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Dies ist eine alte Version von FallDasWGAuto erstellt von MartinEbert am 2013-06-02 22:16:01.
FALL 3 Das WG Auto
Grundfall (Wiederholung)
Nachdem die Streitigkeiten zwischen Armin (A), Benno (B) und Christian (C) in ihrer Schmalle-WG beigelegt wurden und A's Käse Schnee von gestern ist, hat C die Idee, einen gemeinsamen Ausflug zu machen, um die Wogen wieder endgültig zu glätten.
Leider fehlt dem C selbst aber noch das nötige Kleingeld für die Umsetzung der eigenen Idee. Da kommt es ihm zugute, dass der knausrige Kevin (K) auf die Verkaufsannonce von C antwortet. C will sein Auto, eine Ente in Ferrari-Rot, verkaufen. Er kann sie in Schmalkalden ohnehin nicht nutzen und in Bälde steht auch wieder eine TÜV-Kontrolle an, die ihm Angst und Bange werden lässt.
C verkauft also an den K sein "Liebhaberstück" für 4.000 Eur. Die beiden vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten zahlbar ist. K lässt das Kfz für 2.000 Eur "frisieren" (tiefer legen, Raumschiff Enterprise-Spoiler und Optimus Prime-Kühlergrill). Nunmehr stellt sich zum Schrecken des C heraus, dass der Kaufvertrag unwirksam ist.
Welche Ansprüche hat C gegen K? Kann K demgegenüber von C Aufwendungsersatz verlangen?
Variante
K hat den Kaufpreis bereits bar an C entrichtet, nunmehr aber keine "Frisierungen" auf die Ente vorgenommen. Bei einer ersten Spritztour passiert es dann. In einer Kurve, die K mit überhöhter Geschwindigkeit schnittig wie Niki Lauda nehmen wollte, fuhr er trotz Lenkvorgang völlig erstaunt geradeaus, sodass er nähere Bekanntschaft mit einer deutschen Eiche machte und das Auto zerschellte. Der Schrottwert des Autos beträgt nunmehr 100 Eur. Die von K gezogenen Gebrauchsvorteile an der Ente sind mit 150 Eur beziffert. Auch hier war der Kaufvertrag unwirksam.
Wie ist die Rechtslage?
Lösung Grundfall
A. Ansprüche C gegenüber K
I. Vertragliche Ansprüche
--> keine ersichtlich; SV gibt gerade wieder, dass keine schuldrechtlichen Verträge vorliegen bzw. wirksam sind
II. Anspruch des C ggü K auf Herausgabe der Ente gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB
1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)
--> etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum, Besitz an einer Sache, sowie Rechte/
Ansprüche, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit
--> hier Eigentumserlangung des K an der Ente des C
2. Durch Leistung
--> Leistung = jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
--> bei § 812 I S. 1 1. Alt BGB ist Zweck, die Erfüllung einer Verbindlichkeit
--> hier: C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner
Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an der Ente gem. § 929 BGB an K,
um diese Pflicht so zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB)
3. Ohne Rechtsgrund
--> wie bereits SV angibt, fehlte der Rechtsgrund des Verpflichtungsgeschäftes, der Kaufvertrag
zwischen C und K war unwirksam
4. Kein Ausschluss des Anspruchs gem. § 814 BGB
--> Ausschluss des Anspruchs von C nur, wenn dieser positive Kenntnis darüber hatte, dass er
im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war
--> hier: nicht der Fall, laut SV erlangte C von der Unwirksamkeit gerade erst nach der
Eigentumsübertragung Kenntnis
5. Zwischenergebnis
--> C hat gegenüber K einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und des
Besitzes an der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
6. Umfang des Herausgabeanspruchs gem. § 818 BGB
6.1 § 818 I BGB
--> nach § 818 I BGB sind auch ggf. gezogene Nutzungen des Bereicherten an den
Leistenden herauszugeben
--> Nutzungen iSd § 100 BGB = alle Früchte einer Sache oder eines Rechts, sowie Gebrauchsvorteile,
die tatsächlich gezogen wurden
