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Version [96472]

Dies ist eine alte Version von FallNichtGegruendeteGmbH erstellt von WojciechLisiewicz am 2021-04-27 10:14:22.

 

Fall: Probleme vor Gründung der GmbH


Sachverhalt

Geschäftig (G), der als Einzelkaufmann tätig ist, handelt mit Industriedruckern. Er baut sein Geschäft aus und möchte zur Risikominimierung sein privates Vermögen vom Gewerbe trennen. Deshalb möchte er eine GmbH gründen. Er hat bereits einen Gesellschaftsvertrag mit seinem Bekannten, dem Wirtschaftsjuristen W, herausgearbeitet und einen Namen ausgedacht (PrinteX GmbH). Bevor er den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lässt (Termin ist mit dem Notar für den 31. 10. ausgemacht), verkauft er dem Druckereibetreiber Naiv (N) am 4. 10. die Ausstattung für die neue Druckerei des N zum sehr günstigen Preis von 78.500 EUR. G und N einigen sich, dass N eine Anzahlung in Höhe von 20.000 EUR tätigt, damit G schnell und verbindlich die Geräte schon beim Hersteller reservieren und damit zeitnah liefern kann.

Da G bereits Stempel und Briefpapier für seine neue GmbH hat anfertigen lassen, unterzeichnet er alle Unterlagen, insbesondere den Vertrag mit N, als "G, Geschäftsführer der PrinteX GmbH" auf dem neuen Briefpapier. N überweist die Anzahlung auf das Geschäftskonto des G bereits am 5. 10.

Am 15. 10. stellt es sich heraus, dass G in massiven finanziellen Schwierigkeiten steckt, weshalb er die GmbH gar nicht gründen kann. Sein gesamtes Vermögen - sowohl das private wie das geschäftliche - wird gepfändet, das Stammkapital für seine PrinteX GmbH kann G nicht aufbringen. Um zumindest einige Geschäftswerte zu retten und Insolvenz abzuwenden, bittet G seinen Wettbewerber Kulant (K) um Hilfe. K übernimmt das (nach Versteigerung einiger Vermögensgegenstände verbliebene) Geschäft einschließlich der meisten Kunden (nicht aber den N) und gründet auch die von G geplante PrinteX GmbH ordnungsgemäß. G selbst wird nur ein Angestellter des K und arbeitet nun in der GmbH.

N verlangt nun von der PrinteX GmbH (P) Lieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises.

Frage

Hat N Ansprüche? Gegen wen?



Fallabwandlung 1

Wie ist der Fall zu bewerten, wenn sich der Sachverhalt wie folgt darstellt:
  • G hat vor Abschluss des Vertrages mit N einen Gesellschaftsvertrag notariell ausfertigen lassen,
  • die finanzielle Notlage des G ist kurz vor der Eintragung der Gesellschaft aufgetreten,
  • der Gesellschaftsvertrag der PrinteX GmbH wird vor der Eintragung ins Handelsregister dahingehend notariell geändert, dass K alleiniger Gesellschafter ist und alle Anteile an der Gesellschaft übernimmt,
  • N wendet sich mit seinen Ansprüchen an die eingetragene Gesellschaft.

Fallabwandlung 2

Wie ist der Fall zu bewerten, wenn sich der Sachverhalt wie folgt darstellt:
  • G hat vor Abschluss des Vertrages mit N die niederländische PrinteX BV mit Sitz in Amsterdam übernommen,
  • anschließend hat G den Sitz der PrinteX BV nach Münster verlegt und bemüht sich dies im Handelsregister in Deutschland einzutragen,
  • sein Geschäft überträgt er systematisch auf die PrinteX BV
  • den Vertrag mit N unterzeichnet er im Namen und für die PrinteX BV,
  • danach wird die PrinteX BV insolvent.




Grundfall - Lösungshinweise

Die Frage, die sich in diesem Fall stellt, ist ob N seine Ansprüche durchsetzen kann. Konkret ist zu prüfen, ob N Lieferung der Maschine
  • von P (der GmbH) oder
  • von G verlangen kann.
Beachten Sie:
Sofern die Lieferung nicht möglich oder nicht gewollt ist, kann jedenfalls - ungeachtet möglicher Schadensersatzansprüche - auch Rückzahlung der Anzahlung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gefordert werden; auf die gesellschaftsrechtlichen Probleme hat die Anspruchsgrundlage insofern keinen Einfluss - bei beiden Anspruchsgrundlagen sind die gleichen Regeln zu beachten. Für beide Anspruchsgrundlagen gelten die nachstehenden Ausführungen in gleicher Weise.

Als Anspruchsgrundlage für die Lieferung der Maschine kommt § 433 Abs. 1 BGB in Betracht.

A. Anspruch N gegen P
N kann von P Lieferung der Maschine verlangen, wenn:
  • N den Anspruch erworben,
  • ihn anschließend nicht verloren hat und
  • dieser Anspruch durchsetzbar ist.

