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Fallbeispiel: Abnahmepflicht im EEG und Förderung
Klausurfall
Sachverhalt
Das Energiedienstleistungsunternehmen Grün (G) will sich im Bereich der erneuerbaren Energien profilieren und errichtet in einem Gewerbegebiet am Rande des Thüringer Waldes einige Windkraftanlagen. Das Gewerbegebiet verfügt über ein eigenes, kleines Stromversorgungsnetz, das im Auftrag der dort angesiedelten produzierenden Unternehmen auch G betreibt und das an das öffentliche Netz des Konzerns Strom (S) angeschlossen ist, das von dessen Netzgesellschaft (N) betrieben wird. In das von G betriebene Industrienetz im Gewerbegebiet werden auch die Windkraftanlagen integriert.Nun möchte G von der Förderung des EEG profitieren und erreichen, dass der durch die Windkraftanlagen produzierte Strom abgenommen und entsprechend hoch vergütet wird. Einen konkreten Stromabnehmer hat G außerhalb seines Netzes nicht. Die ersten Auskünfte bei S haben ergeben, dass die Wünsche von G wahrscheinlich nicht erfüllt werden können, weil
a) die Windkraftanlagen nicht direkt an ein öffentliches, sondern nur an das eigene Stromnetz der G angeschlossen sind,
b) G weder einen Bilanzkreisvertrag noch konkrete Abnehmer nachgewiesen hat.
Gegen wen muss G die eventuellen Ansprüche richten?
Kann G im vorliegenden Fall Abnahme des produzierten Stroms verlangen?
Kann G Vergütung des produzierten Stroms verlangen? Nach welchen Vorschriften würde sich die Vergütung bemessen?
Lösungshinweise
Das Beispiel wurde als Klausur im Jahre 2013 gestellt. Bitte beachten Sie, dass zum damaligen Zeitpunkt eine gänzlich andere Rechtslage herrschte, als dies aktuell (2017) der Fall ist. Nachstehend wird der Fall gemäß Rechtslage im Jahre 2017 behandelt. Sofern das EEG zum späteren Zeitpunkt geändert wird, gilt die nachstehende Darstellung nicht mehr.
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