--> hier: Gebrauch der Ente durch K, der sie im Eigentum und Besitz hatte und so dem C die
Möglichkeit zum Gebrauch vorenthielt
--> veränderte auch die Ente, indem er an ihr Änderungen („Frisierungen“) im Wert von 2.000 Eur vornahm
--> P: § 818 I BGB gewährt nur die Tatsächliche Herausgabe der Nutzungen
--> hier: nicht möglich, da nicht gegenständlich und so nicht in Natur herauszugeben
6.2 § 818 II BGB
--> allerdings Ersetzung des Wertes des Erlangten nach § 818 II BGB möglich
--> hierzu müsste der Bereicherte außerstande sein, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, was,
wie bereits unter 6.1 dargestellt
--> Herausgabeanspruch aber nur insoweit gedeckt, wie sich K auf die Einrede des Wegfalls der
Bereicherung berufen kann
6.3 § 818 III BGB
(a) Bereicherungsgegenstand Ente
--> K könnte sich auf die Einrede aus § 818 III BGB berufen, sofern er "nicht mehr bereichert wäre"
(= entreichert ist)
--> Bereicherungsschuldner (K) könnte sich auf die Einrede berufen, wenn und soweit der
Bereicherungsgegenstand nicht mehr in seinem Vermögen ist
--> vorliegend ist aber die Ente noch im Vermögen des K, bislang ist keine Herausgabe an C erfolgt;
folglich kann sich K nicht auf die Einrede zum Wegfall der Bereicherung berufen; ABER:
--> Problem mit den Vermögensveränderungen des K
(b) Vermögensänderungen des K durch "Frisierungen"
--> fraglich, ob K sich auf die Einrede berufen kann, unter Betrachtung, dass er, obgleich rechtsgrundlos,
Eigentum erlangte, aber unter Einsatz seines Vermögens die Ente "frisieren" ließ
--> BGH: bereicherungsmindernd iSd des § 818 III BGB wirken sich sämtliche vermögensmindernden Aufwendungen des Beschenkten aus, also nicht nur notwendige und nützliche [...] Verwendungen, sondern auch solche die von vornherein keine Wertsteigerung zur Folge hatten oder solche, die zu einer im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallenen Wertsteigerung geführt haben (BGHZ 140 S. 275, 283-284)
--> damit kann sich K zumindest auf eine Entreicherung iHv 2.000 Eur berufen, die er für die "Frisierungen" aufwendete
7. Ergebnis II.
Herausgabe-/ Bereicherungsanspruch des C ist folglich durch eine Zug um Zug
dem K zu erfüllende Aufwendungsersatzpflicht iSd § 818 III BGB beschränkt
III. Anspruch C ggü K gem. § 985 BGB
--> der Anspruch des C ggü K gem. § 985 BGB entfällt, da der K wirksam Eigentümer wurde und C ggü K
die Herausgabe des Eigentums nur durch § 812 I S. 1 1. Alt. BGB verlangen kann
IV. Gesamtergebnis Ansprüche C ggü K
C hat ggü K einen Herausgabeanspruch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB bzgl. des Eigentums an der Ente,
jedoch gemindert um die Zug um Zug zu erfüllende Aufwendungspflicht des K gem. § 818 III BGB
B. Ansprüche K gegenüber C
I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
--> bereits fraglich, ob es sich bei Verwendungen auf einer zu Eigentum, letztlich aber rechtsgrundlos
erworbenen Sache ein fremdes Geschäft iSd § 677 BGB vorliegt
--> Klärung kann aber hier dahin stehen, da ein Anspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB spätestens am
nicht vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillen des K scheitert
--> K machte die Verwendung in der Annahme und dem Bewusstsein es für sich zu tun
II. Anspruch gem. § 994 BGB
--> als Voraussetzung hätte sog. Vindikationslage vorliegen müssen, folglich ein Anspruch des rechtmäßigen
Eigentümers ggü dem gegenwärtigen Besitzer der Sache gem. § 985 BGB, was aber nicht der Fall war
(siehe oben A. III.)
--> hier war lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, nicht aber das dingliche (Verfügungs-)Geschäft,
--> folglich die Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB, K war rechtmäßiger Eigentümer;
--> Stichwort: TRENNUNGS- und ABSTRAKTIONSPRINZIP!!!
III. Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
--> Anspruch vor einer erfolgten Rückgabe des Autos an C nicht gegeben, da C zu diesem Zeitpunkt gerade
noch nichts erlangt hätte, wie es aber § 812 I S. 1 1. Alt BGB gerade verlangt
--> ABER: ab der Herausgabe hat K ggü C einen Anspruch, da C durch die Verwendungen des K auf die Ente
iHv 2.000 Eur besser gestellt ist als vor der Eigentumsübertragung an K
--> dann wie oben unter A. bereits besprochen, entsprechend Anspruch des K ggü C,
sofern er sich nicht vorher auf § 818 III BGB beruft und seine Verwendungen Zug um Zug
heraus verlangt
Lösung Variante
A. Ansprüche K gegenüber C
I. Vertragliche Ansprüche
--> keine ersichtlich; wie schon im Grundfall siehe oben, wenn überhaupt Prüfung, dann ganz kurz
1. durch Leistung
--> bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
--> bei § 812 I S. 1 1. Alt BGB ist Zweck, die Erfüllung einer Verbindlichkeit
--> hier: K übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus
§ 433 II BGB das Eigentum an dem Bargeld gem. § 929 BGB an C, um diese Pflicht so zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB)
2. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (C)
--> C erlangte Eigentum und Besitz gem. §§ 929, 854 I BGB an dem Bargeld
--> folglich nach eine Mehrung des Vermögens im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Leistung
3. Ohne Rechtsgrund
--> wie im Grundfall, bestand gerade kein wirksamer Kaufvertrag, mithin kein wirksames Verpflichtungsgeschäft
--> folglich erfolgte Leistung des K an C ohne Rechtsgrund
4. Ohne Ausschluss gem. § 814 BGB
--> K hatte keine positive Kenntnis über die Nichtwirksamkeit des Kaufvertrages
--> folglich kein Ausschlussgrund iSd § 814 BGB für die Rückforderung der Leistung vor
5. Zwischenergebnis
K hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
6. Umfang des Herausgabeanspruchs/ Rechtsfolgen
6.1 Bargeld
--> siehe oben unter "Variante" A. II. 5.
--> Ergänzung: sollte das konkrete Bargeld nicht mehr bei C vorhanden sein, so besteht seitens des K
ggü C Anspruch auf Wertersatz gem. § 818 II BGB
BEACHTE: in Klausurfällen, kommt hier oft das Problem der möglichen Entreicherung des Bevorteilten
gem. § 818 III BGB, hier C, in Betracht; diese läge aber nur vor, sofern das Geld weder als Buchgeld auf einem
Konto noch zur Tilgung von Schulden genutzt wurde; selbst wenn das Geld ausgegeben wurde, liegt keine Entreicherung vor, sofern sich der erlangte Gegenstand oder die Leistung, die Anbetracht der Geldzahlung erfolgte, noch im Vermögen des C befinden würde
--> hier: keine Angaben dafür, dass eine Entreicherung des C vorliegen könnte
7. Ergebnis II
K hat Anspruch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes;
(sofern es irgendwie auf ein Konto eingezahlt oder mit anderem Bargeld vermischt worden wäre, auf Wertersatz iHv 4.000 Euro gem. § 818 II BGB)
B. Ansprüche C gegenüber K
Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
1.-5. Sind hier wie im Grundfall anzunehmen
6. Umfang Herausgabeanspruch/ Rechtsfolgen
6.1 Umfang bzgl. der Ente
--> gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe und Rückübereignung der Ente
--> aber nur noch Schrottwert iHv 100 Euro möglich
--> folglich hier ein Wertersatz in Höhe der Differenz des Schrottwerts zum
--> Ausgangswert der Ente 4.000 Euro; folglich 3.900 Euro Wertersatz
6.2 gezogene Nutzungen des K iHv 250 Euro gem. § 818 I, II BGB
--> Nutzungen gem. § 818 I iSd § 100 BGB
--> hier: laut SV Gebrauchsvorteile; diese fallen unter Nutzungsbegriff des § 818 I BGB
--> allerdings wohl kaum in Natura herauszugeben, folglich Wertersatz gem. § 818 II BGB iHv 150 Euro
