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aktuelles Dokument: FallDerunerwarteteSchimmelfleck
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Der unerwartete Schimmelfleck


Rechtsstudentin R hat sich im Januar 2014 beim Elektrohändler E eine neue Spülmaschine gekauft. In dem von R damals unterschriebenen Vertragsformular hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 6:

„Unser Fachpersonal liefert Ihr Gerät kostenfrei nach Hause und übernimmt auch die Installation vor Ort. Für daraus resultierende Schäden wird keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernommen.“

Die Lieferung und Installation der Maschine übernahm der Mitarbeiter M des E, der bis dahin über zehn Jahre fehlerlos für E tätig war. Beim Anschluss der Maschine an die Wasserzufuhr hatte M allerdings aus Unachtsamkeit vergessen, eine kleine Dichtung zwischen den Verbindungsschlauch und den aus der Wand ragenden Wasserhahn zu setzen. Daher sickerten bei jedem Waschvorgang einige Tropfen Wasser in das hinter der Maschine gelegene Mauerwerk.

Erst bei Ihrem Auszug im November 2015 bemerkt R, dass sich an der Wand hinter der Spülmaschine ein großer Schimmelfleck gebildet hat. Die Trockenlegung der Wand kostet 1.500 Euro, die R nun von E ersetzt verlangt. E indessen weigert sich und meint, er hafte grundsätzlich nicht für einen Fehler des M, die R habe zudem einen Haftungsausschluss unterschrieben und im Übrigen seien sämtliche Ansprüche sowieso verjährt.

Hat R gegenüber E einen Anspruch auf Ersatz der 1.500 Euro?

Die Ansprüche aus §§ 823 BGB sollen hier ausgeblendet werden.

Hier geht's zur Falllösung
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