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Dies ist eine alte Version von FallKapitalerhoehungOhneBezugsrecht erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-01-02 12:36:28.
Fallbeispiel: Kapitalerhöhung in der GmbH ohne Bezugsrecht
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH
Sachverhalt
In der G GmbH (Stammkapital: 200.000,- EUR) sind die Gesellschafter A (35 % Anteile), B (50 % Anteile) und C (15 % Anteile) miteinander zerstritten. Während A und B die Gesellschaft ausbauen möchten und sich zu diesem Zweck für die Investition der Gewinne einsetzen, will C Gewinne nur mitnehmen und kümmert sich nicht um die Belange der Gesellschaft. Zwar kann sich C nicht immer mit seinen Wünschen in der Gesellschaft durchsetzen, dennoch hält er die übrigen Gesellschafter mit seiner trotzigen Art sowie immer wieder mit Forderungen nach Einberufung der Gesellschafterversammlung auf Trab.Bei A meldet sich der alleinige Gesellschafter der X GmbH – ein gewisser Z. Er bietet A an, die Anteile an der X für 150.000 EUR zum Erwerb an. Die X passt nicht so richtig zum Geschäft der G und weder A noch die G haben für diesen Kauf Geld parat. A schlägt dem B jedoch vor, dass die Übernahme der X in der Weise erfolgen könnte, dass diese durch Z in die Gesellschaft eingebracht wird. Zu diesem Zweck wird eine Kapitalerhöhung vorgenommen und Z wird als einzige Person zum Bezug der neuen Anteile im Umfang von 150.000 EUR zugelassen. Die X soll dabei als Sacheinlage eingebracht werden, denn sie ist die 150.000 EUR auf jeden Fall wert.
B sieht in dieser Lösung die Möglichkeit, den Einfluss des C zu begrenzen. Z ist auch bereit, die X in die G als Einlage einzubringen und will an der Idee des A mitmachen.
In einer Sitzung der Gesellschafterversammlung der G, zu der ordnungsgemäß mit nur einem Tagesordnungspunkt – Kapitalerhöhung und Einbringung der X GmbH – eingeladen wurde, kommt es zum Streit mit C. Mit Stimmen von A und B wird der Beschluss über die Kapitalerhöhung dennoch gefasst und durch einen Notar beurkundet. Auch die Übernahmeerklärung des Z für die neuen Anteile wird ebenfalls beurkundet.
Frage
Kann sich C gegen die Beschlüsse erfolgreich wehren?Lösungshinweise
C kann sich gegen den Beschluss über die Kapitalerhöhung jedenfalls dann wehren, wenn er den Beschluss erfolgreich anfechten kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine Anfechtungsklage i. S. d. § 246 AktG zulässig und begründet ist.Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage des C ist lediglich zu erwähnen, dass die Klage auch im Falle der GmbH im Wege der analogen Anwendung (planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Interessenlage liegen vor) statthaft ist.
Zur Begründetheit ist Folgendes festzustellen:
A. Anfechtungsbefugnis
Anfechtungsbefugt sind nur Gesellschafter, die
- an der Abstimmung nicht teilgenommen oder
- gegen den Beschluss gestimmt haben.
B. Anfechtungsfrist
Keine Anhaltspunkte für eine verzögerte Klageerhebung. Sofern C nicht allzu lange mit der Klageerhebung wartet, ist die Anfechtungsfrist eingehalten.
C. Anfechtungsgrund
Ein Regelverstoß kann in Form von Verfahrens- oder inhaltlichem Mangel vorliegen
(1) Verfahrensmangel
Kein Umlaufbeschluss - also zu prüfen, ob Beschluss in der Sitzung korrekt gefasst wurde.
(a) Verfahrensverstoß
Möglich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag und schuldrechtlicher Vereinbarung der Gesellschafter. Hier denkbar Gesetz, insb. in Bezug auf die Berufung Mängel denkbar. Verstoß dann, wenn:
- Einberufungsregel = § 51 Abs. 2 GmbHG (+)
- missachtet?
Zweck angegeben, aber sehr allgemein, das reicht nicht. Der Ausschluss des Bezugsrechts müsste auch genannt werden!
(+)
- nicht geheilt?
Für § 51 spezielle Regeln einer Heilung von Formfehlern in Abs. 3 und 4!
C hat sich auf die Sitzung eingelassen!
(-)
- Zwischenergebnis zum Verfahrensverstoß
Wegen § 51 Abs. 3/4 GmbHG nicht gegeben
Verfahrensverstoß (-)
(b) Relevant
Nicht zu prüfen, da kein Mangel (geheilt!)
(c) Zwischenergebnis Verfahrensmangel
(-)
(2) Inhaltlicher Mangel
Ein relevanter Verfahrensmangel führt zur Anfechtbarkeit. Als Verfahrensmangel kommt hier ein Verstoß gegen die Einberufungsvorschriften des § 51 GmbHG in Betracht, insbesondere die Frage, ob gem. § 51 Abs. 2 GmbHG der Zweck der Sitzung angekündigt war. Hier lediglich allgemein, ohne Angabe des Bezugsrechtsausschlusses also zu allgemein. Deshalb
oder
und
Musterlösung
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