Diese normalerweise hinreichenden Voraussetzungen der Anspruchsprüfung können allerdings bei der Beantwortung der Frage, inwiefern Ansprüche gegen das richtige Rechtssubjekt geltend gemacht werden, gar nicht helfen. Denn es reicht nicht nur, in diesem Falle eine Entstehung irgendeines Anspruchs zwischen irgendwelchen Partien zu prüfen, sondern es muss auch derjenige den Anspruch geltend machen, wer Anspruchsinhaber ist (in diesem Fall unproblematisch) und der Anspruch muss gegen dasjenige Rechtssubjekt gerichtet werden, das Schuldner des Rechtsverhältnisses ist (hier gerade problematisch). Es ist insofern die Frage nach der Rechtsfähigkeit des Anspruchsgegners und dessen Passivlegitimation zu stellen. Der Prüfungsaufbau ist in solchen Konstellationen um einen weiteren Prüfungspunkt zu ergänzen, bei dem die genannten Vorüberlegungen (Rechtsfähigkeit und Legitimation der Parteien) geprüft werden. Vgl. dazu auch den ersten Prüfungspunkt im folgenden, allgemeinen Anspruchsaufbau.

Bevor also die o. g. (übrigens eher unproblematischen) Voraussetzungen geprüft werden, sind folgende Fragen zu klären:
  • ist der Anspruchsteller rechtsfähig?
  • ist der Anspruchsteller zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert? (Aktivlegitimation)
  • ist der Anspruchsgegner rechtsfähig?
  • kann der Anspruch gegen den Anspruchsgegner geltend gemacht werden? (Passivlegitimation)

1. Rechtsfähigkeit und Aktivlegitimation von N
An der Rechtsfähigkeit des N bestehen keine Zweifel und auch die Zulässigkeit der Geltendmachung der Ansprüche des N durch N (problematisch wäre es z. B. in der Insolvenz) steht außer Frage. Die Voraussetzungen sind insofern erfüllt.

2. Rechtsfähigkeit der P
Die Rechtsfähigkeit der P kann als fraglich bezeichnet werden, sofern der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen N und P bzw. G zugrunde gelegt wird. Die P als juristische Person (GmbH) ist mit Registereintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG) uneingeschränkt rechtsfähig. Vor diesem Zeitpunkt müsste eine genauere Prüfung der Passivlegitimation erfolgen.
Bei der Geltendmachung des Anspruchs ist P allerdings bereits im Handelsregister eingetragen, so dass ihre Rechtsfähigkeit außer Frage steht.
N kann gegen P als rechtsfähige GmbH Ansprüche richten.

3. Passivlegitimation
Die Passivlegitimation ist unterschiedlich zu bewerten, je nach dem, ob der Anspruchsgegner für die eigene Schuld (Regelfall) oder für die Schuld eines Dritten in Anspruch genommen wird. In diesem Fall soll P die Lieferung der Maschine (bzw. Rückzahlung des Geldes) selbst schulden, Fragen eines eventuellen Schuldbeitritts etc. müssen nicht erörtert werden.

Die Passivlegitimation der P in Bezug auf eigene Verpflichtungen ist relativ einfach dann anzunehmen, wenn P diese Verpflichtungen auch selbst begründet hat. Ist dies nicht der Fall, dann kommt ausschließlich eine ordnungsgemäße Rechtsnachfolge mit einem Übergang der Schuld auf P in Betracht.

a. Selbst begründete Verpflichtung der P
Die P ist eine eigene Verpflichtung dann eingegangen, wenn sie in diesem Fall einen Vertrag mit N abgeschlossen hat. Dies ist aber problematisch. Denn der Vertrag ist durch G eingegangen. Zwar war dies zu einem Zeitpunkt, als G noch alleiniger Gesellschafter der später entstandenen P werden wollte, dennoch ist der Rechtscharakter der Körperschaft gerade darin zu sehen, dass G als Gesellschafter (oder auch sonst jemand) niemals identisch sein kann mit der Gesellschaft.
Eine Verpflichtung bzw. konkret ein Vertrag der P liegt nur dann vor, wenn ihre vertretungsberechtigten Organe am Vertrag mitwirken. Dies war hier nicht der Fall. Die P hat selbst keinerlei Verpflichtungen gegenüber N begründet.
Auch eine Begründung der Verpflichtung durch G als Vertreter der P, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil G keinerlei Vertretungsmacht seitens der Organe der P GmbH erhielt.

b. Rechtsnachfolge
In der Vorstufe der GmbH "P" könnten aber Rechtsfolgen begründet worden sein, die später auf die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft übergegangen und damit für die GmbH "P" verbindlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn die jeweiligen vor Registereintragung entstandenen Rechte und Pflichten auf die P als GmbH im Wege der Rechtsnachfolge übergehen.
Die Rechtsnachfolge ist zum einen im Wege der (auch rechtsgeschäftlichen) Einzelnachfolge oder als (meist gesetzlich geregelten) Gesamtrechtsnachfolge denkbar.

