Fall: Casino Moskau
A. Sachverhalt
Der aus Russland stammende B hat ein Vermögen mit Rohstoffen gemacht, das er nun in Westeuropa anlegen möchte. Er kauft Häuser und Firmen in Paris und Genf. Da er "auf dem halben Weg nach Paris" auch noch etwas haben möchte, entscheidet er sich, in einem kleinen Ort namens Landstuhl in Rheinland-Pfalz ein Casino zu errichten und zu betreiben. Wegen der internationalen Kundschaft im Ort hofft er auf ein gutes Geschäft.
Zu diesem Zweck möchte er ein Grundstück erwerben. Der Notar macht den B jedoch darauf aufmerksam, dass das Grundstück wegen seiner Lage aufgrund des gerade neu erlassenen Gesetzes über militärisch wichtige Standorte einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Diese Genehmigung wird grundsätzlich nur deutschen Staatsangehörigen erteilt, was auch gesetzlich vorgegeben ist.
B beantragt eine Genehmigung, die ihm jedoch versagt wird. Er behauptet, dass er dadurch sein Niederlassungsrecht nicht ausüben kann.
B. Frage
Liegt hier ein Verstoß gegen EU-Recht vor?
C. Lösungshinweise
Vgl. Urteil des EuGH, Rs. C-423/98 (Albore)
CategoryEuroparecht CategoryFallsammlungEuInt
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