Revision history for FallPreisInDollar
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Da mangels Übereinstimmung auch noch gar kein Vertrag geschlossen wurde, kann E von C Zahlung von 920.000 US-Dollar nicht verlangen. Allerdings kann aber auch C nicht von E verlangen, dass die Maschine geliefert wird. Dies hat nichts mit dem Kaufpreis zu tun. Da kein Vertrag gegeben ist, wurde im Übrigen aber auch kein Kaufpreis in Höhe von 920.000 australischen Dollar vereinbart.
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erforderlich. Während das Vorliegen von Angebot und Annahme - auch wenn nicht genau geklärt werden kann, was von wem kommt - festgestellt werden können, stellt sich die Frage, ob die Parteien auch einen Konsens erzielt haben (**Übereinstimmung**). Der Konsens ist nämlich nur dann möglich, wenn beide Erklärungen (seitens C und seitens E) inhaltlich übereinstimmend aber zugleich **eindeutig** sind. Ohne eindeutige Erklärungen kann inhaltlicher Konsens niemals festgestellt werden.
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Da mangels Übereinstimmung auch noch gar kein Vertrag geschlossen wurde, kann E von C Zahlung von 920.000 US-Dollar nicht verlangen. Allerdings kann aber auch C nicht von E verlangen, dass die Maschine für 920.000 australische Dollar geliefert wird.
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CategoryWIPR1Faelle
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Der australische Minenbetreiber Carbon (C) will bei dem in Deutschland ansässigen, allerdings in US-amerikanischem Eigentum befindlichen Maschinenbauer Engine (E) eine Spezialmaschine zum Kohleabbau kaufen. Als alle Eigenschaften der Maschine geklärt sind und auch der mit 920.000 Dollar ab Werk angegebene Preis feststeht, bittet C den E um möglichst baldigen Beginn mit Arbeiten an der Fertigstellung um den Liefertermin nach Möglichkeit zu unterschreiten. C bestätigt Eckpunkte des Vertrages lediglich per Fax und E-Mail und soll in wenigen Tagen nach Deutschland in das Werk von E zur Vertragsunterzeichnung kommen, wobei die Parteien davon ausgehen, dass der Vertrag bereits als verbindlich anzusehen ist.
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Der australische Minenbetreiber Carbon (C) will bei dem in Deutschland ansässigen, allerdings in US-amerikanischem Eigentum befindlichen Maschinenbauer Engine (E) eine Spezialmaschine zum Kohleabbau kaufen. Als alle Eigenschaften der Maschine geklärt sind und auch der mit 920.000 Dollar ab Werk angegebene Preis feststeht, bittet C den E um möglichst baldigen Beginn mit Arbeiten an der Fertigstellung um den Liefertermin nach Möglichkeit zu unterschreiten. C bestätigt die o. g. Punkte lediglich per Fax und E-Mail und soll in wenigen Tagen nach Deutschland in das Werk von E zur Vertragsunterzeichnung kommen, wobei die Parteien davon ausgehen, dass der Vertrag bereits als verbindlich anzusehen ist.
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Für den Abschluss des Vertrages sind
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((1)) Lösungshinweise
E könnte von C Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 920.000 US-Dollar verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen E und C ein Vertrag mit dem Inhalt besteht, dass C die Maschine für 920.000 US-Dollar gekauft hat.
Für den Abschluss des vertrages sind
- Angebot auf der einen
- Annahme auf der anderen Seite
- Annahmefähigkeit des Angebotes und
- Übereinstimmung
erforderlich. Während Angebot und Annahme - auch wenn nicht genau geklärt werden kann, was von wem kommt - unproblematisch angenommen werden können, stellt sich die Frage, ob die Parteien auch einen Konsens erzielt haben (**Übereinstimmung**). Der Konsens ist nämlich nur dann möglich, wenn beide Erklärungen (seitens C und seitens E) inhaltlich übereinstimmend aber zugleich **eindeutig** sind. Ohne eindeutige Erklärungen kann inhaltlicher Konsens niemals festgestellt werden.
Die Angabe in "Dollar" ist im vorliegenden Fall aber zumindest zweideutig: in den USA und meist in der Welt meint man damit US-Dollar. In Australien (wo C ansässig ist) können damit auch australische Dollar gemeint sein. Eine zweideutige Erklärung ist nicht konsensfähig. Übereinstimmung liegt nicht vor.
Da mangels Übereinstimmung auch noch gar kein Vertrag geschlossen wurde, kann E von C Zahlung von 920.000 US-Dollar nicht verlangen. Allerdings kann aber auch nicht der C von E verlangen, dass dieser die Maschine für 920.000 australische Dollar liefert.
E könnte von C Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 920.000 US-Dollar verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen E und C ein Vertrag mit dem Inhalt besteht, dass C die Maschine für 920.000 US-Dollar gekauft hat.
Für den Abschluss des vertrages sind
- Angebot auf der einen
- Annahme auf der anderen Seite
- Annahmefähigkeit des Angebotes und
- Übereinstimmung
erforderlich. Während Angebot und Annahme - auch wenn nicht genau geklärt werden kann, was von wem kommt - unproblematisch angenommen werden können, stellt sich die Frage, ob die Parteien auch einen Konsens erzielt haben (**Übereinstimmung**). Der Konsens ist nämlich nur dann möglich, wenn beide Erklärungen (seitens C und seitens E) inhaltlich übereinstimmend aber zugleich **eindeutig** sind. Ohne eindeutige Erklärungen kann inhaltlicher Konsens niemals festgestellt werden.
Die Angabe in "Dollar" ist im vorliegenden Fall aber zumindest zweideutig: in den USA und meist in der Welt meint man damit US-Dollar. In Australien (wo C ansässig ist) können damit auch australische Dollar gemeint sein. Eine zweideutige Erklärung ist nicht konsensfähig. Übereinstimmung liegt nicht vor.
Da mangels Übereinstimmung auch noch gar kein Vertrag geschlossen wurde, kann E von C Zahlung von 920.000 US-Dollar nicht verlangen. Allerdings kann aber auch nicht der C von E verlangen, dass dieser die Maschine für 920.000 australische Dollar liefert.
Additions:
Der australische Minenbetreiber Carbon (C) will bei dem in Deutschland ansässigen, allerdings in US-amerikanischem Eigentum befindlichen Maschinenbauer Engine (E) eine Spezialmaschine zum Kohleabbau kaufen. Als alle Eigenschaften der Maschine geklärt sind und auch der mit 920.000 Dollar ab Werk angegebene Preis feststeht, bittet C den E schriftlich um möglichst baldigen Beginn mit Arbeiten an der Fertigstellung um den Liefertermin nach Möglichkeit zu unterschreiten. C bestätigt die o. g. Punkte lediglich per Fax und E-Mail und soll in wenigen Tagen nach Deutschland in das Werk von E zur Vertragsunterzeichnung kommen, wobei die Parteien davon ausgehen, dass der Vertrag bereits als verbindlich anzusehen ist.
Als C bei E ankommt, ist er über die Preisangabe mit "920.000 US-Dollar" erstaunt und behauptet, dass er stets von seiner Landeswährung, den australischen Dollar ausgegangen sei. Deshalb soll der Vertrag auch einen Preis in australischen Dollar enthalten.
Wie ist die Rechtslage?
Als C bei E ankommt, ist er über die Preisangabe mit "920.000 US-Dollar" erstaunt und behauptet, dass er stets von seiner Landeswährung, den australischen Dollar ausgegangen sei. Deshalb soll der Vertrag auch einen Preis in australischen Dollar enthalten.
Wie ist die Rechtslage?
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Als C bei E ankommt, ist er über die Preisangabe mit "920.000 US-Dollar" erstaunt und behauptet, dass er stets von seiner Landeswährung, den australischen Dollar ausgegangen sei.
Ist zwischen C und E ein Vertrag über die Maschine zustande gekommen?
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