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aktuelles Dokument: FallDiebesgutAlsPfand
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Revision history for FallDiebesgutAlsPfand


Revision [100386]

Last edited on 2022-11-25 09:47:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach {{du przepis="§ 1244 BGB"}} ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.
Deletions:
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach {{du przepis="§ 1244 BGB"}} ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.


Revision [15284]

Edited on 2012-05-21 10:12:50 by ChristianeUri
Additions:
Dingliche Surrogation gem. {{du przepis="§ 1247 S. 2 BGB"}} - der Erlös fällt dem R zu.
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
Dingliche Surrogation gem. § 1247 S. 2 BGB - der Erlös fällt dem R zu.
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [9020]

Edited on 2010-12-10 20:42:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach {{du przepis="§ 1244 BGB"}} ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.
Deletions:
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach § 1244 ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.


Revision [4576]

Edited on 2009-12-03 18:29:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Anspruch auf Herausgabe ist gegeben, wenn R nach wie vor Eigentümer der Uhr ist. Verlust des Eigentums ist nicht mit der Verpfändung möglich - hier wäre die Einigung nicht auf Übertragung von Eigentum gerichtet - sondern erst durch die Verwertung.
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach § 1244 ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.


Revision [4563]

Edited on 2009-12-02 20:50:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Arm (A) stiehlt dem Reich (R) eine teure Uhr und rennt sofort - nachdem er in seine beste Kleidung geschlüpft ist - ins Leihhaus des nichts ahnenden Schnell (S). Dort erhält er für die viel teurere Uhr 2.000 EUR als Darlehen. Die Uhr darf A abholen, wenn er die 2.000 EUR nebst Zinsen und Gebühren bis Monatsende zurückzahlt. Daran denkt A allerdings gar nicht, so dass die Uhr im Folgemonat durch den Gerichtsvollzieher (G) ordnungsgemäß an Fröhlich (F) versteigert wird, wobei der Erlös gerade mal für die Deckung der Forderung des S gegen A i. H. v. 2.500 EUR ausreicht.
Deletions:
Arm (A) stiehlt dem Reich (R) eine teure Uhr und rennt sofort - nachdem er in seine beste Kleidung geschlüpft ist - ins Leihhaus des nichts ahnenden Schnell (S), wo er für die 20.000 EUR-Uhr bar auf die Hand 2.000 EUR als Darlehen erhält. Die Uhr darf A abholen, wenn er die 2.000 EUR nebst Zinsen und Gebühren bis Monatsende zurückzahlt. Daran denkt A allerdings gar nicht, so dass die Uhr im Folgemonat durch den Gerichtsvollzieher (G) ordnungsgemäß an Fröhlich (F) versteigert wird, wobei der Erlös gerade mal für die Deckung der Forderung des S gegen A i. H. v. 2.500 EUR ausreicht.


Revision [4562]

Edited on 2009-12-02 20:49:43 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [4561]

The oldest known version of this page was created on 2009-12-02 20:49:30 by WojciechLisiewicz
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