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Version [29211]

Dies ist eine alte Version von FallDasWGAuto erstellt von MartinEbert am 2013-05-27 18:41:26.

 

FALL 3 Das WG Auto




Grundfall (Wiederholung)
Nachdem die Streitigkeiten zwischen Armin (A), Benno (B) und Christian (C) in ihrer Schmalle-WG beigelegt wurden und A's Käse Schnee von gestern ist, hat C die Idee, einen gemeinsamen Ausflug zu machen, um die Wogen wieder endgültig zu glätten.
Leider fehlt dem C selbst aber noch das nötige Kleingeld für die Umsetzung der eigenen Idee. Da kommt es ihm zugute, dass der knausrige Kevin (K) auf die Verkaufsannonce von C antwortet. C will sein Auto, eine Ente in Ferrari-Rot, verkaufen. Er kann sie in Schmalkalden ohnehin nicht nutzen und in Bälde steht auch wieder eine TÜV-Kontrolle an, die ihm Angst und Bange werden lässt.
C verkauft also an den K sein "Liebhaberstück" für 4.000 Eur. Die beiden vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten zahlbar ist. K lässt das Kfz für 2.000 Eur "frisieren" (tiefer legen, Raumschiff Enterprise-Spoiler und Optimus Prime-Kühlergrill). Nunmehr stellt sich zum Schrecken des C heraus, dass der Kaufvertrag unwirksam ist.
Welche Ansprüche hat C gegen K? Kann K demgegenüber von C Aufwendungsersatz verlangen?

Variante
K hat den Kaufpreis bereits bar an C entrichtet, nunmehr aber keine "Frisierungen" auf die Ente vorgenommen. Bei einer ersten Spritztour passiert es dann. In einer Kurve, die K mit überhöhter Geschwindigkeit schnittig wie Niki Lauda nehmen wollte, fuhr er trotz Lenkvorgang völlig erstaunt geradeaus, sodass er nähere Bekanntschaft mit einer deutschen Eiche machte und das Auto zerschellte. Der Schrottwert des Autos beträgt nunmehr 100 Eur. Die von K gezogenen Gebrauchsvorteile an der Ente sind mit 150 Eur beziffert. Auch hier war der Kaufvertrag unwirksam.
Wie ist die Rechtslage?


Lösung Grundfall


A. Ansprüche C gegenüber K

I. Vertragliche Ansprüche
--> keine ersichtlich; SV gibt gerade wieder, dass keine schuldrechtlichen Verträge vorliegen bzw. wirksam sind


II. Anspruch des C ggü K auf Herausgabe der Ente gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB

1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)
--> etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum, Besitz an einer Sache, sowie Rechte/
Ansprüche, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit
--> hier Eigentumserlangung des K an der Ente des C

2. Durch Leistung
--> Leistung = jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
--> bei § 812 I S. 1 1. Alt BGB ist Zweck, die Erfüllung einer Verbindlichkeit
--> hier: C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner
Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an der Ente gem. § 929 BGB an K,
um diese Pflicht so zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB)


3. Ohne Rechtsgrund
--> wie bereits SV angibt, fehlte der Rechtsgrund des Verpflichtungsgeschäftes, der Kaufvertrag
zwischen C und K war unwirksam


4. Kein Ausschluss des Anspruchs gem. § 814 BGB
--> Ausschluss des Anspruchs von C nur, wenn dieser positive Kenntnis darüber hatte, dass er
im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war
--> hier: nicht der Fall, laut SV erlangte C von der Unwirksamkeit gerade erst nach der
Eigentumsübertragung Kenntnis


5. Zwischenergebnis
--> C hat gegenüber K einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und des
Besitzes an der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB


6. Umfang des Herausgabeanspruchs gem. § 818 BGB
6.1 § 818 I BGB
--> nach § 818 I BGB sind auch ggf. gezogene Nutzungen des Bereicherten an den
Leistenden herauszugeben
--> Nutzungen iSd § 100 BGB = alle Früchte einer Sache oder eines Rechts, sowie Gebrauchsvorteile,
die tatsächlich gezogen wurden
--> hier: Gebrauch der Ente durch K, der sie im Eigentum und Besitz hatte und so dem C die
Möglichkeit zum Gebrauch vorenthielt
--> veränderte auch die Ente, indem er an ihr Änderungen („Frisierungen“) im Wert von 2.000 Eur vornahm
--> P: § 818 I BGB gewährt nur die Tatsächliche Herausgabe der Nutzungen
--> hier: nicht möglich, da nicht gegenständlich und so nicht in Natur herauszugeben


