Fall: Hartnäckiger Mieter
A. Sachverhalt
Hartnäckig (H) möchte eine Wohnung mieten. Ihm gefällt die Wohnung im Haus des Nachgiebig (N), die er nach Vergleich verschiedener Angebote beziehen will. Er würde gern allerdings auch die Tiefgarage unter dem Haus nutzen. Ein Stellplatz gehört zur Wohnung, N verlangt für diesen jedoch eine zusätzliche Miete in Höhe von 50,- EUR monatlich. H besteht darauf, dass der Stellplatz mit der monatlichen Kaltmiete für die Wohnung in Höhe von 650,- EUR abgegolten ist, was er dem N auch per E-Mail ausdrücklich mitteilt.
N verspricht dem H telefonisch, dass "Für das Problem mit dem Stellplatz bestimmt eine Lösung möglich ist". H solle unbesorgt einziehen. Die Parteien unterzeichnen noch keinen Vertrag, weil N noch eine Formel für den Stellplatz überlegt, H bezieht die Wohnung. Nach einiger Zeit, als N die Zahlung der Miete verlangt, stellt H fest, dass die Wohnung gar nicht so toll ist, wie er dachte. Er möchte deshalb - bevor er mit allen Sachen umzieht - auf die Wohnung verzichten.
N ist damit nicht einverstanden und verlangt von H Miete mindestens für den Zeitraum der Kündigungsfrist, in diesem Fall für den angefangenen Monat sowie für weitere 3 Monate, wie gesetzlich für unbefristete Mietverhältnisse vorgesehen.
B. Frage
Kann N von H Zahlung der Miete für die noch verbleibenden Monate verlangen?
C. Lösungshinweise
Im vorgenannten Fall kommt es auf die Frage an, ob sich die Parteien über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages geeinigt haben. Dies ist zumindest problematisch, wenn auch nicht unüberwindbar. Eine vertragliche Bindung wollten beide Seiten in jedem Fall.
Darüber hinaus ist noch die Form zu erwähnen, allerdings führt der Formmangel hier nicht zur Unwirksamkeit sondern zu anderer Vertragslaufzeit, § 550 BGB.
Prüfungsaufbau
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