Revision history for FallErwerbsketteOhneBerechtigung
Additions:
Nach {{du norm="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((2)) Einigsein (+)
((2)) Berechtigung
Da B kein Eigentümer werden konnte (siehe oben!), kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du norm="§ 931 BGB"}} - {{du norm="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte => Lieferung der Maschine bei Eigentumsvorbehalt = freiwillig!
Zwischenergebnis: Eigentumserwerb durch F (+), H verliert das Eigentum.
=== Ergebnis ===
((2)) Einigsein (+)
((2)) Berechtigung
Da B kein Eigentümer werden konnte (siehe oben!), kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du norm="§ 931 BGB"}} - {{du norm="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte => Lieferung der Maschine bei Eigentumsvorbehalt = freiwillig!
Zwischenergebnis: Eigentumserwerb durch F (+), H verliert das Eigentum.
=== Ergebnis ===
Deletions:
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Zwischenergebnis: Eigentumserwerb durch F (+).
((1)) Ergebnis
Additions:
=== Sachverhalt ===
=== Frage ===
- hier liegt ein Eigentumsvorbehalt seitens H,
H bleibt vorerst weiterhin Eigentümer!
((1)) Übereignung U an B
Sicherungsübereignung U an B?
Problem: da U im Besitz bleibt, kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden. Eigentum verbleibt weiterhin beim H
Deshalb bleibt H weiterhin Eigentümer.
((1)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du norm="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((2)) Einigung (+)
((2)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
=== Frage ===
- hier liegt ein Eigentumsvorbehalt seitens H,
H bleibt vorerst weiterhin Eigentümer!
((1)) Übereignung U an B
Sicherungsübereignung U an B?
Problem: da U im Besitz bleibt, kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden. Eigentum verbleibt weiterhin beim H
Deshalb bleibt H weiterhin Eigentümer.
((1)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du norm="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((2)) Einigung (+)
((2)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Deletions:
((1)) Frage
- weil Eigentumsvorbehalt,
- H weiterhin Eigentümer (+)
((2)) Übereignung U an B
- Sicherungsübereignung U an B?
Problem: da U im Besitz bleibt kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden.
((2)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du przepis="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((3)) Einigung (+)
((3)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Additions:
==== Lösungshinweise ====
((1)) Eigentümer am Anfang
Ursprünglich H (+)
((1)) Übereignung H auf U
Inwiefern könnte das Eigentum auf U übergehen?
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung denn: Einigung = __noch__ kein Eigentumsübergang!
- weil Eigentumsvorbehalt,
- H weiterhin Eigentümer (+)
((1)) Eigentümer am Anfang
Ursprünglich H (+)
((1)) Übereignung H auf U
Inwiefern könnte das Eigentum auf U übergehen?
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung denn: Einigung = __noch__ kein Eigentumsübergang!
- weil Eigentumsvorbehalt,
- H weiterhin Eigentümer (+)
Deletions:
- ursprünglich H (+)
((2)) Übereignung H an U
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung, weil Eigentumsvorbehalt, H weiterhin (+)
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
Additions:
- Verkehrsgeschäft (+)
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Deletions:
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Additions:
((2)) Übereignung H an U
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung, weil Eigentumsvorbehalt, H weiterhin (+)
- Sicherungsübereignung U an B?
((2)) Übereignung U an B
Problem: da U im Besitz bleibt kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden.
((2)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du przepis="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((3)) Einigung (+)
((3)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
Die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten:
- Verkehrsgeschäft (+)
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Zwischenergebnis: Eigentumserwerb durch F (+).
((1)) Ergebnis
Deletions:
- Sicherungsübereignung U an B?
((2)) Übereignung U an B
Problem: da U im Besitz bleibt kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden.
((2)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du przepis="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((3)) Einigung (+)
((3)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
Die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten:
- Verkehrsgeschäft (+)
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Ergebnis: Eigentumserwerb durch F (+).
Additions:
//das Fallbeispiel ist an das Urteil des BGH [[http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz50_45.htm BGHZ 50, 45]] angelehnt; vgl. [[BGHZ50s45 Bearbeitung dieses Urteils]]
Deletions:
Additions:
//der Fall ist an das Urteil des BGH [[http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz50_45.htm BGHZ 50, 45]] angelehnt; vgl. [[BGHZ50s45 Bearbeitung dieses Urteils]]
vgl. auch AS ""SachenR"" 1 S. 49 f.//
vgl. auch AS ""SachenR"" 1 S. 49 f.//
Deletions:
Vgl. auch die [[BGHZ50s45 Bearbeitung dieses Urteils]]//
Additions:
//[[http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz50_45.htm BGHZ 50, 45]], AS ""SachenR"" 1 S. 49 f.
Deletions:
Additions:
//[[http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz50_45.htm BGHZ 50, 45]], AS SachenR 1 S. 49 f.
Vgl. auch die [[BGHZ50s45 Bearbeitung dieses Urteils]]//
Vgl. auch die [[BGHZ50s45 Bearbeitung dieses Urteils]]//
Deletions:
Additions:
Der mittelständische Unternehmer U kauft beim Händler H eine Fräsmaschine für 20.000 EUR. Er bezahlt die Maschine nur zur Hälfte und vereinbart mit H Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Für den Fall einer Insolvenz sieht eine Klausel in den wirksam vereinbarten AGB-s des H vor, dass ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist.
Deletions:
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Anspruch des H gegen U auf Herausgabe nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} ist gegeben, wenn H Eigentümer der Sache ist.
- ursprünglich H (+)
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung, weil Eigentumsvorbehalt, H weiterhin (+)
- Sicherungsübereignung U an B?
((2)) Übereignung U an B
Problem: da U im Besitz bleibt kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden.
((2)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du przepis="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((3)) Einigung (+)
((3)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
Die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten:
- Verkehrsgeschäft (+)
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Ergebnis: Eigentumserwerb durch F (+).
Damit: Anspruch H gegen U auf Herausgabe (-).
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CategoryFallsammlungWIPR
Anspruch des H gegen U auf Herausgabe nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} ist gegeben, wenn H Eigentümer der Sache ist.
- ursprünglich H (+)
- Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung, weil Eigentumsvorbehalt, H weiterhin (+)
- Sicherungsübereignung U an B?
((2)) Übereignung U an B
Problem: da U im Besitz bleibt kommt nur {{du przepis="§ 933 BGB"}} in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden.
((2)) Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist {{du przepis="§ 931 BGB"}} anzuwenden.
((3)) Einigung (+)
((3)) Übergabesurrogat
Nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)
((3)) Einigsein (+)
((3)) Berechtigung
Da B nicht Eigentümer wurde, kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen {{du przepis="§ 931 BGB"}} - {{du przepis="§ 934 BGB"}} maßgeblich.
Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach {{du przepis="§ 868 BGB"}}, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.
Die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten:
- Verkehrsgeschäft (+)
- Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
- guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
- kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte.
Ergebnis: Eigentumserwerb durch F (+).
Damit: Anspruch H gegen U auf Herausgabe (-).
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CategoryFallsammlungWIPR