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Fall: Problematische Sacheinlage
Sachverhalt
Anton (A) und Bert (B) gründen ein Taxiunternehmen, das in Form einer GmbH (AB-Taxi GmbH) geführt werden soll. A hat Geld, B zwei geeignete Fahrzeuge. Als Stammkapital wird der Betrag von 80.000 EUR vereinbart, wobei der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass A 50.000 EUR als Geldeinlage übernimmt und davon sofort 15.000 EUR auf das Konto der AB-Taxi einzahlt. B soll laut Vertrag seine Einlagen für die 30.000 EUR Anteil in der Form einbringen, dass er
- Fahrzeug 1 als Sacheinlage im Wert von 12.000 EUR,
- Fahrzeug 2 als Sacheinlage im Wert von 10.000 EUR und
- eine Geldeinlage in Höhe von 8.000 EUR leistet, wobei diese nur zu 2.000 EUR bei Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen ist.
Da C einen hohen Umsatzausfall befürchtet, mietet er für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs 1 einen anderen geeigneten und vergleichbaren Wagen, wofür insgesamt 4.000 EUR aufgebracht werden müssen.
C meldet die Vorgänge an die beiden Gesellschafter. Darauf ergeht ein Mehrheitsbeschluss mit Stimmen des A, dass die Gesellschaft nun von B:
- Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR von den 8.000 EUR),
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 6.000 EUR,
- Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR
C macht die Ansprüche gegen B geltend.
Fragen
Sind die Ansprüche gegen B berechtigt?Lösungshinweise
A. Anspruch der AB auf Zahlung der Einlage gegen B, § 14 GmbHG i. V. m. der Übernahmeerklärung des Gesellschafters
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