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Fall Die Leiden des Jungen B




Nachdem der Verkauf der Ente ein Desaster für C wurde, hat er weder Lust noch Geld, auf den vorgeschlagenen Trip mit A und B.
Vielmehr muss nun er kleinere Brötchen backen und hat gemerkt, dass man aus Fehlern lernt und Übung den Meister macht.
Da kommt es ihm gerade recht, als ihm Benno (B) von einem Sachverhalt erzählt, der diesem schwer im Magen liegt.

B, der Maschinenbauer unter den 3 lustigen Studiosis, hat für später vorgesehen in der Firma seines Onkels Oskar (O) in Erlangen einzusteigen.
Infolge dessen hat er alles in sein Studium gelegt und abseits der guten Studienleistungen auch in der Praxis während Praktika gute Verbindungen geknüpft, die ihm später mal von Vorteil sein könnten. So lernte B bei einem Praktikum in Nürnberg Viktor Viskös (V) kennen, der seinerseits fortschrittliche Druckermaschinen in seiner Firma entwickelt und herstellt. Aus den regelmäßigen Telefonaten, die B immer wieder mit O führt, weiß er, dass dieser sich so eine Maschine gerne kaufen will, aber bislang keine gefunden hat.

Als B dann nach langer Zeit mal wieder mit V telefoniert, erfährt er, dass dieser 2 Maschinen hat, die er gerade zu einem guten Preis zu 2.500 Euro je Exemplar abgeben will. Ein Schnäppchen, normalerweise kostet eine sonst 7.000 Euro!
Der B schaltet schnell und schließt schon bald einen wirksamen Kaufvertag mit V über den Kauf einer der beiden Maschinen zu 2.500 Euro ab.
Unmittelbar danach ruft er den O an und erzählt ihm von seinem Schnäppchen. O ist Feuer und Flamme und geht auf das Angebot des B ein, dass dieser ihm die Maschine von V direkt liefern und übereignen lässt. Darüber hinaus sind beide sich einig, dass B an O die Maschine veräußert. Immerhin war es ja auch so von Anfang an gedacht.
Gleich nach diesem Telefonat kontaktiert B erneut den V und weißt ihn darauf hin, dass dieser die Maschine doch bitte gleich nach Erlangen in die Firma des O liefern soll. So kann V praktischerweise Transportkosten sparen. V ist von der Idee begeistert und liefert die Maschine wie abgesprochen an O und übereignet sie diesem.

Nun kommt es wie es kommen muss: B hat schon seit längerem die hübsche Sabine kennen und lieben gelernt. Zum Zwecke der Umgarnung hat er eine Reise für die zwei gebucht, die jede Honeymoon-Fantasie in den Schatten stellt. Er kann infolge dessen aber nicht mehr den Kaufpreis von 2.500 Euro an V bezahlen.
V ist sehr enttäuscht über das Gebaren des B, hat aber Verständnis für die junge Liebe. Er verlangt einfach die Maschine von B's Onkel zurück.
O fällt aus allen Wolken, als V die Maschine von ihm zurückverlangt. Er fragt B, ob er Ideen habe, wie die Suppe wieder ausgelöffelt werden kann.

B wendet sich nun an C und fragt ihn, ob V diese Herausgabe wirklich verlangen könnte? Was kann C als angehender Wirtschaftsjurist antworten?





Lösung


I. Anspruch entstanden gem. § 985 BGB
  • V könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Druckmaschine haben, hierzu müssten er Eigentümer und O Besitzer sein

1. Eigentumslage
  • V müsste Eigentümer sein, O Besitzer
(a) ursprünglicher Eigentümer V
(b) Verlust Eigentum an O durch Übereignung § 929 BGB (+)
(aa) Einigung bzgl. der Eigentumsverschaffung
(bb) Übergabe bzgl. der Druckmaschine


2. Ergebnis Herausgabeanspruch § 985 BGB (-)
  • V hat keinen Anspruch auf Herausgabe, da kein Eigentümer iSd § 985 BGB ist



II. Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

1. Etwas erlangt durch O (+)
  • Eigentum und Besitz an der Druckmaschine


2. durch Leistung des Anspruchstellers (V) (-)
  • Leistung jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
  • § 812 I S. 1 1. Alt. BGB stellt klar auf die von den Personen bezweckten Leistungszwecke ab
  • hier: Erlöschen der Übereignungspflicht aus § 433 I BGB, aus dem Vertrag mit B
  • B hatte V angewiesen, direkt an O zu liefern und zu übereignen; V verfolgte somit gegenüber B einen Leistungszweck, NICHT ggü O
  • darüber hinaus 2. Leistungsverhältnis zwischen B und O
  • Lieferung, Übereignung und Übergabe der Maschine durch V an O ist nur Erfüllung der Pflichten des B aus dessen Kaufvertrag mit O
  • letztlich aber zu prüfen und daraus abzustellen, wie sich die Lage aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt
  • auch aus Sicht des O ist Zuwendung des V nur Erfüllung der Pflichten des B aus dem bestehenden KV mit B
  • folglich liegt auch aus Sicht des O keine Leistung des V an ihn vor, der sie aber als Anspruchssteller hätte erbringen müssen


3. Ergebnis § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, kein Anspruch V ggü O
  • V hat keinen Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB auf Rückgabe und Rückübereignung der Maschine gegen O



III. Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB

  • dafür müsste die Nichtleistungskondiktion aber auch anwendbar sein
  • Subsidiaritätsgrundsatz: aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion nur dann anwendbar, wenn der Bereicherungsgegenstand, vorliegend Eigentums- und Besitzverschaffung an der Druckmaschine, nicht durch eine Leistung irgendeines Dritten an den Bereicherungsschuldner (O) gelangt ist
  • hier: wie bereits oben unter II. 2. dargestellt ist die Zuwendung von V an O lediglich eine Leistungserbringung des B, der aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem KV mit O erfüllen will ( § 362 I BGB)
  • somit lag eine Leistung an O vor, wenngleich auch nicht von V, was aber nicht von Belang ist für die Subsidiarität; nur verlangt, dass generell eine Leistung vorliegt, um die Nichtleistungskondiktion ausscheiden zu lassen


Ergebnis: § 812 I S. 1 2. Alt. BGB
V hat keinen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung der Druckmaschine gegen O gem. § 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. BGB




IV. Gesamtergebnis
V hat keine Ansprüche auf Rückübereignung und Rückgabe der Druckmaschine gegenüber O aus § 985 BGB und § 812 I S.1 1. Alt BGB sowie § 812 I S. 1 2. Alt. BGB




Ausformulierte Lösung



A. Anspruch entstanden


I. Vertragliche, quasi-vertragliche Ansprüche V ggü O
Zwischen V und O kam es nie zu vertraglichen Rechtsgeschäftshandlungen. Folglich hat V gegenüber O auch keine vertraglichen oder quasivertraglichen Ansprüche.



II. Anspruch des V ggü O gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Druckmaschine
V könnte aber einen Anspruch auf Herausgabe der Druckmaschine gegenüber O haben. Hierzu müsste er iSd § 985 BGB Eigentümer der Maschine sein wohingegen O die Position des Besitzer inne haben müsste, der wiederum auch kein Recht zum Besitz hat.


1. Eigentümerposition des V
V müsste folglich Eigentümer der Druckmaschine sein.


a. ursprünglicher Eigentümer
Dem SV ist zu entnehmen, dass V der ursprüngliche Eigentümer der Druckmaschine war. Diese Position könnte er aber verloren indem er dem O das Eigentum an der Maschine wirksam übertragen hätte


b. Eigentumsübertragung an O gem. § 929 BGB
Für die wirksame Eigentumsübertragung einer beweglichen Sache gem. § 929 BGB ist die Einigung über die Eigentumsübertragung zwischen altem und künftigem Eigentümer notwendig, wie auch die Übergabe der Sache. Laut SV lieferte der V dem O die Maschine und übereignete sie diesem auch wirksam. Folglich lag eine Eigentumsübertragung iSd § 929 BGB vor und O wurde neuer Eigentümer der Druckmaschine.


c. Zwischenergebnis
V ist nicht mehr Eigentümer der Druckmaschine


2. Ergebnis II.
V ist aufgrund einer wirksamen Eigentumsübertragung der Druckmaschine an O nicht mehr Eigentümer. Er hat demnach auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Druckmaschine gem. § 985 BGB



III. Anspruch des V ggü O auf Herausgabe des Eigentums und Besitzes an der Druckmaschine gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
V könnte gegenüber einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und Besitzes am der Druckmaschine gegenüber O gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB haben. Hierzu müsste der O durch Leistung des V ohne Rechtsgrund Eigentum und Besitz an der Druckmaschine erlangt haben.


