine Täuschungshandlung, von der richtigen Person, gegeben haben, sie muss widerrechtlich sein, zu einem Irrtum geführt haben und kausal sein.
Eine Täuschungshandlung besteht aus aktivem Tun oder pflichtwidrigem Unterlassen.
Im Sachverhalt stellt M die Standfüße als Lösung aller Probleme des A dar.
Demnach liegt eine Täuschungshandlung vor.
Diese könnte von der richtigen Person nach §123 II BGB erfolgt sein.
Der M ist dem H zuzurechnen, da dieser ein Mitarbeiter des H ist. Folglich hätte H vom Tun des M Kenntnis erlangen können und die Täuschung des M kennen müssen.
Demnach ist die Täuschung von der richtigen Person erfolgt.
Diese Täuschung könnte widerrechtlich gewesen sein.
Das Versprechen von Dingen, die das Produkt nicht hält ,wird allgemein als sittenwidrig und somit nichtig nach §138 I BGB betrachtet.
Demnach ist die Täuschung widerrechtlich.
Zudem hat sie zu der Annahme geführt, die Standfüße würden helfen.
Also zu einem Irrtum, der Kausal für die Abgabe der WE war.
Folglich liegt auch ein Anfechtungsgrund in §123 I BGB vor.
(c) Anfechtungserklärung
Es müsste eine Anfechtungserklärung abgegeben worden sein.
Das heißt, eine Willenserklärung, die inhaltlich eine Anfechtung ist muss abgeben werden, dem H zugehen und darf nicht widerrufen werden.
Laut Sachverhalt ist dies noch nicht erfolgt.
A könnte allerdings noch während der Frist gegenüber dem H erklären.
(d) Kein Ausschluss
Die Anfechtung dürfte auch nicht ausgeschlossen sein.
Dies wäre sie insbesondere bei Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäftes nach §141 BGB.
Dies ist laut Sachverhalt nicht geschehen.
Demnach ist die Anfechtung nicht ausgeschlossen.
(e) Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist könnte eingehalten sein.
Die Anfechtung müsste für §119 II BGB ohne schuldhaftes Zögern nach §121 I BGB und für §123 I BGB binnen eines Jahres nach §124 BGB erfolgen.
Für §119 II BGB könnte die Frist überschritten sein. Für §123 I BGB wäre die Frist eingehalten, wenn die Erklärung erfolgt.
Demnach ist das Rechtsgeschäft anfechtbar.
Also liegen Wirksamkeitshindernisse vor.
Hiernach ist der Vertrag unwirksam.
Folglich hat H keinen Anspruch erworben.
Demnach kann er keine Zahlung der 1099,- EUR verlangen.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.