6.3 Entreicherung des K?
--> K könnte sich auf Entreicherung berufen, da mit Ausnahme des Schrotts, durch den Totalschaden
der Ente, der Bereicherungsgegenstand für den K weggefallen ist; anders iÜ als bei den Gebrauchsvorteilen,
durch die er eigene Aufwendungen verhindert hat
--> gem. laut § 818 III BGB könnte sich K auf Entreicherung berufen, sofern er nicht mehr bereichert wäre;
--> liege hier nur noch in Höhe des Schrottwerts vor
--> P: auf diesem Wege könnte K von C die 4.000 Euro heraus verlangen, während er als vermeintlicher
Zerstörer der Ente sich auf Entreicherung berufen könnte und allenfalls die gezogenen Nutzungen
und den Schrottwert an C herausgeben müsste das Risiko der Entreicherung würde also IMMER beim
Leistenden liegen
--> zur Lösung zwei Theorieansätze:
(a) strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie
- orientiert sich originär am Wortlaut des § 818 III BGB
- Leistungen, die ohne Rechtsgrund aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erbracht wurden,
begründen jeweils selbständige Ansprüche aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, der eben auch jeweils die Möglichkeit der Entreicherung gem. § 818 III BGB ermöglicht
- somit schlichtweg Pech für den der beiden, der noch nicht entreichert bzw. noch bereichert ist
- würde letztlich zu einem Wettlauf führen, sich schnellst möglich zu entreichern; folglich sehr zufallsabhänig
(b) Saldotherie
- hiernach die angestrebte Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, die die beiden Parteien mit der Begründung eines gegenseitigen Vertrags hinsichtlich der zu erbringenden (Haupt-)Leistungspflichten anstreben, nur dass eben der Rechtsgrund fehlt
- Rückabwicklung des unwirksamen gegenseitigen Vertrages wird so nicht auf Grundlage der 2 Bereicherungsansprüche abgewickelt, sondern einheitlich
- so besteht für jede Partei Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, Zug um Zug gegen Rückgabe der empfangenen Leistung
- in diesem Vorgang wird alles berücksichtigt und verrechnet, d.h. die jeweiligen Bereicherungsgläubiger können ihren Bereicherungsanspruch, wie sie selbst die von ihnen empfangenen Leistungen zurück gewähren können; folglich wird ein etwaiger Wertverlust, auf den man sich gem. § 818 III BGB beruft, auch wieder abgezogen
- so liegt das Entreicherungsrisiko beim jeweiligen Empfänger
- soweit möglich sind synallagmatische (wechselseitige) Bereicherungsansprüche zu verrechnen;
OHNE Aufrechnungserklärung,
- soweit Verrechnung mangels Gleichartigkeit nicht möglich ist, sind wechselseitige Leistungspflichten Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung zu erfüllen
Folgende (Auf-)Rechnung wäre also zu führen:
- Bereicherungsanspruch des K ggü C 4.000
- abzgl. Entreicherung des K, auf die er 3.900
sich gem. § 818 III BGB beruft
- Rest für K 100
- Bereicherungsanspruch C ggü K
4.1 Herausgabe Schrott (für sich, da materiell
und nicht gleichartig zu anderen
Verrechnungsposten)
4.2 Wertersatz §§812 I S. 1 1. Alt. 818 II 3.900
(hier aber Entreicherung des K!), somit
Verrechnung mit den 3.900 von 2) )
- Nutzungsersatz §§ 818 I, II 150
- Ergebnis C ggü K 50
7. Ergebnis Anspruch C gegenüber K gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
C hat Anspruch gegenüber K auf Herausgabe und Rückübereignung des Schrotts sowie auf Zahlung von 50 Euro
hinsichtlich der von K gezogenen Nutzungen
C. Gesamtergebnis
- K hat grds. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes gem. § 812 I S. 1 1. Alt BGB
- demgegenüber hat C grds. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente sowie auf Zahlung
der von K gezogenen Nutzungen iHv 150 Euro
- nach Verrechnung der gleichartigen Vermögensposten hat C aufgrund der Einrede der Entreicherung seitens des K
einen Anspruch gegenüber diesem auf Herausgabe und Rückübereignung des Schrotts der Ente sowie auf Zahlung
von 50 Euro hinsichtlich der von K gemachten Nutzungen gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
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