Fall: Verkauf einer Sammlung von personenbezogenen Daten
A. Sachverhalt
Die Firma Balkan Business (B) aus Sofia hat sich auf Internetmarketing spezialisiert, das am Rande der Legalität betrieben wird. Insbesondere versendet B Spam in Europa mit Links auf manipulierte Webseiten, auf denen unter Vortäuschung von bekannten Webseiten Nutzerdaten erspäht und gespeichert werden.
Durch diese Geschäftspraktiken hat B eine beachtliche Datenbank mit Verbraucherdaten auch aus Deutschland aufgebaut, die nun zum "guten Preis" an einen Abnehmer in Deutschland verkauft werden soll. Die Werbeagentur des Windig (W) ist an dem Datenbestand interessiert. Zwischen W und B wird ein Vertrag unterzeichnet und die Daten werden auf einem Datenträger übermittelt. Nachdem W sich die Daten kopiert hat gibt er die Datenträger an B zurück mit der Aussage, dass die Daten nichts Wert seien und verweigert Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.
B verlangt Bezahlung.
B. Frage
Zurecht?
C. Vorschriften
§ 4 Abs. 1 BDSG: Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
D. Lösungshinweise
Problem: Vertrag ist unwirksam, wenn dies gem. § 134 BGB der Fall ist. Als Verbotsgesetz kommt hier § 4 Abs. 1 BDSG in Betracht. Wenn der Vertrag also gegen diese Vorschrift verstößt und diese Vorschrift ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist, ist der Vertrag auch unwirksam. Vieles spricht dafür, § 4 BDSG als ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB anzusehen. Dennoch verneint dies die h. M.
Nach h. M. ist der Vertrag nicht gem. § 134 BGB nichtig (Vgl. auch OLG Celle, WM 2004, 1384).
Eventuell kommt hier aber noch Nichtigkeit gem. § 138 BGB in Betracht.
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