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Fall: Sicherungsübereignung trotz Eigentumsvorbehalt
das Fallbeispiel ist an das Urteil des BGH BGHZ 50, 45 angelehnt; vgl. Bearbeitung dieses Urteils
vgl. auch AS SachenR 1 S. 49 f.
A. Sachverhalt
Der mittelständische Unternehmer U kauft beim Händler H eine Fräsmaschine für 20.000 EUR. Er bezahlt die Maschine nur zur Hälfte und vereinbart mit H Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Für den Fall einer Insolvenz sieht eine Klausel in den wirksam vereinbarten AGB-s des H vor, dass ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist.
Zur Sicherung eines Darlehens der Bank B übereignet U die Maschine an B, behält sie vereinbarungsgemäß in seinem Betrieb. Die Bank überträgt das (Sicherungs)Eigentum an der Maschine weiter an das Factoring-Unternehmen F, indem sie den Anspruch auf Herausgabe der Maschine gegen U an F abtritt.
Da U den Kaufpreis nicht vollständig begleicht und kurz nach den Transaktionen insolvent wird, tritt H vom Vertrag mit U zurück und verlangt Herausgabe der Maschine.
B. Frage
Hat H gegen U Anspruch auf Herausgabe der Fräsmaschine?
Wer ist Eigentümer der Maschine?
Lösungshinweise
Anspruch des H gegen U auf Herausgabe nach § 985 BGB ist gegeben, wenn H Eigentümer der Sache ist.C. Eigentümer am Anfang
Ursprünglich H (+)
D. Übereignung H auf U
Inwiefern könnte das Eigentum auf U übergehen?
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung denn: Einigung = noch kein Eigentumsübergang!
- weil Eigentumsvorbehalt,
- H weiterhin Eigentümer (+)
Problem: da U im Besitz bleibt kommt nur § 933 BGB in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
Die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten:
- Verkehrsgeschäft (+)
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Zwischenergebnis: Eigentumserwerb durch F (+).
E. Ergebnis
Damit: Anspruch H gegen U auf Herausgabe (-).
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