Revision history for FallSenkungNetzentgelte
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== Klausurfall ==
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- die Kostengrundlage wurde gem. §§ 4 - 11 StromNEV ermittelt,
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Wurden diese Kriterien beachtet, ist die Festlegung richtig. Hierzu gehören insbesondere:
- richtige Kostengrundlage,
- korrekte Ermittlung und Festlegung der Effizienzvorgabe,
- richtige Anwendung der übrigen Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Produktivität, Erweiterungsfaktor und Qualität des Netzbetriebes).
Die im vorliegenden Fall problematischen Fragen sind:
Die Kostengrundlage wurde hier gem. §§ 4 ff. StromNEV ermittelt. Sofern die Regulierungsbehörde dabei die tatsächlichen Kosten des Unternehmens zugrunde legte, ist dies korrekt. Es gelten die §§ 4 ff. StromNEV. Im Hinblick auf die Kostengrundlage ist die Vorgehensweise der Regulierungsbehörde und damit die Festlegung richtig.
Gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} sind sie innerhalb einer oder zwei Regulierungsperioden abzubauen. Eine Regulierungsperiode dauert 5 Jahre, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 ARegV"}}. Deshalb ist der Abbau der Ineffizienzen jeweils erst nach 5 Jahren durchzuführen. 4 Jahre sind gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} unzulässig. Die Festlegung ist diesbezüglich nicht richtig.
Gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}} ist die Netzqualität bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Das Unternehmen S weist in dieser Hinsicht deutlich bessere Werte auf, als es im Bundesdurchschnitt der Fall ist, was in der Festlegung der Erlösobergrenze positiv zu berücksichtigen wäre. Dies tat die Regulierungsbehörde nicht. Dies ist ebenfalls unzulässig.
Die Festlegung der Erlösobergrenze verstößt gegen §{{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} sowie gegen {{du przepis="§ 19 ARegV"}} und ist deshalb nicht korrekt.
- richtige Kostengrundlage,
- korrekte Ermittlung und Festlegung der Effizienzvorgabe,
- richtige Anwendung der übrigen Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Produktivität, Erweiterungsfaktor und Qualität des Netzbetriebes).
Die im vorliegenden Fall problematischen Fragen sind:
Die Kostengrundlage wurde hier gem. §§ 4 ff. StromNEV ermittelt. Sofern die Regulierungsbehörde dabei die tatsächlichen Kosten des Unternehmens zugrunde legte, ist dies korrekt. Es gelten die §§ 4 ff. StromNEV. Im Hinblick auf die Kostengrundlage ist die Vorgehensweise der Regulierungsbehörde und damit die Festlegung richtig.
Gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} sind sie innerhalb einer oder zwei Regulierungsperioden abzubauen. Eine Regulierungsperiode dauert 5 Jahre, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 ARegV"}}. Deshalb ist der Abbau der Ineffizienzen jeweils erst nach 5 Jahren durchzuführen. 4 Jahre sind gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} unzulässig. Die Festlegung ist diesbezüglich nicht richtig.
Gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}} ist die Netzqualität bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Das Unternehmen S weist in dieser Hinsicht deutlich bessere Werte auf, als es im Bundesdurchschnitt der Fall ist, was in der Festlegung der Erlösobergrenze positiv zu berücksichtigen wäre. Dies tat die Regulierungsbehörde nicht. Dies ist ebenfalls unzulässig.
Die Festlegung der Erlösobergrenze verstößt gegen §{{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} sowie gegen {{du przepis="§ 19 ARegV"}} und ist deshalb nicht korrekt.
Deletions:
Die Kostengrundlage wurde hier gem. §§ 4 ff. StromNEV ermittelt. Sofern die Regulierungsbehörde dabei die tatsächlichen Kosten des Unternehmens zugrunde legte, ist dies korrekt. Es gelten die §§ 4 ff. StromNEV.
Gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} sind sie innerhalb einer oder zwei Regulierungsperioden abzubauen. Eine Regulierungsperiode dauert 5 Jahre, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 ARegV"}}. Deshalb ist der Aufbau jeweils erst nach 5 Jahren durchzuführen. 4 Jahre sind gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} unzulässig.
Gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}} ist die Netzqualität bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Dies tat die Regulierungsbehörde nicht. Dies ist unzulässig.
Die Festlegung der Erlösobergrenze verstößt gegen §{{du przepis="§ 16 Abs. 1 ARegV"}} sowie gegen {{du przepis="§ 19 ARegV"}}.
Additions:
- die Kostengrundlage wurde gem. §§ 4 ? 11 StromNEV ermittelt,
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CategoryFallsammlungEnR
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