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Version [7561]

Dies ist eine alte Version von FallSteuernFuerBelgier erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-06-14 22:35:31.

 

Fall: Steuern für Arbeitnehmer aus Belgien


A. Sachverhalt
Der in Belgien mit Hauptwohnsitz lebende belgische Staatsangehörige und IT-Fachmann van Antwerpen (A) wird im Jahre 1994 in Köln angestellt und arbeitet dort in Teilzeit. Die meiste Zeit ist er in Belgien, weshalb er nicht in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dennoch hat er neben seiner Einstellung in Deutschland keine weiteren Einkünfte - insbesondere auch keine in Belgien.

Da A verheiratet ist, möchte er bei der Einkommensteuererklärung auch die Besteuerung nach der Splittingtabelle in Anspruch nehmen. Das Finanzamt lässt allerdings im Jahre 1995 gar keine Steuererklärung des A für den Veranlagungszeitraum 1994 zu, weil er wegen Wohnsitz im Ausland einer vereinfachten Besteuerung über die Steuerklasse I unterliegt.

A ist mit der ihm auf diese Weise entgehender Steuererstattung nicht einverstanden.

B. Frage
Ist das Vorgehen des Finanzamtes mit Europarecht vereinbar?




C. Lösungshinweise
Vgl. EuGH Rs. C-279/93, Schumacker

D. Gutachten


E. Lösungsskizze
Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit - gegeben, wenn:
  • keine Sonderregeln,
  • Sachverhalt vom Schutzbereich erfasst
  • Eingriff
  • keine Rechtfertigung

1. Sonderregeln
Sekundärrecht im Bereich der Besteuerung von Arbeitnehmern oder Modalitäten der Abrechnung nicht ersichtlich.
Keine Sonderregeln (+)

2. Schutzbereich
Gegeben, wenn der Sachverhalt in
    • persönlicher sowie in
    • sachlicher
Hinsicht unter Art. 45 ff. AEUV fällt.

a. Persönlicher
Darunter fallen
      • Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten
      • Arbeitgeber aus Mitgliedstaaten
      • private Arbeitsvermittler aus Mitgliedstaaten, hinsichtlich einiger Rechte Familien des Arbeitnehmers aus MS.
A ist belgischer Staatsangehöriger. Damit persönlicher Schutzbereich (+).

b. Sachlicher
Gegeben, wenn
      • ein Arbeitnehmer betroffen (hier: A) - Art. 45 AEUV
      • der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist
      • im Sachverhalt eine geschützte Handlung betroffen ist
      • und kein Fall der öffentlichen Verwaltung vorliegt

(1) Arbeitnehmer
Muss definiert werden: EU-Definition
= jede Person, die eine unselbständige Tätigkeit ausübt, und zwar im Lohn-/Gehaltsverhältnis, über eine gewisse Zeit (prinzipiell unerheblich wie kurz / lang), wobei diese Tätigkeit nicht von vornherein verboten ist.

Hier:
        • A = Person (+)
        • Anstellung in Köln in Teilzeit = abhängiges Verhältnis = unselbständig (+)
        • Lohnverhältnis wie oben (+)
        • seit über einem Jahr = gewisse Zeit (+)
        • nicht verboten (+)
Arbeitnehmer (+)

(2) grenzüberschreitender Bezug
Mehrere Alternativen: Umzug / Wegzug / Pendler.
A wohnt in Belgien und arbeitet in Deutschland = Pendler, Grenzüberschreitung (+)

(3) geschützte Handlung
Alternativen (Art. 45 III AEUV): Arbeitsaufnahme / Ausübung / Suche / Aufenthalt / auch nach Ende der Arbeit / etc.
Ausübung der Arbeit wird steuerlich belastet = Ausübung betroffen (+)

(4) Öffentliche Verwaltung
I.S.d. Art. 45 IV AEUV - IT hat damit nichts zu tun - keine (+)

Ergebnis zum Schutzbereich: persönlich wie sachlich (+).


3. Eingriff
Gegeben, wenn
    • ein Adressat der Grundfreiheit
    • den Schutzbereich beeinträchtigt

a. Adressat
Jedenfalls Mitgliedstaaten, aber auch Intermediäre und teils Private (Arbeitgeber).
Die Steuern wurden durch eine deutsche Behörde berechnet - Mitgliedstaat, also (+)

b. Beeinträchtigung
Gegeben, wenn entweder eine Diskriminierung oder eine sonstige Beschränkung der Freizügigkeit gegeben.
Diskriminierung ist wiederum in offener oder versteckter Form.

(1) offene Diskriminierung
= an die Ausländereigenschaft wird angeknüpft; hier wird an die "uneingeschränkte Steuerpflicht" angeknüpft in Verbindung mit Wohnsitz = es könnte auch Deutsche treffen - offene Diskriminierung (-)

(2) versteckte Diskriminierung
= es wird nicht an die Ausländereigenschaft angeknüpft, aber typischerweise trifft es Ausländer - bei Wohnsitz im Ausland ist dies der Fall = versteckte Diskriminierung (+)

Zwischenergebnis: Beeinträchtigung (+), Eingriff (+)

4. Keine Rechtfertigung
Möglich über Art. 45 IV AEUV, zwingende Gründe des Gemeinwohls oder EU-Grundrechte.

a. Art. 45 IV
Öffentliche Sicherheit oder Gesundheit sind bei Steuerfragen grundsätzlich nicht betroffen.
Öffentliche Ordnung könnte sein, aber hier nur Frage der Einfachheit in der Verwaltung. Damit nicht als - eng auszulegende - öffentliche Ordnung zu verstehen.
(-)

b. Zwingende Gründe ...
Wären denkbar (konsistentes Steuersystem o.ä.) - aber nur dann zulässig, wenn Maßnahme nicht diskriminierend.
Hier aber - versteckte Diskriminierung festgestellt.
(-)

Zwischenergebnis: keine Rechtfertigung (+).

5. Ergebnis: Verstoß (+)









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