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Fall: Importverbot und GATT
A. Sachverhalt
Im lateinamerikanischen Inselland Idylien (I) nimmt die industrielle Ausbeutung der Meeresressourcen derart zu, dass Wissenschaftler und Ökologen vollständige Ausrottung der Meeresfauna im großen Umkreis von I befürchten. Im europäischen Land Wohlstandien (W), das traditionell enge Beziehungen zu I unterhält, wird dies mit Sorge betrachtet.
In W entschließt sich die Regierung zu radikalen Schritten gegen I. W sieht sich international zum Einschreiten gegen I verpflichtet, weil ein Großteil der Exporte von I in W konsumiert wird.
W verhängt ein Importverbot von in I gefangenen Meerestieren.
B. Frage
Ist das Importverbot völkerrechtlich zulässig, wenn beide Länder Mitglieder des GATT sind?
C. Lösungsskizze
vgl. diese Struktur
Das Importverbot ist völkerrechtlich unzulässig, wenn im vorliegenden Fall
- ein Völkerrechtssubjekt durch seine Maßnahme
- gegen eine Norm des Völkerrechts
- ungerechtfertigt verstößt.
Da hier das Land W gehandelt hat und eine völkerrechtliche Rechtfertigung für dieses Handeln aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, kommt es auf die Frage an, ob eine Norm des Völkerrechts verletzt wurde. In Betracht kommen die Regelungen des GATT, weil beide Parteien dem GATT angehören.
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