6.2 § 818 II BGB
--> allerdings Ersetzung des Wertes des Erlangten nach § 818 II BGB möglich
--> hierzu müsste der Bereicherte außerstande sein, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, was,
wie bereits unter 6.1 dargestellt
--> Herausgabeanspruch aber nur insoweit gedeckt, wie sich K auf die Einrede des Wegfalls der
Bereicherung berufen kann


6.3 § 818 III BGB
(a) Bereicherungsgegenstand Ente
--> K könnte sich auf die Einrede aus § 818 III BGB berufen, sofern er "nicht mehr bereichert wäre"
(= entreichert ist)
--> Bereicherungsschuldner (K) könnte sich auf die Einrede berufen, wenn und soweit der
Bereicherungsgegenstand nicht mehr in seinem Vermögen ist
--> vorliegend ist aber die Ente noch im Vermögen des K, bislang ist keine Herausgabe an C erfolgt;
folglich kann sich K nicht auf die Einrede zum Wegfall der Bereicherung berufen; ABER:
--> Problem mit den Vermögensveränderungen des K

(b) Vermögensänderungen des K durch "Frisierungen"
--> fraglich, ob K sich auf die Einrede berufen kann, unter Betrachtung, dass er, obgleich rechtsgrundlos,
Eigentum erlangte, aber unter Einsatz seines Vermögens die Ente "frisieren" ließ
--> BGH: bereicherungsmindernd iSd des § 818 III BGB wirken sich sämtliche vermögensmindernden Aufwendungen des Beschenkten aus, also nicht nur notwendige und nützliche [...] Verwendungen, sondern auch solche die von vornherein keine Wertsteigerung zur Folge hatten oder solche, die zu einer im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallenen Wertsteigerung geführt haben (BGHZ 140 S. 275, 283-284)
--> damit kann sich K zumindest auf eine Entreicherung iHv 2.000 Eur berufen, die er für die "Frisierungen" aufwendete

7. Ergebnis II.
Herausgabe-/ Bereicherungsanspruch des C ist folglich durch eine Zug um Zug
dem K zu erfüllende Aufwendungsersatzpflicht iSd § 818 III BGB beschränkt

III. Anspruch C ggü K gem. § 985 BGB
--> der Anspruch des C ggü K gem. § 985 BGB entfällt, da der K wirksam Eigentümer wurde und C ggü K
die Herausgabe des Eigentums nur durch § 812 I S. 1 1. Alt. BGB verlangen kann

IV. Gesamtergebnis Ansprüche C ggü K
C hat ggü K einen Herausgabeanspruch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB bzgl. des Eigentums an der Ente,
jedoch gemindert um die Zug um Zug zu erfüllende Aufwendungspflicht des K gem. § 818 III BGB


B. Ansprüche K gegenüber C

I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
--> bereits fraglich, ob es sich bei Verwendungen auf einer zu Eigentum, letztlich aber rechtsgrundlos
erworbenen Sache ein fremdes Geschäft iSd § 677 BGB vorliegt
--> Klärung kann aber hier dahin stehen, da ein Anspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB spätestens am
nicht vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillen des K scheitert
--> K machte die Verwendung in der Annahme und dem Bewusstsein es für sich zu tun

II. Anspruch gem. § 994 BGB
--> als Voraussetzung hätte sog. Vindikationslage vorliegen müssen, folglich ein Anspruch des rechtmäßigen
Eigentümers ggü dem gegenwärtigen Besitzer der Sache gem. § 985 BGB, was aber nicht der Fall war
(siehe oben A. III.)
--> hier war lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, nicht aber das dingliche (Verfügungs-)Geschäft,
--> folglich die Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB, K war rechtmäßiger Eigentümer;
--> Stichwort: TRENNUNGS- und ABSTRAKTIONSPRINZIP!!!

III. Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
--> Anspruch vor einer erfolgten Rückgabe des Autos an C nicht gegeben, da C zu diesem Zeitpunkt gerade
noch nichts erlangt hätte, wie es aber § 812 I S. 1 1. Alt BGB gerade verlangt
--> ABER: ab der Herausgabe hat K ggü C einen Anspruch, da C durch die Verwendungen des K auf die Ente
iHv 2.000 Eur besser gestellt ist als vor der Eigentumsübertragung an K
--> dann wie oben unter A. bereits besprochen, entsprechend Anspruch des K ggü C,
sofern er sich nicht vorher auf § 818 III BGB beruft und seine Verwendungen Zug um Zug
heraus verlangt
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