Revision history for FallBeispiele
Additions:
A ist empört und besteht auf Abschluss des Vertrages.
Deletions:
Additions:
Die Unternehmer **A** und **B** erwerben jeweils 75 und 25 % der Anteile an der **C-GmbH**. Bei dieser Gelegenheit vereinbaren sie, dass B das Recht hat, stets einen der drei Geschäftsführer der C-GmbH zu stellen. A hat sich demnach verpflichtet, bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt, verweigert A seine Stimme in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen sei, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiere.
Deletions:
Additions:
Die Unternehmer **A** und **B** erwerben jeweils 75 und 25 % der Anteile an der **C-GmbH** und vereinbaren in einem schuldrechtlichen Vertrag, dass B das Recht hat, stets einen der drei Geschäftsführer der C-GmbH zu stellen. A ist demnach verpflichtet, bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt verweigert A die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen sei, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiere.
Deletions:
Additions:
A ist empört und besteht auf Abschluss eines Vertrages.
**Kann A von B Abschluss des Mietvertrages verlangen?**
**Kann A von B Abschluss des Mietvertrages verlangen?**
Deletions:
**Kann A von B Abschluss eines Mietvertrages verlangen?**
Additions:
Der indische Staatsbürger **A** wohnt in Deutschland und möchte eine Wohnung beim Großvermieter **B** anmieten. Bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das "ausländische" Aussehen des A - die Mieter im betroffenen Haus seien etwas altmodisch und es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören.
A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung mieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.
A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung mieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.
Deletions:
No Differences
Additions:
Der indische Staatsbürger **A** wohnt in Deutschland und möchte eine Wohnung beim Großvermieter **B** anmieten. Bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das "ausländische" Aussehen des A - die Mieter im betroffenen Haus seien etwas altmodisch und es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören. A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung mieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.
Die Unternehmer A und B erwerben zu jeweils 75 und 25 % der Anteile an der C-GmbH und vereinbaren in einem schuldrechtlichen Vertrag unter anderem, dass B das Recht hat, stets einen Geschäftsführer zu stellen, was A bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitwirken muss. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt verweigert A die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen ist, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiert.
**Kann B von A Mitwirkung am Gesellschafterbeschluss zur Berufung seines Geschäftsführers verlangen? Falls ja - auf welcher Grundlage?**
Die Unternehmer A und B erwerben zu jeweils 75 und 25 % der Anteile an der C-GmbH und vereinbaren in einem schuldrechtlichen Vertrag unter anderem, dass B das Recht hat, stets einen Geschäftsführer zu stellen, was A bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitwirken muss. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt verweigert A die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen ist, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiert.
**Kann B von A Mitwirkung am Gesellschafterbeschluss zur Berufung seines Geschäftsführers verlangen? Falls ja - auf welcher Grundlage?**
Deletions:
Die Unternehmer A und B erwerben zu je 50 % Anteile an der C-GmbH mit der Absicht, gemeinsam den Vertrieb von Produkten von A und B im Land X zu organisieren. Um eine zielgerechte Unternehmensführung zu gewährleisten und Patt-Situationen in der Gesellschafterversammlung zu vermeiden, schließen beide einen Vertrag, in dem unter anderem eine Verpflichtung des B vorgesehen ist, den Beschlussvorschlägen des A im Hinblick auf Vertrieb von Produkten des A durch die C-GmbH zuzustimmen.
Nach einem Jahr der Zusammenarbeit können sich A und B über die weitere Entwicklung der C-GmbH nicht einigen. B lehnt es ab, die neue Produktpalette des A in das Programm der C-GmbH aufzunehmen. A verlangt von B Zustimmung Übertragung der Anteile unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung. B weist die Forderung des A zurück mit dem Hinweis, dass im Gesetz eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist und dass dazu eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt.
**Kann A von B Übertragung der Anteile verlangen? Auf welcher Grundlage?**
Additions:
Die Unternehmer A und B erwerben zu je 50 % Anteile an der C-GmbH mit der Absicht, gemeinsam den Vertrieb von Produkten von A und B im Land X zu organisieren. Um eine zielgerechte Unternehmensführung zu gewährleisten und Patt-Situationen in der Gesellschafterversammlung zu vermeiden, schließen beide einen Vertrag, in dem unter anderem eine Verpflichtung des B vorgesehen ist, den Beschlussvorschlägen des A im Hinblick auf Vertrieb von Produkten des A durch die C-GmbH zuzustimmen.
Nach einem Jahr der Zusammenarbeit können sich A und B über die weitere Entwicklung der C-GmbH nicht einigen. B lehnt es ab, die neue Produktpalette des A in das Programm der C-GmbH aufzunehmen. A verlangt von B Zustimmung Übertragung der Anteile unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung. B weist die Forderung des A zurück mit dem Hinweis, dass im Gesetz eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist und dass dazu eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt.
