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Fall: Vertrieb von Lotterielosen
Fall 2 [Schindlers Lose]
Die Gebrüder Schindler verschicken von Holland an Privatpersonen in England per Post mehrere Tausend Briefe mit Informationen und Anmeldeformularen für die 87. Süddeutsche Klassenloterie (SLK) mit Beikuvert an eine Adresse in Holland. Die Briefe werden im Postamt Dover von Her Majesty's Customs and Excise, Ministerialabteilung für Zölle und Verbrauchssteuern, als nach englischem Recht der Einziehung unterworfen und beschlagnahmt. Gegen die Gebrüder Schindler wird ein Bußgeld in Höhe von je 10.000 verhängt.
Nach der Lotteries and Amusements Act 1976 Abschnitt 1 sind alle Glücksspiele verboten, außer die durch das Gesetz selbst vorgesehenen. Die Süddeutsche Klassenlotterie gehört nicht unter eine der Ausnahmen. Abschnitt 2(1) des Gesetzes von 1976 stellt unter Strafe, wer Lose oder Chancen für eine Lotterie anbietet oder dafür Reklame macht.
Der Fall ist nun anhängig vor der Queen's Bench Division, dem Obersten Gerichtshof. Die Gebrüder Schindler tragen vor, daß das Öffnen ihrer Briefe das Postgeheimnis verletze; nach der Mail Act Abschnitt X (1) wird die Unverletzlichkeit des Postverkehrs gewährleistet, nach Abschnitt X(2) dürfen Sendungen nur bei Verdacht auf eine Straftat auf ihren Inhalt untersucht werden, Abschnitt X(3) regelt das nähere Verfahren. Da sie neutrale Umschläge benutzen, habe kein äußerlicher Verdacht auf eine Ungesetzlichkeit bestanden. Eine solche liege auch tatsächlich nicht vor, vielmehr behindern die Maßnahmen der Krone ihre unternehmerische Freiheit.
Her Majesty's Customs and Excise zweifelt an, ob die Veranstaltung von Glücksspielen überhaupt eine wirtschaftliche Betätigung darstellt, da dies nach ihrer Ansicht generell zum Ordnungsrecht eines jeden Staates zähle. Die Reglementierung zielt auf den Kampf gegen Geldwäsche, die Eindämmung der Spielsucht und die Bestimmung des überwiegenden Teils der Gewinne zu wohltätigen Zwecken. Die Veranstaltung einer staatlich kontrollierten Lotterie sei daher als eine staatliche Finanzierungsmaßnahme anzusehen, für deren Tätigkeit die Freiheiten des EGV gem. Art. 90 II EGV nicht gelten und für deren grenzüberschreitende Veranstaltung auch die Zustimmung nach Art. 68 III EGV fehle. Die Queen's Bench Division setzt das Verfahren aus und legt den Rechtsstreit zur Beantwortung der europarechtlichen Fragen dem EuGH vor.
Mit welchem Ergebnis ?
CategoryEuroparecht CategoryFallsammlungEuInt
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