Fallbeispiel 11 - Schokolade
Stellvertretung
A. Sachverhalt
Oma Hilde (H) liebt Pralinen. Um sicher zu gehen, dass die Pralinen auch die gewünschte Qualität haben, kauft sie diese schon immer nur in der Schokoladenmanufaktur des S. Mit S hat H vereinbart, dass ihre Pralineneinkäufe notiert und am Ende jeden Monats beglichen werden. Da H seit einiger Zeit nicht mehr so gut zu Fuß ist, hat sie die ehrenvolle Aufgabe des Pralinenkaufs an ihren 15-jährigen Enkel (E) übertragen. Dabei hat H lediglich die Menge und den ungefähren Preis festgelegt. Bei der genauen Auswahl der Sorte und des endgültigen Preises verlässt sie sich vollkommen auf den guten Geschmack des E. H kommt so nur noch einmal monatlich bei S vorbei um die aufgelaufene Rechnung zu bezahlen.
Um seiner Freundin (F) zu imponieren, kauft E eines Tages eine Tafel Schokolade der Sorte „Amor“ und isst diese mit F noch am selben Abend auf. Auf Wunsch des E setzt S die Tafel Schokolade auf die Rechnung der H, obwohl diese noch nie Tafelschokolade gegessen und bei S gekauft hatte.
Als H bei S vorbei kommt um die monatliche Rechnung zu zahlen, weigert sie sich den aufgeführten Betrag von 7,95 € für Schokolade zu zahlen.
B. Frage(n)
Welche Ansprüche hat S?
C. Lösung
1. Lösungsskizze
Anspruch S gegen H
Hat S Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
Anspruchsgrundlage: § 433 II BGB
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
A. Anspruch erworben?
Voraussetzung: zwischen S und H Vertrag geschlossen, inhaltlich K i.S.d. § 433 BGB und dieser wirksam
I. Vertragsschluss
Vor.: persönlich oder durch Zurechnung
1. Persönlich (-)
Hier: H mit S persönlich keinen Vertrag geschlossen
2. Zurechnung
Hier: Vertragsschluss zwischen S und E
E als Stellvertreter der E aufgetreten und gem. §§ 164 ff BGB H zuzurechnen?
Vor. gem. § 164 I BGB: eigene WE des E, im Namen der H abgegeben und S offengelegt
a) Eigene WE des E gem. § 164 I BGB (+)
Hier: E entschließt sich aus eigenem Willen zum Kauf Schokolade
E nicht nur Überbringer der WE der H, sondern eigene WE abgegeben
b) In fremden Namen und Offenlegung (+)
Nach § 164 I BGB Bedarf für wirksame Stellvertretung, dass E im Namen der H gehandelt hat und Handeln im fremden Namen S offengelt wurde
Durch sog. Offenkundigkeitsprinzip soll Dritten angezeigt werden, wer tatsächl. Vertragspartner ist. Kann ausdrücklich erklärt oder durch Umstände bekanntgegeben werden
Hier: E tätigt mit S regelmäßig Geschäfte für H, jeweils monatliche Abrechnung und Begleichung durch H. Indem E auch Kaufpreis für Tafel Schokolade auf monatliche Rechnung der H setzen lässt, zeigt er, dass nicht er sondern H aus Geschäft verpflichtet und Vertragspartner werden soll
c) E handelt als Stellvertreter der H (+)
Handel des E der H Zuzurechnen (+)
2. Vertragsschluss (+)
II. Inhalt (+)
Hier: inhaltl. KV i.S.d. § 433 BGB
III. Wirksamkeit
Vor.: liegen keine Wirksamkeitshindernisse vor
1. Minderjährigkeit des E (-)
Auswirkungen, dass E 15 Jahre alt und damit gem. §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig?