1. Etwas erlangt auf Seite des O
Vorliegend müsste O etwas erlangt haben, damit V etwas heraus verlangen könnte. Dementsprechend müsste sein Vermögen in einem vorher-nachher-Vergleich umfangreicher ausfallen.
Laut SV hat der O durch Eigentumsübertragung an der Druckmaschine sowohl das Eigentum als auch durch die damit verbundene Übergabe den unmittelbaren Besitz erlangt. Folglich ist sein Vermögen um die wirksam übertragenen Rechte (Eigentum und Besitz) gemehrt worden. Er mithin etwas iSd § 812 I S. 1 1. Alt. BGB erlangt.


2. Durch Leistung
Darüber hinaus müsste O das Erlangte durch eine Leistung von V erhalten haben.
Leistung iSd § 812 I S. 1 1. Alt. BGB ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Damit stellt § 812 I S. 1 1. Alt BGB ausdrücklich auf die von den beteiligten Personen verfolgten Leistungszwecke ab.
Dabei ist zu klären, an wen V letztlich leistete. Um einen Anspruch gegen O zu haben, müsste er auch an O geleistet haben. Vorliegend hatten B und V vereinbart, dass V die Maschine gleich zu O liefern und übereignen solle. V lieferte und übereignete die Maschine auch vereinbarungsgemäß an O. Dies geschah zum Zweck der Erfüllung (§ 362 BGB) seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag (§ 433 I BGB) mit B das Eigentum an O zu übertragen. Damit hatte V das Vermögen des O im Vergleich zum Zeitpunkt vor seiner Leistung bewusst und zweckgerichtet gemehrt. Eine Leistung des V läge somit vor.
Darüber hinaus liegt ein zweites Vertragsverhältnis vor, zwischen B und O. Hinsichtlich dessen bedient sich B des V, um seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit O zu erfüllen.
Letztlich ist aber aus Sicht des Zuwendungsempfängers zu bestimmen, ob eine Leistung vorliegt, folglich aus Sicht des O. Zwar erlangte O das Eigentum an der Druckmaschine. Aber er hatte keinen Vertrag mit V. Im Gegenteil, er wusste, dass B und V einen Vertrag abgeschlossen hatten und dass V die Maschine wiederum in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber B an den O lieferte und übereignete. Und O wusste darüber hinaus, dass dies nur geschah, weil B so seine Leistungspflicht gegenüber ihm erfüllte, indem er sich des V bediente.
Folglich lag aus Sicht des O gerade keine Leistung an ihn durch V vor, sondern von B.


3. Ergebnis III.
V hat ggü O keinen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und Besitzes an der Druckmaschine gem. § 812 I S. 1 1. Alt., 854 BGB.



IV. Nichtleistungskondiktion § 812 I S. 1 2. Alt. BGB

Um einen Anspruch aus der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 I S. 1 2. Alt. BGB zu haben, müsste diese auch anwendbar sein.
Dies ist nur der Fall, sofern der Subsidiaritätsgrundsatz nicht durchbrochen wird.
Danach ist die Nichtleistungskondiktion aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion nur dann anwendbar, wenn der Bereicherungsgegenstand, vorliegend die Eigentums- und Besitzverschaffung an der Druckmaschine, nicht durch eine Leistung irgendeines Dritten an den Bereicherungsschuldner (O) gelangt ist.
Vorliegend, wie bereits unter III. 2. dargestellt, ist die Zuwendung von V an O, aber eine Leistung in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit B-V. V erfüllt so seine Verpflichtungen aus dem gegenseitigen Kaufvertrag mit B. Er leistete somit eben in Bezug auf seinen Vertrag mit B. Darüber hinaus erlangte O wiederum das Eigentum durch Leistung des B, aufgrund des Vertrages zwischen B und O. Es lag somit also gerade eine Leistung vor – nur nicht von V.
Aufgrund des Vorliegens einer Leistung greift aber die Nichtleistungskondiktion nicht ein.

V hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe ggü O gem. § 812. I S. 1 2. Alt. BGB aus Nichtleistungskondiktion



V. Gesamtergebnis

V hat keine Ansprüche auf Rückübereignung und Rückgabe der Druckmaschine gegenüber O aus § 985 BGB und § 812 I S.1 1. Alt BGB sowie § 812 I S. 1 2. Alt. BGB.



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