Fall: Das gerettete Boot
A. Sachverhalt
Locker (L) hat ein teures Segelboot, das ganzjährig auf der Müritz liegt. In den Sommermonaten ist es am Bootssteg befestigt und wird insbesondere an Wochenenden durch L für kleine Ausflüge auf dem See genutzt. Als L auf einer Dienstreise im Ausland ist, wird das Boot beim Gewitter losgerissen und auf den See und dann auf einen Yachthafen auf der anderen Seite getrieben. Es ist abzusehen, dass es dort andere Boote beschädigen könnte.
Der Segler Hilfreich (H), der gerade sein Boot im Hafen absichert, sieht, dass das Boot von L in die Richtung des Hafens getrieben wird. Deshalb mietet er ein Motorboot in seinem Hafen, mit dem er mit einigen Hafenmitarbeitern versucht, das Segelboot des L zurückzuholen. Bei der im Gewitter durchgeführten Aktion verletzt sich H am Arm, sodass er anschließend für 500 EUR im Krankenhaus behandelt wird. Der Einsatz des Motorbootes kostet ihn weitere 500 EUR. Das Boot des L ist dafür unversehrt im Hafen wieder angebunden.
B. Frage
Welche Ansprüche hat H?
C. Fallabwandlung
H kennt L und unterhält sich mit ihm vor dem Gewitter noch darüber, was passieren würde, wenn das Boot des L verloren gehen sollte. Dabei äußert sich L, dass er nicht einmal Rettungsversuche unternehmen würde, weil das Boot schon alt sei und von ihm, L, eigentlich nur noch als Entsorgungsproblem betrachtet wird. Deshalb wäre der ausdrückliche Wunsch des L, dass das Boot nicht gerettet werden soll, wenn es im Gewitter losgerissen wird. Am besten wäre, wenn es untergeht.
D. Frage zur Abwandlung
Hat H in diesem Fall Ansprüche gegen L?
E. Lösungsskizze
1. Anspruch aus §§ 683, 670 BGB
Im Grundfall kann H Ansprüche aus § 683 BGB i. V. m. § 670 BGB geltend machen, wenn die Voraussetzungen der (dem Interesse des L entsprechenden) Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind.
Im Grundfall kann H Ansprüche aus § 683 BGB i. V. m. § 670 BGB geltend machen, wenn die Voraussetzungen der (dem Interesse des L entsprechenden) Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind.
- Geschäftsbesorgung
- für einen anderen
- ohne Auftrag / sonstige Berechtigung.
Geschäftsbesorgung (breiter Begriff) ist gegeben. Da die Rettung des Bootes objektiv fremde Angelegenheit ist, ist Handeln für einen Anderen problemlos gegeben. Es gab auch keine Berechtigung.
c. Gemäß Interesse des Geschäftsherrn (berechtigte GoA)
Der Wille des L ist nicht erkennbar, aber sein mutmaßlicher Wille sowie Interesse sprechen für Rettung.
Der Wille des L ist nicht erkennbar, aber sein mutmaßlicher Wille sowie Interesse sprechen für Rettung.
- sowohl die Mietkosten, die bei der Aktion getragen wurden
- wie auch Schadensausgleich für Schäden bei Verwirklichung der spezifischen Gefahr.
2. Anspruch in der Fallabwandlung
Der Unterschied liegt in dem ausdrücklich erkennbaren Willen des L - allerdings wegen § 679 BGB irrelevant!
Der Unterschied liegt in dem ausdrücklich erkennbaren Willen des L - allerdings wegen § 679 BGB irrelevant!
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