Gem. § 165 BGB wird Wirksamkeit durch die vom beschränkt geschäftsfähigen Vertreter abgegebenen WE nicht beeinträchtigt
2. Unwirksamkeit gem. § 177 I BGB
Vor.: RG durch Vertreter vorgenommen, RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt und Vertretene RG nicht genehmigt
a) RG durch Vertreter (+)
Hier: wie oben, KV zw. S und H durch Vertreter E vorgenommen
b) Nicht durch Vertretungsmacht gedeckt
Vor.: entweder Vertretungsmacht vorhanden oder Vertreter hat Vollmacht kraft Rechtsschein oder Vertretene RG genehmigt
aa) Vertretungsmacht vorhanden (-)
Vor.: Vertretungsmacht erteilt, nicht erloschen, konkrete RG vom Umfang Vertretungsmacht gedeckt und kein Missbrauch der Vertretungsmacht
Erteilung Vollmacht erfolgt gem. § 167 I BGB durch Erklärung ggü. Bevollmächtigten o. Dritten , dem ggü. Vertretung stattfinden soll
Hier: H erteilt E Vollmacht zum Einkauf bei S; Vollmacht nicht erloschen
Geschäft von Vertretungsmacht gedeckt?
Hier: H erteilt E nur Vollmacht zum Kauf von Pralinen bei S; Vollmacht erstreckt sich nicht auf Kauf von Schokolade
bb) Vollmacht kraft Rechtsschein (-)
Vor.: Vertreter wiederholt für Vertretenen auftritt und dieser Verhalten Vertreters bei Beachtung erforderlichen Sorgfalt hätte kennen und unterbinden können (Anscheinsvollmacht)
Vertragspartner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung auf Verkehrssitte auf Bevollmächtigung verlassen darf
Hier: H bevollmächtigte E regelmäßig zu Einkäufen bei S, was bisher reibungslos lief; H musste nicht damit rechnen, E außerhalb der von ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte und keine entsprechenden Vorkehrungen treffen; H kaufte schon immer nur Pralinen bei S; S nicht auf Bevollmächtigun E verlassen
Er ist nicht schutzwürdig.
Anscheinsvollmacht (-)
Fraglich ob H Rechtsschein gesetzt und S infolge dessen geschützt?
Vor.: Vertreter wiederholt für Vertretenen auftritt, dieser vom Verhalten Vertreters Kenntnis hat und dieses duldet, wobei sich Vertragspartner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung auf Verkehrssitte auf Bevollmächtigung verlassen darf (Duldungsvollmacht)
Hier: E kauft zum ersten Mal Schokolade bei S, außerdem hat H von Kauf keine Kenntnis
Duldungsvollmacht (-)
cc) Genehmigung (-)
Wirksamkeit gem. § 177 I BGB durch Genehmigung (§ 184 I BGB) der H?
Hier: Mit Ablehnung Zahlung durch H auch Ablehnung der Genehmigung
dd) Durch Vertretungsmacht gedeckt (-)
c) Unwirksamkeit gem. § 177 I BGB (+)
3. Zwischenergebnis
Anspruch erworben (-)
IV. Ergebnis
S Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB (-)
Anspruch S gegen E
A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB
B. Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB
A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Vor.: zwischen S und E Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. § 433 BGB und dieser wirksam
1. Vertragsschluss (-)
Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt E als Stellvertreter der H handelt im Namen der H und macht dadurch deutlich, dass nicht er Vertragspartei wird
2. Anspruchserwerb (-)
II. Zwischenergebnis
S Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB {[color text="(-)" c="red"}}
B. Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Vor.: Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und Vertretene H die Genehmigung Vertrages verweigert und kein Fall eines Haftungsausschlusses nach § 179 III BGB vorliegt
1. Vertreter ohne Vertretungsmacht (+)
Wie zuvor geprüft handelt E als Vertreter ohne Vertretungsmacht
2. Verweigerung der Genehmigung (+)
H verweigert zudem Genehmigung des Vertrages
3. Kein Haftungsausschluss gem. § 179 III BGB
Gem. § 179 III BGB haftet Vertreter nicht
Vor.: Vertreter in Geschäftsfähigkeit beschränkt und er nicht mit Zustimmung seiner gesetzl. Vertreter handelt
a) Beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 2, 106 BGB (+)
Hier: E ist 15 Jahre alt
b) Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (-)
Hier: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters liegt nicht vor
c) Kein Haftungsausschluss gem. § 179 III BGB (-)
4. Anspruchserwerb (-)
II. Zwischenergebnis
S Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB (-)
C. Ergebnis
S gegenüber E keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB sowie auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB
2. Formulierungsvorschlag
Anspruch des S gegen H
S könnte gegenüber H einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass G den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A. Anspruchserwerb
S könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber H erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn S und H einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB handelt und dieser wirksam ist.
