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aktuelles Dokument: FallCopyShopAusstattung
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Version [49661]

Dies ist eine alte Version von FallCopyShopAusstattung erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-01-26 09:51:31.

 

Fallbeispiel: Ausstattung für den Copy-Shop


Sachverhalt

Student Flink (F) möchte in der Nachbarschaft seiner Hochschule einen Copy-Shop eröffnen. Zu diesem Zweck möchte er eine angemessene Ausstattung anschaffen. Er möchte eine effiziente, leistungsfähige und vollständig computergesteuerte Kopiertechnik anschaffen. Er überblickt dabei allerdings den genauen Bedarf nicht und sucht einen Experten, der ihn dabei unterstützt. Der Inhaber des kleinen Computerladens Tüftel (T) verspricht ihm Hilfe, weil er – nach seiner Aussage – diese Technik einwandfrei beherrsche. T erhält deshalb einen Auftrag, die notwendigen Gerätschaften auszusuchen und für F zu erwerben. T und F machen aus, dass ein Preisrahmen von ca. 15.000 EUR einzuhalten ist.

T kauft auf Rechnung von F bei der Firma Xanon (X) für 7.000 EUR zwei Multifunktionsdrucker. Darüber hinaus kauft er dort auch – für weitere 6.000 EUR – Software zur Ansteuerung der Geräte von einem Computer. Nach Aussage des T sind diese Anschaffungen genau das, was F für den Kopierladen benötigt. Die Gerätschaften wollen jedoch nicht funktionieren, insbesondere kann T die tolle Software nicht zum Laufen bringen. Daraufhin fragt F einen anderen Fachmann, der ihm wahrheitsgemäß erklärt, dass die gekauften Geräte absolute Fehlinvestitionen sind, weil die Drucker mit der gekauften Software nie zusammenarbeiten würden, solange keine weiteren Bestandteile (Software und Hardware) für weitere ca. 20.000 EUR hinzugenommen werden. Und eigentlich müsste F viel kleinere Lösung nehmen – dies dürfte jedem Techniker einleuchten. Es stellt sich schlicht heraus, dass T keine Ahnung von Kopiertechnik hat.

F ist sprachlos und will die Anschaffungen (Multifunktionsdrucker für 7.000 EUR und Software für 6.000 EUR) rückgängig machen. Er weigert sich, die Rechnungen der X zu begleichen und erklärt gegenüber X, dass dies alles ein großes Missverständnis sei, weshalb er nicht an die durch T geschlossenen Verträge gebunden sein könne.

Frage

Welche Ansprüche hat X?


Lösungshinweise


Lösungshinweise
Denkbar sind der Erfüllungsanspruch (§ 433 II BGB) gegen F und – falls der Erfüllungs­anspruch gegen F nicht greift – ein Anspruch gegen den Vertreter (§ 179 I BGB).

A. Anspruch gegen F auf Zahlung des Kaufpreises (13.000 EUR) gem. § 433 II BGB
I. Vertrag zwischen F und X?
1. Vertragsschluss – Angebot, Annahme, Übereinstimmung?
Problem: F hat nicht selbst gehandelt
Also: Zurechnung der Handlungen des T gem. § 164 BGB (wenn eigene WE im fremden Namen)
Vertrag an sich geschlossen (+) - aber mit Wirkung für und gegen F?
2. Wirksamkeit
    1. Anfechtung des Geschäftes
Ein eventueller Irrtum oder arglistige Täuschung sind hier möglicher­weise gegeben, jedoch im Verhältnis zwischen T und X nicht! F ist hier nicht die maßgebliche Person i. S. d. § 166 I BGB
    1. Vertretungsmacht des T (§ 177)
Problem: Vollmacht = Erklärung, die im Irrtum (§ 119 II BGB) bzw. infolge einer arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) abgegeben wurde. Mindestens § 119 II BGB ist zu bejahen – F war über die Fähigkeiten des T im Irrtum, der verkehrswesentlich war.
(hier sind einzelne Voraussetzungen der Anfechtung nach 119 II und 123 im Detail zu prüfen) – Ergebnis (+)
Wenn die Vollmachtserteilung angefochten wird, entfällt sie ex tunc (§ 142 BGB). Umstritten, also Argumentation erforderlich und Lösung in beide Richtungen zulässig.
Vertretbar ist insbesondere die Lösung, dass der Vertretene nur gegenüber seinem Vertragspartner anfechten kann oder dass die Anfechtung ganz ausgeschlossen ist. Hier wird die wärtliche Lösung gem. Gesetzeswortlaut bevorzugt.
Zwischenergebnis: Vollmacht (-)
Geschäfte des T wirken also nicht für und gegen F.
II. Ergebnis: § 433 II BGB gegen F (-)

B. Anspruch gegen T auf Erfüllung oder Schadensersatz (13.000 EUR), § 179 I BGB
I. Vertrag im Namen eines anderen (+) - siehe oben
II. Keine Vertretungsmacht (+) - siehe oben
III. Keine Ausschlussgründe (insb. § 179 II und III BGB) (+)
IV. Kausalität (+)
V. Ergebnis: § 179 I BGB gegen T (+)
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