Fallbeispiel: Abnahmepflicht im EEG und Förderung
Klausurfall
Sachverhalt
Das Energiedienstleistungsunternehmen Grün (G) will sich im Bereich der erneuerbaren Energien profilieren und errichtet in einem Gewerbegebiet am Rande des Thüringer Waldes einige Windkraftanlagen. Das Gewerbegebiet verfügt über ein eigenes, kleines Stromversorgungsnetz, das im Auftrag der dort angesiedelten produzierenden Unternehmen auch G betreibt und das an das öffentliche Netz des Konzerns Strom (S) angeschlossen ist, das von dessen Netzgesellschaft (N) betrieben wird. In das von G betriebene Industrienetz im Gewerbegebiet werden auch die Windkraftanlagen integriert.Nun möchte G von der Förderung des EEG profitieren und erreichen, dass der durch die Windkraftanlagen produzierte Strom abgenommen und entsprechend hoch vergütet wird. Einen konkreten Stromabnehmer hat G außerhalb seines Netzes nicht. Die ersten Auskünfte bei S haben ergeben, dass die Wünsche von G wahrscheinlich nicht erfüllt werden können, weil
a) die Windkraftanlagen nicht direkt an ein öffentliches, sondern nur an das eigene Stromnetz der G angeschlossen sind,
b) G weder einen Bilanzkreisvertrag noch konkrete Abnehmer nachgewiesen hat.
1) Gegen wen muss G die eventuellen Ansprüche richten?
2) Kann G im vorliegenden Fall Abnahme des produzierten Stroms verlangen?
3) Kann G Vergütung des produzierten Stroms verlangen? Nach welchen Vorschriften würde sich die Vergütung bemessen?
Lösungshinweise
Das Beispiel wurde als Klausur im Jahre 2013 gestellt. Bitte beachten Sie, dass zum damaligen Zeitpunkt eine gänzlich andere Rechtslage herrschte, als dies aktuell (2018) der Fall ist. Nachstehend wird der Fall gemäß Rechtslage im Jahre 2018 behandelt. Sofern das EEG zum späteren Zeitpunkt geändert wird, gilt die nachstehende Darstellung nicht mehr.A. Zu Frage 1 - an wen sind die Ansprüche zu richten?
G möchte Abnahme von Strom sowie Zahlung einer EEG-Förderung erreichen. Dies sind Ansprüche, die gem. §§ 11 und 19 EEG gegen Netzbetreiber zu richten sind. Netzbetreiber ist in diesem Fall N. Die Ansprüche sind gegen N zu richten. Die Auskünfte von S und sonstige Umstände sind irrelevant.
B. Anspruch auf Abnahme
Der Anspruch auf Abnahme richtet sich nach § 11 EEG. Es ist zwischen Anspruch auf physikalische Abnahme (§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG) und auf kaufmännische Abnahme (§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG) zu unterscheiden. Da G keinen Kunden vorweisen kann, zielt sein Verhalten zumindest vorläufig auf die kaufmännische Abnahme durch N zwecks Einspeisevergütung ab. Dies setzt voraus, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 S. 2 EEG erfüllt ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale dazu finden Sie hier.
Im Ergebnis ist die kaufmännische Abnahme denkbar, auch wenn sie nur zwecks Einspeisevergütung denkbar ist und diese ist im Falle von Windkraftanlagen von der Leistung der Anlagen her seit 2014 problematisch - die Einspeisevergütung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
C. Anspruch auf Förderung
Förderung ist seit 2017 nur nach folgenden Regeln möglich:
- bis 100 kW - Einspeisevergütung
- von 100 kW bis 750 kW (bei Wind) - Marktprämie in gesetzlich vorgesehener Höhe
- ab 750 kW - Marktprämie, allerdings erst, wenn Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erteilt wurde.
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