I. Vertragsschluss
Es könnte zwischen G und H ein Vertrag geschlossen worden sein.
1. Persönlich
Laut Sachverhalt hat H mit S persönlich keinen Vertrag geschlossen.
2. Zurechnung
Gemäß Sachverhalt wurde jedoch zwischen S und E ein Vertrag geschlossen. Zu prüfen ist, ob E als Stellvertreter der H aufgetreten und sein Handeln somit gemäß §§ 164 ff. BGB der H zuzurechnen ist. Die Handlung des E können der H zugerechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB. Demnach müsste E eine eigene Willenserklärung im Namen der H abgegeben haben und dies dem S offengelegt worden sein.
a) Eigene Willenserklärung des E
Nach § 164 Abs. 1 BGB müsste E zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben.
E entschließt sich aus eigenem Willen zum Kauf der Schokolade. Er ist demnach nicht nur Überbringer der Willenserklärung der H, sondern hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
b) In fremden Namen und Offenlegung
Nach § 164 Abs. 1 BGB bedarf eine wirksame Stellvertretung zudem, dass E im Namen der H gehandelt hat. Dieses Handeln in fremden Namen müsste zudem dem G offengelegt wurde. Durch dieses so genannte Offenkundigkeitsprinzip soll dem Dritten angezeigt werden, wer sein tatsächlicher Vertragspartner ist. Dies kann zum einen ausdrücklich erklärt werden oder auch durch die Umstände bekanntgegeben werden.
E tätigt mit S regelmäßig Geschäfte für H, die jeweils monatlich abgerechnet und dann von H beglichen werden. Indem E auch den Kaufpreis für die Tafel Schokolade auf die monatliche Rechnung der H setzen lässt, zeigt er, dass nicht er sondern H aus diesem Geschäft verpflichtet und Vertragspartner werden soll. E handelt folglich im Namen der H und legt dies dem S offen.
c) E handelt als Stellvertreter der H, sein Handeln wird also der H zugerechnet.
2. Zwischen S und H wurde ein Vertrag geschlossen.
II. Inhalt
Dieser Vertrag stellt inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB dar.
III. Wirksamkeit
Dieser Kaufvertrag müsste zudem wirksam sein.
1. Minderjährigkeit des E
Zu prüfen ist zunächst, ob es Auswirkungen hat, dass E laut Sachverhalt 15 Jahre alt und damit gemäß §§ 2, 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Gemäß § 165 BGB wird die Wirksamkeit einer von einem Vertreter abgegeben Willenserklärung jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Minderjährigkeit des E stellt somit kein Wirksamkeitshindernis dar.
2. Unwirksamkeit gemäß § 177 Abs. 1 BGB
Daneben kommt die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 177 Abs. 1 BGB in Betracht. Dies ist gegeben, wenn ein Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und dieses nicht von der Vertretungsmacht gedeckt war.
a) Rechtsgeschäft durch Vertreter
Wie zuvor ausführlich dargestellt, wurde der Kaufvertrag zwischen S und H durch den Vertreter Evorgenommen.
b) Nicht durch Vertretungsmacht gedeckt
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
aa) Vertretungsmacht vorhanden
Die Vertretungsmacht des E könnte im konkreten Fall gegeben sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretungsmacht erteilt und nicht erloschen ist, das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.
Gemäß § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt erteilt H dem E die Vollmacht zum Einkauf bei S. Diese Vollmacht ist auch nicht erloschen.
Zudem müsste das Geschäft jedoch auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein.
Laut Sachverhalt erteilt H dem E jedoch nur die Vollmacht zum Kauf von Pralinen bei S. Diese Vollmacht erstreckt sich nicht auch den Kauf der Schokolade.