Nach einem Jahr der Zusammenarbeit können sich A und B über die weitere Entwicklung der C-GmbH nicht einigen. B lehnt es ab, die neue Produktpalette des A in das Programm der C-GmbH aufzunehmen. A verlangt von B Zustimmung Übertragung der Anteile unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung. B weist die Forderung des A zurück mit dem Hinweis, dass im Gesetz eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist und dass dazu eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt.
Deletions:
Nach einem Jahr der Zusammenarbeit können sich A und B über die weitere Entwicklung der C-GmbH nicht einigen. A verlangt von B Übertragung der Anteile unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung. B weist die Forderung des A zurück mit dem Hinweis, dass im Gesetz eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist und dass dazu eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt.
Additions:
Der in Indien geborene **A** wohnt in Deutschland und sucht für sich und seine Familie eine Wohnung. Er findet bei Großvermieter **B** ein geeignetes Angebot. Erst bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das Aussehen des A - weder der Mitarbeiter noch der Unternehmer B hätte gegen Ausländer etwas einzuwenden. Die Mieter im betroffenen Haus wären da jedoch etwas empfindlicher und altmodisch. Es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören. A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung anmieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.
Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
Mieter aus Indien**
Deletions:
Additions:
//Bemerkungen//:
**Fall 2
Vereinbarung der Gesellschafter**
Die Unternehmer A und B erwerben zu je 50 % Anteile an der C-GmbH mit der Absicht, gemeinsam den Vertrieb von Produkten von A und B im Land X zu organisieren. Um eine zielgerechte Unternehmensführung zu gewährleisten und Patt-Situationen in der Gesellschafterversammlung zu vermeiden, schließen beide einen Vertrag, in dem unter anderem vorgesehen ist, dass bei fehlender Einigung der Gesellschafter A das Recht hat, von B alle Anteile an der C-GmbH zum vereinbarten Preis zu erwerben (Kaufoption zugunsten des A).
Nach einem Jahr der Zusammenarbeit können sich A und B über die weitere Entwicklung der C-GmbH nicht einigen. A verlangt von B Übertragung der Anteile unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung. B weist die Forderung des A zurück mit dem Hinweis, dass im Gesetz eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist und dass dazu eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt.
**Kann A von B Übertragung der Anteile verlangen? Auf welcher Grundlage?**
//Bemerkungen//:
Liste der ANspruchsgrundlagen
**Fall 2
Vereinbarung der Gesellschafter**
Die Unternehmer A und B erwerben zu je 50 % Anteile an der C-GmbH mit der Absicht, gemeinsam den Vertrieb von Produkten von A und B im Land X zu organisieren. Um eine zielgerechte Unternehmensführung zu gewährleisten und Patt-Situationen in der Gesellschafterversammlung zu vermeiden, schließen beide einen Vertrag, in dem unter anderem vorgesehen ist, dass bei fehlender Einigung der Gesellschafter A das Recht hat, von B alle Anteile an der C-GmbH zum vereinbarten Preis zu erwerben (Kaufoption zugunsten des A).
Nach einem Jahr der Zusammenarbeit können sich A und B über die weitere Entwicklung der C-GmbH nicht einigen. A verlangt von B Übertragung der Anteile unter Berufung auf die abgeschlossene Vereinbarung. B weist die Forderung des A zurück mit dem Hinweis, dass im Gesetz eine solche Vereinbarung nicht vorgesehen ist und dass dazu eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt.
**Kann A von B Übertragung der Anteile verlangen? Auf welcher Grundlage?**
//Bemerkungen//:
Liste der ANspruchsgrundlagen
Additions:
Der in Indien geborene **A** findet bei Großvermieter **B** eine für seine Familie geeignete Wohnung, die er mieten möchte. Erst bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das Aussehen des A - weder der Mitarbeiter noch der Unternehmer B hätte gegen Ausländer etwas einzuwenden. Die Mieter im betroffenen Haus wären da jedoch etwas empfindlicher und altmodisch. Es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören. A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung anmieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.
**Kann A von B Abschluss eines Mietvertrages verlangen?**
**Kann A von B Abschluss eines Mietvertrages verlangen?**
Deletions:
**Kann A von B trotzdem Abschluss eines Mietvertrages verlangen?**
Additions:
----
Ein echter Kontrahierungszwang aufgrund des AGG entsteht in der Regel selten. Es handelt sich hier in jedem Falle um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, weil mit den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen Sanktionen für die nicht Gesetzeskonforme Entscheidung der potentiellen Vertragspartei vorgesehen sind.
Ein echter Kontrahierungszwang aufgrund des AGG entsteht in der Regel selten. Es handelt sich hier in jedem Falle um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, weil mit den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen Sanktionen für die nicht Gesetzeskonforme Entscheidung der potentiellen Vertragspartei vorgesehen sind.
Additions:
Der in Indien geborene **A** findet bei Großvermieter **B** eine für seine Familie geeignete Wohnung, die er mieten möchte. Erst bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das Aussehen des A - weder der Mitarbeiter noch der Unternehmer B hätte gegen Ausländer etwas einzuwenden. Die Mieter im betroffenen Haus wären da jedoch etwas empfindlicher und altmodisch. Es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören.