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aktuelles Dokument: FallPfandDurchErpressung
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Fall: Ein durch Erpressung erlangtes Pfandrecht


A. Sachverhalt
Unternehmer Ehrlich (E) betreibt ein traditionsreiches Familienunternehmen, welches bereits in dritter Generation unter der Bezeichnung Inkasso M. erfolgreich Schulden für die Kunden aus Branchen wie Begleitservice, Arzneimittelhandel oder Armeeausstattung eintreibt. Klein (K) ist Schuldner des Arzneimittelhändlers Grashüpfer (G) und hat kein Geld, um die schnell wachsenden und mittlerweile 5.000 EUR betragenden Schulden bei G zu begleichen. G beschwert sich bei E über den K und bittet um Unterstützung. Der unbürokratisch agierende E lässt sich von G mündlich versichern, dass G einen vollstreckbaren Titel gegen K hat, zahlt dem G 3.000 EUR aus, wofür ihm G alle Forderungen gegen K abtritt. Anschließend besucht E den K in seiner Wohnung.

Als K erfährt, dass nunmehr E sein Gläubiger ist, sichert er dem E wahrheitsgemäß zu, dass er gerade keine flüssigen Mittel habe. Er ist allerdings von den Verhandlungskünsten des E sehr überzeugt, insbesondere als er die Frage hört, ob er wüsste, was mit unehrlichen Schuldnern im Zuständigkeitsbereich des E passiere. Deshalb bietet er dem E als Nachweis seiner Ehrlichkeit eine antike Vase im Wert von 10.000 EUR als Pfand an. E nimmt die Vase mit.

Bevor K seine Schulden bei E begleicht, gerät E selbst in einen Liquiditätsengpass und verhandelt mit seiner Hausbank (H) über einen Kredit in Höhe von 10.000 EUR, um zumindest einige Tage zu überbrücken. Auf die Frage nach Sicherheiten bietet E der H die mit Pfandrecht gesicherte Forderung gegen den K an. Die Bank nimmt diesen Vorschlag an und übernimmt die Vase neben der Forderung gegen K und anderen Sicherheiten von E.

In der Zwischenzeit hat K es genug, unter Druck gesetzt zu werden und wendet sich an die Polizei mit der Bitte um Schutz, weil er Sanktionen seitens E befürchtet. Als er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird, verlangt er von der Bank Herausgabe der Vase.

B. Frage
Kann K von H Herausgabe der Vase verlangen?

C. Lösungshinweise

K könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Vase gem. § 985 BGB haben. Hierfür ist erforderlich, dass:

  • K Eigentümer der Vase ist
  • H ist Besitzer
  • H kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer § 986 BGB hat.

1. Anspruchsteller ist Eigentümer
K könnte Eigentümer der Vase sein. Dies ist dann der Fall, wenn K Eigentümer war und das Eigentum später nicht verloren hat. Laut Sachverhalt war K ursprünglich Eigentümer der Vase. Ein Verlust des Eigentums an E oder H kommt durch die Übergabe an E und dann Weitergabe an H in Betracht. In beiden Fällen sollte allerdings keine Eigentumsübertragung stattfinden, sondern lediglich ein Pfandrecht begründet bzw. übertragen werden.
K bleibt somit Eigentümer der Vase.

2. Anspruchsgegner ist Besitzer
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. § 854 BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Sachherrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E und übt laut Sachverhalt die tatsächliche Sachherrschaft aus.
Folglich ist die H Besitzer der Vase.

3. Kein Recht zum Besitz
Fraglich ist, inwieweit H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase i. S. d. § 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB hat. Diesbezüglich kommt seitens der H das dingliche Recht in Form eines Pfandrechts § 1204 ff. BGB in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung § 398 BGB, i. V. m. § 1250 Abs. 1 BGB seitens E auf H übertragen. Zudem muss seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen (Sekundärerwerb).
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich auf die Bewertung auswirkt, dass K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des § 142 I BGB anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. § 143 Abs. 1 BGB (noch?) nicht erklärt hat.
H hat demzufolge ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs.1 S. 1 1. HS BGB.

Sobald K die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. § 123 BGB erfolgreich (§ 143 BGB) anfechtet, ist das Pfandrecht mit Wirkung ex tunc nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte. Dies ist in diesem Fall aber problematisch, weil der gutgläubige Sekundärerwerb eines Pfandrechts gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach h. M. mangelt es für einen gutgläubigen Sekundärerwerb eines Pfandrechts an einem Rechtsscheintatbestand, da das Pfandrecht lediglich durch Übertragung der Forderung übertragen wird - die Besitzübertragung ist dabei aber gar nicht erforderlich. Die Forderungsabtretung erfolgt ohne Besitzübergabe - das Pfandrecht (sofern es vorhanden ist) führt lediglich dazu, dass nach Forderungsübergang ein Anspruch auf Herausgabe des Pfands besteht, § 1251 Abs. 1 BGB.

D. Ergebnis
K hat gegen H keinen Anspruch gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Vase - jedenfalls solange er die Einräumung des Pfandrechts nicht angefochten hat. Mit Anfechtung des Pfandrechtsverhältnisses gegenüber E fehlt ein Recht zum Besitz bei H fehlt (das Pfandrecht kann nicht gutgläubig im Wege des Sekundärerwerbs übertragen werden).


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