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aktuelles Dokument: FallEigentumAmBagger
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Fallbeispiel: Eigentum am Bagger - ein hin und her

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

Sachverhalt

M-GmbH (M) hält 100 % der Anteile an der T-GmbH (T). Die im Wege einer Markteroberung übernommene T baut - genauso wie die M - Einfamilienhäuser im Auftrag von Bauherren. Die M kauft von Händler H einen Bagger der Marke Liebherr für 50.000,- EUR auf Raten. Die Raten betragen 1000,- EUR im Monat im Rahmen eines Annuitätendarlehens, der Kaufpreis wird mit 5 % verzinst.

In den AGB's des H steht:
(1) Alle durch H verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des H.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs mit dem Kaufpreis oder mit einzelnen vereinbarten Raten von mehr als 14 Tagen ist H berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Da die T aktuell stärker ausgelastet ist, als die M, vereinbart der alleinige Geschäftsführer der M - A - mit dem alleinigen Geschäftsführer der T - B - dass T alle Rechte aus den Verträgen über den Bagger übernimmt und "im Rahmen einer freundlichen Geste des Gesellschafters", wie sich A informell ausdrückt, den Bagger zur Durchführung von Bauprojekten nutzt. T ist informiert, dass der Bagger auf Raten gekauft wurde. Die Vertragsabwicklung mit H läuft weiterhin über M.

B kämpft gerade mit Liquiditätsproblemen der T - und will dies gegenüber dem Gesellschafter nicht zugeben. Deshalb veräußert er den Bagger an die K-GmbH (K), vertreten durch Geschäftsführer C, für 40.000 EUR. C kennt alle Hintergründe, wie die T zum Bagger kam und verspricht, A niemals zu informieren. Da C das nötige Geld nicht sofort aufbringen kann, nimmt er bei der Bank G ein Darlehen über 30.000 EUR auf. Zur Sicherung des Darlehens übereignet die K den Bagger der Bank. Die Bank wird über die Hintergründe nicht informiert.

Kurze Zeit später bittet B den C, ihm (d. h. der T) den Bagger für ein Bauprojekt kurzzeitig auszuleihen. C geht der Bitte nach. Während der Leihzeit verkauft B den Bagger an den über alles informierten Freund F. F verkauft den Bagger sodann an den in der Region bekannten Pfandleiher P. Dafür nimmt F 20.000 EUR. P ist gutgläubig, er erhält auch die Dokumente des Baggers von F. Dabei bittet F auch den B, den Bagger direkt an P herauszugeben. Dies tut B auch.

In diese Zeit fällt die Zahlung der letzten Rate durch M an H. Als die Vorgänge bekannt werden, ist A über den B erbost und der Meinung, dass die T den Bagger zurückgeben oder zumindest das Geld dafür zahlen müsse.

Hausaufgabe 1:
Welche Ansprüche hat M gegen T?


Hausaufgabe 2:
Kann die Bank G Herausgabe des Baggers verlangen?


Lösungshinweise


Zu Aufgabe 1: Ansprüche M gegen T


  • Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gem. § 527, 346, 812 BGB (-) a. A. vertretbar!
  • § 687 II, 678 (-)
  • § 687 II, 681 S. 2, 667 (-)
  • § 985 auf Herausgabe des Baggers - T nicht Besitzer (-)
  • § 823 I BGB auf SE wegen Verletzung von Eigentum der M - M weder Eigentümerin noch Anwartschaftsberechtigte! (-)
  • § 816 auf Herausgabe des Erlöses - M ist gar nicht Eigentümerin!
  • § 531 II, 530, 812 ff. Herausgabe der Schenkung (Bereicherung) nach Widerruf - Widerruf zulässig? (-)

Zu Aufgabe 2: Anspruch der G auf Herausgabe des Baggers


§ 985 G gegen P als Besitzer

A. Sache, Besitz
Bagger = Sache (+)
Besitzer = P (+)

B. Eigentum der G
Historische Prüfung:

1. Eigentümer am Anfang = H

2. H an M, § 929 S. 1
=> Einigung (-)
=> Übergabe (+)
=> Einigsein bei Übergabe
=> Berechtigung

3. M an T, § 929 S. 1
=> Einigung (-), da nur bedingtes Eigentum bei M
=> wenn, dann wurden nur die Rechte von M auf T übertragen
=> Eigentum gehört nicht dazu

4. T an K, § 929 S. 1
=> scheitert an Bösgläubigkeit des C bei K

5. K an G, 930

6. K an T => 598 , kein Eigentumsübergang

7. T an F, § 929 S. 1
=> F bösgläubig

8. F an P, § 929 S. 1
=> geht!

9. Zahlung der letzten Rate?
Diese kann zum Eigentumserwerb dort führen, wo sich das Anwartschaftsrecht befindet.

a. H mit M
Anwartschaftsrecht begründet? 433, 449, 929 S. 1, 158 (+)

b. M mit T
929 S.1 analog => (+) die Vereinbarung bezog sich auf das Anwartschaftsrecht

c. T mit K
929 S. 1 analog
Vereinbarung bezog sich zwar auf das Eigentum; das beinhaltet aber auch den Wunsch zumindest alle "weniger werten" Rechte zu übertragen
(+) Anwartschaftsrecht auf K korrekt übertragen

d. K mit G
930 analog!
Auch hier gilt: mindestens Anwartschaftsrecht
=> Einigung "Anwartschaftsrecht soll übergehen" (+)
=> Besitzkonstitut als Übergabesurrogat (+) => SicherungsV
=> Einigsein (+)
=> Berechtigung - bezogen auf Anwartschaftsrecht (+)





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