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aktuelles Dokument: FallEigentumAmBagger
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Version [102292]

Dies ist eine alte Version von FallEigentumAmBagger erstellt von WojciechLisiewicz am 2025-01-21 12:28:36.

 

Fallbeispiel: Eigentum am Bagger - ein hin und her

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

M-GmbH (M) hält 100 % der Anteile an der T-GmbH (T). Die im Wege einer Markteroberung übernommene T baut - genauso wie die M - Einfamilienhäuser im Auftrag von Bauherren. Die M kauft von Händler H einen Bagger der Marke Liebherr für 50.000,- EUR auf Raten. Die Raten betragen 1000,- EUR im Monat im Rahmen eines Annuitätendarlehens, der Kaufpreis wird mit 5 % verzinst.
In den AGB's des H steht:
(1) Alle durch H verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des H.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs mit dem Kaufpreis oder mit einzelnen vereinbarten Raten von mehr als 14 Tagen ist H berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Da die T aktuell stärker ausgelastet ist, als die M, vereinbart der alleinige Geschäftsführer der M - A - mit dem alleinigen Geschäftsführer der T - B - dass T alle Rechte aus den Verträgen über den Bagger übernimmt und "im Rahmen einer freundlichen Geste des Gesellschafters", wie sich A informell ausdrückt, den Bagger zur Durchführung von Bauprojekten nutzt. T ist informiert, dass der Bagger auf Raten gekauft wurde. Die Vertragsabwicklung mit H läuft weiterhin über M.
B kämpft gerade mit Liquiditätsproblemen der T - und will dies gegenüber dem Gesellschafter nicht zugeben. Deshalb veräußert er den Bagger an die K-GmbH (K), vertreten durch Geschäftsführer C, für 40.000 EUR. C kennt alle Hintergründe, wie die T zum Bagger kam und verspricht, A niemals zu informieren. Da C das nötige Geld nicht sofort aufbringen kann, nimmt er bei der Bank G ein Darlehen über 30.000 EUR auf. Zur Sicherung des Darlehens übereignet die K den Bagger der Bank. Die Bank wird über die Hintergründe nicht informiert.
Kurze Zeit später bittet B den C, ihm (d. h. der T) den Bagger für ein Bauprojekt kurzzeitig auszuleihen. C geht der Bitte nach. Während der Leihzeit verkauft B den Bagger an den über alle informierten Freund F. F verkauft den Bagger sodann an den in der Region bekannten Pfandleiher P. Dafür nimmt F 20.000 EUR. P ist gutgläubig, er erhält auch die Dokumente des Baggers von F. Dabei bittet F auch den B, den Bagger direkt an P herauszugeben. Dies tut B auch.
In diese Zeit fällt die Zahlung der letzten Rate durch M an H. Als die Vorgänge bekannt werden, ist A über den B erbost und der Meinung, dass die T den Bagger zurückgeben oder zumindest das Geld dafür zahlen müsse.
Hauptaufgabe 1: Welche Ansprüche hat M gegen T?

Hauptaufgabe 2:
Kann die Bank G Herausgabe des Baggers verlangen?

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