E handelte somit nicht mit Vertretungsmacht.
bb) Vollmacht kraft Rechtsschein
Es könnte im konkreten Fall jedoch eine Vollmacht kraft Rechtsschein anzunehmen sein.
Fraglich ist also, ob H einen Rechtsschein gesetzt hat und S infolge dessen geschützt werden muss.
Dies liegt zum einen vor, sofern der Vertreter wiederholt für den Vertretenen auftritt, dieser vom Verhalten des Vertreters Kenntnis hat und dieses duldet, wobei sich der Vertragspartner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung auf die Verkehrssitte auf die Bevollmächtigung verlassen darf (Duldungsvollmacht). Im vorliegenden Fall kauft E jedoch zum ersten Mal Schokolade bei S, außerdem hat H von dem Kauf keine Kenntnis. Eine Duldungsvollmacht liegt somit nicht vor.
Zum anderen liegt eine Vollmacht kraft Rechtsschein dann vor, sofern der Vertreter wiederholt für den Vertretenen auftritt und dieser das Verhalten seines Vertreters bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte kennen und unterbinden können (Anscheinsvollmacht). Auch hier ist erforderlich, dass sich der Vertragspartner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung auf die Verkehrssitte auf die Bevollmächtigung verlassen darf. Im vorliegenden Fall bevollmächtigte H den E regelmäßig zu Einkäufen bei S, was bisher reibungslos lief. H musste daher nicht damit rechnen, dass E seine außerhalb der von ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte und folglich auch keine entsprechenden Vorkehrungen treffen. H kaufte schon immer nur Pralinen bei S. S konnte sich daher nicht auf die Bevollmächtigung des E verlassen. Er ist nicht schutzwürdig. Eine Anscheinsvollmacht ist somit nicht gegeben.
E handelte nicht mit Vollmacht kraft Rechtsschein.
cc) Genehmigung
Das durch E ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft könnte gemäß § 177 Abs. 1 BGB durch die Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB der H Wirksamkeit erlangen. Mit Ablehnung der Zahlung lehnt H die Genehmigung jedoch ab.
dd) Das Handeln des E ist demnach nicht durch Vertretungsmacht gedeckt.
c) Der Kaufvertrag ist somit nach § 177 Abs. 1 BGB unwirksam.
3. Zwischenergebnis
S hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber H nicht erworben.
IV. Ergebnis
S hat gegenüber H keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
Ansprüche des S gegen E
G könnte gegenüber E einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB sowie auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haben.
A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB
S könnte gegenüber E einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass S den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
I. Anspruchserwerb
S könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber E erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn S und E einen wirksamen Kaufvertrag § 433 BGB geschlossen haben.
1. Vertragsschluss
Zwischen S und E müsste zunächst ein Vertag geschlossen worden sein. Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt E als Stellvertreter der H. Er handelt also im Namen der H und macht damit deutlich, dass er nicht selbst Vertragspartner wird.
S und E haben somit keinen Vertrag geschlossen.
2. S hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber E nicht erworben.
II. Zwischenergebnis
S hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber E.
B. Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB
S könnte gegenüber E einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
I. Anspruchserwerb
S könnte den Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber E erworben haben. Dies setzt voraus, dass E als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und die Vertretene H die Genehmigung des Vertrages verweigert und kein Fall eines Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3 BGB vorliegt.
1. Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wie zuvor geprüft, handelt E als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
2. Verweigerung der Genehmigung
Zudem verweigert H die Genehmigung des Vertrages.
Die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB sind demnach gegeben.
3. Kein Haftungsausschluss gemäß § 179 Abs. 3 BGB
Gemäß § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der Vertreter jedoch nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
a) E ist 15 Jahre und damit gemäß §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.
b) Die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zum Kauf der Schokolade liegt nicht vor.
c) Gemäß § 179 Abs. 3 Satz 2 BGBliegt kein Haftungsausschluss vor.
4. S hat den Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber E nicht erworben.
II. Zwischenergebnis
S hat keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber E.
C. Ergebnis
S hat gegenüber E keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB sowie auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB.
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