P ist im Wege der Einzelnachfolge die passivlegitimierte Anspruchsgegnerin für den Anspruch des N, wenn zwischen der P und einem anderen Rechtssubjekt ein Schuldübergang (Schuldübernahme) stattgefunden hat. Dafür fehlen im Sachverhalt aber jegliche Anzeichen. Auch eine konkludente Übernahme der Schulden - etwa des G, falls er sich zu etwas verpflichtet haben sollte - ist nicht ersichtlich. Dafür müssten vielmehr konkrete Umstände des Falles sprechen, wenn P für früher begründete Schulden im Zusammenhang mit dem Geschäft des G einstehen sollte.
Die Passivlegitimation der P kann im Wege der Einzelnachfolge nicht begründet sein.

Die Übernahme der Schulden des G durch die P gem. § 25 HGB kommt schon deshalb nicht in Frage, weil hier das Geschäft des Einzelkaufmanns G nicht unter dessen Firma übernommen wurde und unter dem Namen P bislang eigentlich kein Handelsgewerbe geführt wurde. Dass G einmal gegenüber N unter der Firma der (noch nicht gegründeten P) aufgetreten ist, reicht für § 25 HGB nicht aus.

Gesamtrechtsnachfolge ist allerdings deshalb denkbar, dass die Geschäfte des G, die in der Phase der Gründung einer GmbH vorgenommen wurden, durch die P - nachdem es dem G allein nicht gelungen ist, eine GmbH zu gründen - fortgeführt werden. Denn alle Rechte und Pflichten einer Vorgesellschaft gehen nach h. M. in vollem Umfang auf die Gesellschaft über, sobald diese durch Eintragung ins Handelsregister rechtsfähig wird.

Der Übergang der Verpflichtung gegenüber N auf P ist demnach dann möglich, wenn diese Verpflichtung durch die Vor-GmbH (Vorgesellschaft) übernommen wurde. Eine Vorgesellschaft entsteht allerdings erst mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Diese hat G im Grundfall noch gar nicht vorgenommen. Er hatte lediglich einen Gesellschaftsvertrag, der erst später - mit Modifikationen - beurkundet wurde. Dies reicht zur Entstehung einer Vorgesellschaft noch nicht aus. Damit gehen die etwaigen Verpflichtungen aus der Zeit der Planung der Gesellschaft (allenfalls eine Vorgründungsgesellschaft, falls mehrere Personen daran mitwirken) in keiner Weise auf die spätere GmbH - oder zumindest nicht automatisch - über.

Damit sind die Verpflichtungen nicht auf die P übergegangen. Auch im Wege der Gesamtnachfolge ist P im Hinblick auf den Anspruch des N nicht passivlegitimiert.

4. Ergebnis
Ein Anspruch des N kommt gegen P jedenfalls mangels Passivlegitimation der P nicht in Betracht.


B. Anspruch P gegen G
G handelte für eine nicht existente GmbH. Auf diesen Fall sind die Grundsätze der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht analog anzuwenden. Deshalb kann N gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erfüllung des Vertrages gem. § 179 Abs. 1 BGB geltend machen. Zu den Voraussetzungen vgl. folgende Struktur.



Fallabwandlung 1 - Lösungshinweise

Im Fall der Abwandlung 1 stellt sich die gleiche Frage, wie im Grundfall:
  • ob N von der P Lieferung oder Rückzahlung der Anzahlung verlangen kann,
  • oder dies eventuell gegen G geltend machen kann.

C. Anspruch N gegen P auf Lieferung der Maschine, § 433 Abs. 1 BGB
die Ausführungen gelten ebenfalls für einen eventuellen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

Die Situation ist in diesem Fall identisch, wie im Grundfall, bis auf die Tatsache, dass hier die Verpflichtung gegenüber N durch die Vorgesellschaft der P (Vor-GmbH, die nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden ist) übernommen wurde. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages noch vor der Registereintragung ändern nichts daran, dass eine Vor-GmbH vorlag, so dass hier ein Übergang der durch die Vorgesellschaft übernommenen Pflichten auf die GmbH allgemein angenommen wird.

P ist in diesem Fall passivlegitimiert. Da die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs des N keine Zweifel aufwerfen, liegt ein Anspruch des N gegen P vor.
Vgl. dazu auch folgende Prüfungsstruktur.



Fallabwandlung 2 - Lösungshinweise

In dieser Konstellation stellt sich die Frage, inwiefern eine niederländische BV (entspricht in etwa der deutschen GmbH) überhaupt rechtsfähig ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung.

Da eine BV nach niederländischem Recht rechtsfähig ist und im Sachverhalt keine Indizien dafür enthalten sind, dass sie die Rechtsfähigkeit in den Niederlanden _nicht_ hatte, stellt sich nur noch die Frage, ob die P als BV ihre Rechtsfähigkeit durch die Sitzverlegung nach Deutschland nicht verloren hat.

Entscheidend ist die Frage, in welchen Fällen eine grenzüberschreitende Sitzverlegung durch die Niederlassungsfreiheit sowie durch das niederländische Recht zulässig sind (Sitz- oder Gründungstheorie).






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