Fall: Nicht umgesetzte Richtlinie
A. Sachverhalt
Mit einer im Jahre 1980 erlassenen Richtlinie hat die Europäische Gemeinschaft den Arbeitnehmern einen Mindestschutz für ihre Ansprüche (insbesondere auf Lohn) bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingeräumt. Demnach sollen unter anderem nachweislich nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt durch den Staat - in der vom jeweiligen Staat noch zu bestimmenden Form, z. B. von einem staatlichen Fond oder von einer privatrechtlich zu organisierenden Vereinigung - garantiert werden. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie lief im Jahre 1983 ab.
Italien hat die Richtlinie im Jahre 1988 noch nicht umgesetzt. Der Arbeitnehmer Luigi Scognamiglio (S) hat in dieser Zeit von seinem Arbeitgeber über mehrere Monate keinen Arbeitslohn erhalten und beschreitet gegen diesen den Rechtsweg. Er erhält ein rechtskräftiges Urteil gegen den Arbeitgeber. Das Urteil kann jedoch nicht vollstreckt werden, weil der Arbeitgeber insolvent ist. Die Insolvenzmasse deckt nicht mal Kosten des Insolvenzverfahrens.
S möchte nun seinen Arbeitslohn vom Fiskus haben.
B. Fragen
Erhält S seinen nicht ausgezahlten Arbeitslohn?
Wie?
C. Lösungshinweise
S könnte gegen den Staat Italien einen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitsentgeltes haben. Dafür müsste er seinen Anspruch auf eine entsprechende rechtliche Grundlage stützen können:
1. Aufgrund italienischer Vorschriften
Das italienische Recht sieht zum im Sachverhalt genannten Zeitpunkt keine Ansprüche der Arbeitnehmer vor.
Das italienische Recht sieht zum im Sachverhalt genannten Zeitpunkt keine Ansprüche der Arbeitnehmer vor.
2. Direkt aus der Richtlinie
S könnte sich gegenüber seinem Staat direkt auf die Richtlinie berufen. Voraussetzungen dafür sind - abgesehen von der Frage, ob die Richtlinie einen solchen Anspruch vorsieht - folgende:
S könnte sich gegenüber seinem Staat direkt auf die Richtlinie berufen. Voraussetzungen dafür sind - abgesehen von der Frage, ob die Richtlinie einen solchen Anspruch vorsieht - folgende:
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Daraus ergibt sich jedoch, dass die unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt.
3. Schadensersatzanspruch nach allgemeinen Regeln des Europarechts
S könnte gegen Italien einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts ergibt. Ein solcher Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Schaden dadurch eingetreten ist, weil ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht (früher EG-Recht) verstoßen hat. Ein solcher Verstoß könnte die fehlende Umsetzung einer Richtlinie sein. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind in diesem Fall folgende:
S könnte gegen Italien einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts ergibt. Ein solcher Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Schaden dadurch eingetreten ist, weil ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht (früher EG-Recht) verstoßen hat. Ein solcher Verstoß könnte die fehlende Umsetzung einer Richtlinie sein. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind in diesem Fall folgende:
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Da diese im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat S gegen den italienischen Staat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts (ständige Rechtsprechung des EuGH).CategoryFallsammlungEuInt
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