Fallbeispiel: Eigentum am Bagger - ein hin und her
Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
Sachverhalt
M-GmbH (M) hält 100 % der Anteile an der T-GmbH (T). Die im Wege einer Markteroberung übernommene T baut - genauso wie die M - Einfamilienhäuser im Auftrag von Bauherren. Die M kauft von Händler H einen Bagger der Marke Liebherr für 50.000,- EUR auf Raten. Die Raten betragen 1000,- EUR im Monat im Rahmen eines Annuitätendarlehens, der Kaufpreis wird mit 5 % verzinst.In den AGB's des H steht:
(1) Alle durch H verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des H.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs mit dem Kaufpreis oder mit einzelnen vereinbarten Raten von mehr als 14 Tagen ist H berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Da die T aktuell stärker ausgelastet ist, als die M, vereinbart der alleinige Geschäftsführer der M - A - mit dem alleinigen Geschäftsführer der T - B - dass T alle Rechte aus den Verträgen über den Bagger übernimmt und "im Rahmen einer freundlichen Geste des Gesellschafters", wie sich A informell ausdrückt, den Bagger zur Durchführung von Bauprojekten nutzt. T ist informiert, dass der Bagger auf Raten gekauft wurde. Die Vertragsabwicklung mit H läuft weiterhin über M.
B kämpft gerade mit Liquiditätsproblemen der T - und will dies gegenüber dem Gesellschafter nicht zugeben. Deshalb veräußert er den Bagger an die K-GmbH (K), vertreten durch Geschäftsführer C, für 40.000 EUR. C kennt alle Hintergründe, wie die T zum Bagger kam und verspricht, A niemals zu informieren. Da C das nötige Geld nicht sofort aufbringen kann, nimmt er bei der Bank G ein Darlehen über 30.000 EUR auf. Zur Sicherung des Darlehens übereignet die K den Bagger der Bank. Die Bank wird über die Hintergründe nicht informiert.
Kurze Zeit später bittet B den C, ihm (d. h. der T) den Bagger für ein Bauprojekt kurzzeitig auszuleihen. C geht der Bitte nach. Während der Leihzeit verkauft B den Bagger an den über alles informierten Freund F. F verkauft den Bagger sodann an den in der Region bekannten Pfandleiher P. Dafür nimmt F 20.000 EUR. P ist gutgläubig, er erhält auch die Dokumente des Baggers von F. Dabei bittet F auch den B, den Bagger direkt an P herauszugeben. Dies tut B auch.
In diese Zeit fällt die Zahlung der letzten Rate durch M an H. Als die Vorgänge bekannt werden, ist A über den B erbost und der Meinung, dass die T den Bagger zurückgeben oder zumindest das Geld dafür zahlen müsse.
Hausaufgabe 1:
Welche Ansprüche hat M gegen T?
Welche Ansprüche hat M gegen T?
Hausaufgabe 2:
Kann die Bank G Herausgabe des Baggers verlangen?
Kann die Bank G Herausgabe des Baggers verlangen?
Lösungshinweise
Zu Aufgabe 1: Ansprüche M gegen T
- Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gem. § 527, 346, 812 BGB (-) a. A. vertretbar!
- § 687 II, 678 (-)
- § 687 II, 681 S. 2, 667 (-)
- § 985 auf Herausgabe des Baggers - T nicht Besitzer (-)
- § 823 I BGB auf SE wegen Verletzung von Eigentum der M - M weder Eigentümerin noch Anwartschaftsberechtigte! (-)
- § 816 auf Herausgabe des Erlöses - M ist gar nicht Eigentümerin!
- § 531 II, 530, 812 ff. Herausgabe der Schenkung (Bereicherung) nach Widerruf - Widerruf zulässig? (-)
Zu Aufgabe 2: Anspruch der G auf Herausgabe des Baggers
§ 985 G gegen P als Besitzer
A. Sache, Besitz
Bagger = Sache (+)
Besitzer = P (+)
B. Eigentum der G
Historische Prüfung:
=> Übergabe (+)
=> Einigsein bei Übergabe
=> Berechtigung
=> wenn, dann wurden nur die Rechte von M auf T übertragen
=> Eigentum gehört nicht dazu
9. Zahlung der letzten Rate?
Diese kann zum Eigentumserwerb dort führen, wo sich das Anwartschaftsrecht befindet.
Diese kann zum Eigentumserwerb dort führen, wo sich das Anwartschaftsrecht befindet.
Vereinbarung bezog sich zwar auf das Eigentum; das beinhaltet aber auch den Wunsch zumindest alle "weniger werten" Rechte zu übertragen
(+) Anwartschaftsrecht auf K korrekt übertragen
Auch hier gilt: mindestens Anwartschaftsrecht
=> Einigung "Anwartschaftsrecht soll übergehen" (+)
=> Besitzkonstitut als Übergabesurrogat (+) => SicherungsV
=> Einigsein (+)
=> Berechtigung - bezogen auf Anwartschaftsrecht (+)
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